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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Ministerin Kolb: Selbstbestimmung
der Patienten achten

28.10.2008, Magdeburg – 73

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 073/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 073/08

 

 

 

Magdeburg, den 28. Oktober 2008

 

 

 

Ministerin Kolb: Selbstbestimmung

der Patienten achten

 

Magdeburg

(MJ). Sachsen-Anhalts

Justizministerin Professor Angela Kolb hat davor gewarnt, die Chance auf die

dringend notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung zu vergeben. ¿Eine

gesetzliche Regelung ist überfällig¿, sagte Kolb. ¿Wir brauchen eine breite

gesellschaftliche Debatte über die schwierige Abwägung zwischen dem Schutz des

Lebens und dem Grundsatz der Selbstbestimmung. Sie muss in ein Gesetz münden,

das den Betroffenen Sicherheit gibt und ihr Selbstbestimmungsrecht achtet¿, sagte

die Ministerin am Rande einer gemeinsamen Fachtagung der Betreuungsvereine und

-behörden des Landes Sachsen-Anhalt in Wernigerode.

 

Dem Bundestag lägen zwei Entwürfe vor, die auf die Frage,

in welchen Fällen eine Patientenverfügung gelten soll, unterschiedliche

Antworten geben. Kolb stellte sich hinter den vom SPD-Abgeordneten Joachim

Stünker und mehr als 200 Abgeordneten mehrerer Fraktionen im Sommer

eingebrachten Entwurf. Dieser setze zu Recht auf eine größtmögliche

Selbstbestimmung der Bürger.

 

Überbürokratisierung

dagegen schaffe nur scheinbar zusätzliche Sicherheit, kommentierte Kolb den vor

wenigen Tagen von einer Parlamentariergruppe um den  CDU-Abgeordneten Wolfgang

Bosbach vorgelegten zweiten Gesetzesentwurf zum Thema Patientenverfügung. ¿Wer

zu viele Vorbehalte in ein Gesetz formuliert, schafft nicht mehr

Rechtssicherheit, sondern vor allem neue Streitfälle und neue Unsicherheit in

dieser existenziell wichtigen Frage.¿ Der Bosbach-Entwurf setzt auf ein

Zwei-Stufen-Modell: Schriftlich vorliegende Patientenverfügungen, die ohne

vorherige ärztliche Beratung und ohne notarielle Beurkundung verfasst wurden,

sollen nur dann Geltung haben, wenn eine tödlich verlaufende Krankheit vorliegt

oder der Patient endgültig sein Bewusstsein verloren hat.

 

 

 

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