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Vermögen in gemischten Ehen: Kolb
begrüßt neuen Staatsvertrag
14.01.2010, Magdeburg – 4
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 004/10
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 004/10
Magdeburg, den 14. Januar 2010
Vermögen in gemischten Ehen: Kolb
begrüßt neuen Staatsvertrag
Magdeburg (MJ). Ein Schritt in die richtige Richtung, aber weitere müssen
folgen. So bewertet Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb ein
deutsch-französisches Modell zur Gütergemeinschaft national gemischter Ehen.
Das Bundeskabinett hat gestern einen entsprechenden Staatsvertrag beschlossen.
¿Ich begrüße die verbesserte Rechtsstellung deutscher und französischer Ehepartner.
Durch das neue Modell des Wahlgüterstandes erhalten sie mehr Rechtssicherheit¿,
sagt Kolb, die der deutsch-französischen Freundschaftsgruppe des Bundesrates
und des französischen Senats angehört.
Die Ministerin fordert angesichts eines zusammenwachsenden
Europas und einer Zunahme bi-nationaler Ehen aber auch, dass das
deutsch-französische Modell weder ein Einzel- noch ein Sonderfall bleibt. ¿Die
Bundesregierung muss sich für eine gesamteuropäische Lösung einsetzen, damit
Ehepartner aus verschiedenen Staaten einen klaren Rechtsrahmen haben ¿ unabhängig
von ihrer Nationalität.¿
Das deutsch-französische Modell zur Gütergemeinschaft ist
ein im Zivilrecht einmaliges Abkommen. Bislang gab es in beiden Ländern
unterschiedliche Regelungen zum Güterstand Verheirateter, was bislang zu
Schwierigkeiten während der Ehe und zu vermeidbaren Streitigkeiten bei der
Scheidung führte. Während in Deutschland die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher
Normalfall ist, gilt in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft.
Entsprechend kompliziert wird es bislang bei einer Scheidung. Der
deutsch-französische Staatsvertrag führt nun beide gesetzlichen Regelungen
zusammen und regelt durch den neuen Wahlgüterstand, wie beispielsweise im Fall
einer Scheidung das Vermögen aufzuteilen ist.
Anfang Februar soll das Abkommen im deutsch-französischen
Ministerrat beschlossen werden. Im Anschluss müssen ihn beide Länder
ratifizieren.
Zur Information:
Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass
sowohl das bei der Eheschließung vorhandene wie das später erworbene Vermögen
beider Ehegatten getrennt bleibt und grundsätzlich von jedem Ehegatten
selbständig verwaltet wird. Auch haftet jeder Ehegatte nur für die von ihm
herrührenden Schulden. Der Gewinn, der von einem Ehegatten im Laufe der Ehe
erzielt wird (Zugewinn), bleibt in dessen Vermögen, wird jedoch im Interesse
des anderen Ehegatten ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Beim Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (la
Communauté légale) umfasst das gemeinschaftliche Vermögen alles, was die
Eheleute seit der Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben, sei es durch
Arbeit oder durch Nutzung ihres Vermögens.
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