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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Bundesratsinitiative: Brandenburg
und Sachsen-Anhalt für härteres Vorgehen gegen extremistische Straftäter

15.08.2007, Magdeburg – 50

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 050/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 050/07

 

 

 

Magdeburg, den 15. August 2007

 

 

 

Bundesratsinitiative: Brandenburg

und Sachsen-Anhalt für härteres Vorgehen gegen extremistische Straftäter

 

Berlin/Magdeburg/Potsdam (MJ). Die Landesregierungen von

Sachsen-Anhalt und Brandenburg setzen sich in einer gemeinsamen

Bundesratsinitiative dafür ein, extremistische Gewalttaten stärker zu

bestrafen. Durch Änderungen im Strafgesetzbuch soll erreicht werden, dass

rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung

der Strafe besonders berücksichtigt werden. Vorgesehen sind Änderungen der

Paragraphen 46, 47 und 56 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. So

sollen Strafen für politisch motivierte Taten in der Regel nicht zur Bewährung

ausgesetzt werden. Über den entsprechenden Beschluss ihrer Landeskabinette

informierten die Justizministerinnen von Sachsen-Anhalt, Prof. Angela Kolb, und

Brandenburg, Beate Blechinger, in Berlin.

 

¿Wir wollen, dass sich Gerichte künftig in jedem einzelnen

Fall mit der Frage auseinander setzen, ob die Tat einen extremistischen oder

fremdenfeindlichen Hintergrund hat. Und wir wollen, dass rassistische oder

fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung der Strafe

besonders berücksichtigt werden¿, sagte Ministerin Kolb. ¿Das Grundgesetz

basiert vor dem Hintergrund der bitteren Erfahrungen der Nazi-Zeit auf den

Werten der Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Toleranz und der

Chancengleichheit. Diese Menschenwürde ist angegriffen, wenn Personen nur

deshalb Opfer einer Straftat werden, weil sie sich in den Augen des Täters von

ihm unterscheiden.¿ Durch die Strafschärfung werde auch den

verfassungsrechtlichen Grundrechten der Unverletzlichkeit der Person und

insbesondere dem in Art. 3 GG festgeschriebenen Benachteiligungsverbot Rechnung

getragen.

 

Ministerin Blechinger verwies darauf, dass mit diesem Gesetzentwurf einer Forderung der

staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis nachgekommen werde, um die

Bevölkerung vor aus Vorurteilen und Hass geprägten Straftaten, insbesondere vor

rechtsextremistischen Gewalttaten, zukünftig umfassender und nachhaltiger zu

schützen. ¿Den Gerichten wird es erleichtert, insbesondere gegen Gewalttäter,

die aus Vorurteilen andere Menschen verletzt haben, Freiheitsstrafen auch ohne

Aussetzung zur Bewährung auszusprechen. Dies beeindruckt nach meiner festen

Überzeugung die Täter nachhaltiger und entspricht zudem auch dem Rechtsgefühl

unserer Bevölkerung. Gegen die Ausbreitung einer menschenverachtenden

Vorurteils- und Gewaltkriminalität wollen wir mit dieser Ergänzung des

Strafgesetzbuches ein deutliches Signal setzen¿, so Blechinger.

 

¿Der Staat muss ein Zeichen setzen¿, so die Ministerinnen.

Prävention sei im Kampf gegen Extremismus oberstes Gebot. Ergänzt werden müsse

das durch repressive Maßnahmen. Kolb und Blechinger: ¿Der Rechtsstaat muss

Stärke gegenüber extremistischen Schlägern zeigen, die ihre Opfer nicht als

Individuum, sondern als Vertreter einer von ihnen verhassten Gruppe angreifen.¿

 

Die Anzahl der von Vorurteilen und Hass gegen Einzelne

oder Teile der Bevölkerung geprägten Straftaten, insbesondere der Anstieg

rechtsextremistischer Gewalttaten, zwinge zu umfassendem Handeln, betonten die

Justizministerinnen.

 

So verzeichne der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums

des Innern für 2006 insgesamt 18.142 Straftaten aus dem ¿Phänomenbereich

politisch motivierte Kriminalität ¿ rechts¿, darunter über 1.000 Gewalttaten

mit extremistischen Hintergrund.

 

Die Regelungen im Einzelnen:

 

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Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die

Umstände abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei enthält § 46

Abs. 2. Satz 2 StGB eine Zusammenfassung von Umständen, die bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier wird explizit aufgenommen, dass

strafschärfend zu werten ist, wenn ein Beweggrund der Tat ¿die politische

Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion,

Weltanschauung, Herkunft oder das äußere Erscheinungsbild, eine Behinderung

oder die sexuelle Orientierung des Opfers¿ ist.

 

 

 

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Über eine Ergänzung des § 47 StGB wird klargestellt, dass bei Taten, die

von den in § 46 StGB neu aufgenommenen Beweggründe getragen werden, in der

Regel anstatt Geldstrafen kurze Freiheitsstrafen verhängt werden.

 

 

 

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Verschärft wird zudem die Vorschrift des § 56 Abs 3 StGB. In den o.g.

Fällen sollen Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

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Impressum:

 

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