Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung
Bundesratsinitiative: Brandenburg
und Sachsen-Anhalt für härteres Vorgehen gegen extremistische Straftäter
15.08.2007, Magdeburg – 50
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 050/07
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 050/07
Magdeburg, den 15. August 2007
Bundesratsinitiative: Brandenburg
und Sachsen-Anhalt für härteres Vorgehen gegen extremistische Straftäter
Berlin/Magdeburg/Potsdam (MJ). Die Landesregierungen von
Sachsen-Anhalt und Brandenburg setzen sich in einer gemeinsamen
Bundesratsinitiative dafür ein, extremistische Gewalttaten stärker zu
bestrafen. Durch Änderungen im Strafgesetzbuch soll erreicht werden, dass
rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung
der Strafe besonders berücksichtigt werden. Vorgesehen sind Änderungen der
Paragraphen 46, 47 und 56 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. So
sollen Strafen für politisch motivierte Taten in der Regel nicht zur Bewährung
ausgesetzt werden. Über den entsprechenden Beschluss ihrer Landeskabinette
informierten die Justizministerinnen von Sachsen-Anhalt, Prof. Angela Kolb, und
Brandenburg, Beate Blechinger, in Berlin.
¿Wir wollen, dass sich Gerichte künftig in jedem einzelnen
Fall mit der Frage auseinander setzen, ob die Tat einen extremistischen oder
fremdenfeindlichen Hintergrund hat. Und wir wollen, dass rassistische oder
fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung der Strafe
besonders berücksichtigt werden¿, sagte Ministerin Kolb. ¿Das Grundgesetz
basiert vor dem Hintergrund der bitteren Erfahrungen der Nazi-Zeit auf den
Werten der Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Toleranz und der
Chancengleichheit. Diese Menschenwürde ist angegriffen, wenn Personen nur
deshalb Opfer einer Straftat werden, weil sie sich in den Augen des Täters von
ihm unterscheiden.¿ Durch die Strafschärfung werde auch den
verfassungsrechtlichen Grundrechten der Unverletzlichkeit der Person und
insbesondere dem in Art. 3 GG festgeschriebenen Benachteiligungsverbot Rechnung
getragen.
Ministerin Blechinger verwies darauf, dass mit diesem Gesetzentwurf einer Forderung der
staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis nachgekommen werde, um die
Bevölkerung vor aus Vorurteilen und Hass geprägten Straftaten, insbesondere vor
rechtsextremistischen Gewalttaten, zukünftig umfassender und nachhaltiger zu
schützen. ¿Den Gerichten wird es erleichtert, insbesondere gegen Gewalttäter,
die aus Vorurteilen andere Menschen verletzt haben, Freiheitsstrafen auch ohne
Aussetzung zur Bewährung auszusprechen. Dies beeindruckt nach meiner festen
Überzeugung die Täter nachhaltiger und entspricht zudem auch dem Rechtsgefühl
unserer Bevölkerung. Gegen die Ausbreitung einer menschenverachtenden
Vorurteils- und Gewaltkriminalität wollen wir mit dieser Ergänzung des
Strafgesetzbuches ein deutliches Signal setzen¿, so Blechinger.
¿Der Staat muss ein Zeichen setzen¿, so die Ministerinnen.
Prävention sei im Kampf gegen Extremismus oberstes Gebot. Ergänzt werden müsse
das durch repressive Maßnahmen. Kolb und Blechinger: ¿Der Rechtsstaat muss
Stärke gegenüber extremistischen Schlägern zeigen, die ihre Opfer nicht als
Individuum, sondern als Vertreter einer von ihnen verhassten Gruppe angreifen.¿
Die Anzahl der von Vorurteilen und Hass gegen Einzelne
oder Teile der Bevölkerung geprägten Straftaten, insbesondere der Anstieg
rechtsextremistischer Gewalttaten, zwinge zu umfassendem Handeln, betonten die
Justizministerinnen.
So verzeichne der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums
des Innern für 2006 insgesamt 18.142 Straftaten aus dem ¿Phänomenbereich
politisch motivierte Kriminalität ¿ rechts¿, darunter über 1.000 Gewalttaten
mit extremistischen Hintergrund.
Die Regelungen im Einzelnen:
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Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die
Umstände abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei enthält § 46
Abs. 2. Satz 2 StGB eine Zusammenfassung von Umständen, die bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier wird explizit aufgenommen, dass
strafschärfend zu werten ist, wenn ein Beweggrund der Tat ¿die politische
Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion,
Weltanschauung, Herkunft oder das äußere Erscheinungsbild, eine Behinderung
oder die sexuelle Orientierung des Opfers¿ ist.
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Über eine Ergänzung des § 47 StGB wird klargestellt, dass bei Taten, die
von den in § 46 StGB neu aufgenommenen Beweggründe getragen werden, in der
Regel anstatt Geldstrafen kurze Freiheitsstrafen verhängt werden.
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Verschärft wird zudem die Vorschrift des § 56 Abs 3 StGB. In den o.g.
Fällen sollen Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
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