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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Gemeinsame Pressemitteilung -
Entwurf für Landesstrafvollzugsgesetz vorgelegt

05.09.2011, Magdeburg – 49

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium für Justiz und Gleichstellung - Pressemitteilung Nr.:

049/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Justiz und

Gleichstellung - Pressemitteilung Nr.: 049/11

 

 

 

Magdeburg, den 6. September 2011

 

 

 

Gemeinsame Pressemitteilung -

Entwurf für Landesstrafvollzugsgesetz vorgelegt

 

Magdeburg (MJ). Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu einer zeitgemäßen

Strafvollzugsgesetzgebung in Deutschland ist erreicht. Eine Arbeitsgruppe aus

Vertretern der Justizverwaltungen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,

Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und

Thüringen hat nach eineinhalbjährigen Beratungen den Entwurf für ein

einheitliches Strafvollzugsgesetz vorgelegt. Dies teilten die Justizministerinnen

und Justizminister der beteiligten Länder heute mit. Sie erklärten hierzu:

 

¿Wir freuen uns, dass die erfolgreiche Zusammenarbeit

unserer Länder mit dem Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz seine Fortsetzung

gefunden hat. Schon mit dem Jugendstrafvollzugsgesetz und dem

Untersuchungshaftvollzugsgesetz haben wir gemeinsam tragfähige Rechtsgrundlagen

für diesen überaus sensiblen Bereich unserer Gesellschaft erarbeit und mit

Erfolg in die Praxis umgesetzt. Diesen Weg setzen wir nun für den

Erwachsenstrafvollzug fort. Der Entwurf  für ein Strafvollzugsgesetz betont die

Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, verliert aber die

Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger nicht aus dem Blick. Er nimmt

die aktuelle Fachdiskussion etwa im Hinblick auf die der Bedeutung einer

zielgerichteten therapeutischen Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren

Defiziten sowie ihrer beruflichen Qualifizierung für den Übergang in die

Freiheit auf.¿

 

Der Entwurf ist die Basis für die weitere

Gesetzgebungsarbeit in den beteiligten Ländern. Wie die Justizministerinnen und

-minister betonen, kann es dabei im Hinblick auf landesspezifische

Besonderheiten zu Anpassungen im Einzelfall kommen. Die Ministerinnen und

Minister sind sich aber einig: ¿Die Zielrichtung stimmt¿.

 

 

 

 

Der Entwurf trägt den Anforderungen an einen konsequent am

Resozialisierungsgedanken sowie an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen

ausgerichteten Strafvollzug insbesondere durch folgende Vorgaben Rechnung:

 

 

Es wird ein in der Regel

standardisiertes Diagnoseverfahren eingeführt, welches eine zügige und

genaue Analyse der jeweils der Straffälligkeit zu Grunde liegenden

Ursachen ermöglicht. Hierbei werden auch sog. Schutzfaktoren, nämlich die

bestehenden Fähigkeiten der Gefangenen, deren Stärkung einer erneuten

Straffälligkeit entgegenwirken kann, in den Blick genommen.

Ein deutlicher Schwerpunkt liegt

in der Ausrichtung des Vollzugs  auf die Eingliederung der Gefangenen in

das Leben in Freiheit, und zwar von Beginn der Haftzeit an. Die

erforderlichen Maßnahmen werden im Vollzugs- und Eingliederungsplan

frühzeitig festgelegt und nach dessen Maßgabe umgesetzt. Die Anstalt hat

ein Netzwerk aufzubauen, das den Gefangenen den Übergang vom

Vollzugsalltag in das Leben in Freiheit erleichtert und eine

kontinuierliche Betreuung der Entlassenen einschließlich der Fortführung

begonnener Maßnahmen gewährleistet. Die sozialen Dienste der Justiz

beteiligen sich frühzeitig an der Eingliederungsplanung der Anstalt.

Die Möglichkeiten der Erprobung

in Lockerungen werden erweitert. Der allgemeine Maßstab des

Jugendstrafvollzugsgesetzes wird übernommen, wonach Lockerungen gewährt

werden dürfen, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die

Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die

Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Darüber hinaus wird

in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung

der Maßstab dahingehend verändert, dass Lockerungen, die für die

Eingliederung notwendig sind, gewährt werden, wenn eine Flucht oder ein

Missbrauch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Auf eine Mitwirkungspflicht wird

zwar verzichtet, den Gefangenen wird aber die Notwendigkeit ihrer

Mitwirkung zur Erreichung des Vollzugsziels deutlich vor Augen geführt.

Maßnahmen, die für die

Erreichung des Vollzugsziels als zwingend erforderlich erachtet werden,

gehen allen anderen Maßnahmen vor und werden vergütet, um einen

finanziellen Anreiz für die Teilnahme zu schaffen.

Wesentliche vollzugliche

Maßnahmen, die der Verbesserung der Legalprognose dienen, wie

beispielsweise Arbeitstherapie, Arbeitstraining und Psychotherapie, werden

erstmals definiert.

Die Sozialtherapie wird neu

ausgerichtet. Anknüpfungspunkt für die verpflichtende Unterbringung in

einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist nicht die der Verurteilung zu

Grunde liegende Straftat, sondern die Verringerung einer erheblichen

Gefährlichkeit des Täters. Abgestellt wird daher auf die zu erwartenden

Straftaten. Erfasst sind Gefangene, von denen schwerwiegende Straftaten

gegen Leib oder Leben, gegen die persönliche Freiheit oder gegen die

sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind. Da nunmehr auch

Gewaltstraftäter verpflichtend in einer sozialtherapeutischen Abteilung

unterzubringen sind, wird die Anzahl der Plätze entsprechend zu erhöhen

sein.

Die im Leistungsbereich vielfach

bestehenden Defizite der Gefangenen sollen durch schulische und berufliche

Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining und Arbeitstherapie beseitigt

und deren berufliche Eingliederung  besser als bisher gefördert werden.

Daneben wird es Erwerbsarbeit geben, die in erster Linie dem Gelderwerb

dient und als Nebenfolge positive Effekte, wie beispielsweise die Stärkung

des Selbstwertgefühls oder eine klare Struktur im Tagesablauf, erzielen

kann.

Einzelunterbringung während der

Einschlusszeiten ist als Grundsatz festgeschrieben. Dieser Grundsatz ist

elementar, weil er nicht zuletzt auch dem Schutz der Gefangenen vor

Übergriffen dient. Er kann nur in Ausnahmefällen aus bestimmten Gründen

durchbrochen werden.

Der offene und der geschlossene

Vollzug sind als gleichrangige Unterbringungsformen vorgesehen, da die

Unterbringungsform der Gefangenen allein von ihrer Eignung abhängt.

Dem Bedürfnis der Gefangenen

nach sozialen Kontakten, insbesondere zur Familie, wird durch eine

Verdoppelung der Mindestbesuchsdauer auf zwei Stunden monatlich Rechnung

getragen. Auch der Langzeitbesuch wird gesetzlich geregelt.

Der Entwurf geht davon aus, dass

es nicht nur eine Aufgabe des Staates, sondern der gesamten Gesellschaft

ist, an der Eingliederung der Gefangenen mitzuwirken.

 

 

Information:

 

Der Musterentwurf ist zum besseren Verständnis an das

Thüringische Landesrecht angepasst. Er ist auf der Homepage der beteiligten

Landesjustizverwaltungen als pdf-Dokument

abrufbar.

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes

Sachsen-Anhalt

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Tel: (0391) 567-6235

Fax: (0391) 567-6187

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