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Kolb: Grundgesetz muss Verbot der
Diskriminierung wegen sexueller Identität enthalten
24.11.2009, Magdeburg – 96
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 096/09
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 096/09
Magdeburg, den 24. November 2009
Kolb: Grundgesetz muss Verbot der
Diskriminierung wegen sexueller Identität enthalten
Magdeburg (MJ).
Justizministerin
Prof. Dr. Angela Kolb spricht sich dafür aus, ein Verbot der Diskriminierung
wegen sexueller Identität in das Grundgesetz aufzunehmen. Sie bedauert, dass
Sachsen-Anhalt den Änderungsantrag der Länder Berlin, Bremen und Hamburg nicht
unterstützt, der am kommenden Freitag, dem 27. November 2009, im Bundesrat zur
Abstimmung kommt. ¿Unser Grundgesetz hat sich in den vergangenen 60 Jahren
bewährt, gleichwohl bedarf es jedoch der behutsamen Modernisierung, um für die
Herausforderungen der Gegenwart gerüstet zu sein. So muss es auch der
zunehmenden gesellschaftlichen Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften Rechnung tragen¿, so Kolb. Diese Erkenntnis ist in der CDU
Sachsen-Anhalt noch nicht angekommen, wird allerdings andernorts in der CDU
vertreten. Hamburgs Bürgermeister Ole von Beust etwa hat im Bundesrat auf nach
wie vor bestehende Diskriminierungen hingewiesen und festgestellt, dass Artikel
3 Absatz 3 Grundgesetz der Wirklichkeit nicht gerecht wird.
Im Artikel 3 Absatz 3 ist festgeschrieben, dass niemand
wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, Sprache, Heimat und
Herkunft, wegen seines Glaubens sowie seiner religiösen und politischen Anschauung
benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Ein grundsätzliches Verbot der Diskriminierung
aufgrund der sexuellen Identität enthält das Grundgesetz nicht. Trotz erheblicher
Fortschritte in den vergangenen Jahren sind Lesben und Schwule, Bisexuelle,
Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen in Deutschland immer noch
Anfeindungen und Benachteiligungen ausgesetzt.
Zwar hat sich die rechtliche Situation der Betroffenen in
den vergangenen Jahren durch die Aufnahme von Anti-Diskriminierungspassagen
beispielsweise im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, im
Betriebsverfassungsgesetz und im Sozialgesetzbuch IV verbessert. ¿Dennoch
zeigen jüngste Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
dass einfachgesetzliche Normen sexuelle Minderheiten noch immer benachteiligen.
Es kann nicht hingenommen werden, dass sich Betroffene erst durch alle Instanzen
und bis zum Bundesverfassungsgericht klagen müssen, bevor ihre Gleichstellung
anerkannt wird. Ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot aufgrund der
sexuellen Identität im Grundgesetz würde für die Rechtsprechung eine klare und
eindeutige Maßgabe schaffen¿, so Justizministerin Kolb.
Hintergrund:
In der Bundesrepublik Deutschland ist die ¿Unzucht von
Männern¿ bis 1969 verfolgt worden. Die vollständige Abschaffung
strafrechtlicher Sondertatbestände für Homosexuelle erfolgte erst 1994. In der
Landesverfassung von Brandenburg ist seit 1992 ein Verbot der
Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Identität bzw. Orientierung
enthalten, Thüringen folgte 1993, Berlin 1995 und Bremen 2001. Die Europäische
Union schrieb im Jahr 2000 in ihrer Grundrechtscharta und in der
Anti-Diskriminierungsrichtlinie ein Verbot von Diskriminierungen wegen sexueller
Ausrichtung fest.
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