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Pressemitteilungen der Ministerien

Innenminister Klaus Jeziorsky: Stiftungen sind unverzichtbare Partner

06.03.2003, Magdeburg – 42

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 042/03

 

Magdeburg, den 6. März 2003

 

 

Innenminister Klaus Jeziorsky: Stiftungen sind unverzichtbare Partner

"Stiftungen sind für Land wie Kommunen unverzichtbare Partner," so Innenminister Klaus Jeziorsky. "Gegenwärtig sind 138 privatrechtliche Stiftungen in den Stiftungsverzeichnissen der Regierungspräsidien in Sachsen-Anhalt eingetragen, davon 39 kirchliche und 11 kommunale. Im Vergleich dazu existierten 1945 in unserem Bundesland weit über 1000 Stiftungen. Im gesamten Bundesgebiet gibt es heute weit über 10000 Stiftungen, so in Bayern rund 1800 und in Nordrhein Westfalen etwa 1700."

 

Einige Stiftungen in unserem Land seien uralt, z.B. die Stiftung "Hospital zum Heiligen Kreuz" in Zörbig im Landkreis Bitterfeld, die seit 1315 existiere.

 

Zu DDR-Zeiten seien selbständige Vermögensmassen bzw. Einrichtungen außerhalb unmittelbarer Staatskontrolle unerwünscht gewesen. überleben konnten jedoch einige soziale Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime) unter dem Dach der Kirche. Viele hundert Stiftungen wurden durch die Staatsorgane jedoch aufgelöst, das Stiftungsvermögen wurde eingezogen.

 

"Die Förderung des Stiftungswesens ist uns sehr wichtig," so der Innenminister. Je mehr Stiftungen sich kulturellen oder sozialen Anliegen widmen, um so mehr können die Gemeinden ihrerseits für das Gemeinwohl tun. Jeziorsky: "Jeder, der eine Stiftung gründen möchte, ist willkommen."

 

Die Stiftung sei eine Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck fördern soll. Wesentliche Merkmale der Stiftung seien ein dauernder Zweck, ein Vermögen und eine nicht verbandsmäßige Organisation. Das Fehlen von Mitgliedern unterscheide die Stiftung von anderen Institutionen, beispielsweise dem Verein. Jede natürliche oder juristische Person kann eine Stiftung errichten.

 

Jeziorsky: "Mit der Stiftung lässt sich über lange Zeit und über Generationen hinweg ein bleibendes Ziel verfolgen. Der in Stiftungsgeschäft und -satzung formulierte Stifterwille wird durch die Rechtsordnung geschützt."

 

Die Stiftung kann erhebliche steuerliche Vergünstigungen beanspruchen. Meist wird das Stiftungsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke eingesetzt. Beispiele :

 

¿ Soziale Aufgaben

Beratung und Betreuung von hilfsbedürftigen Personen, insbesondere von jungen und älteren Mitbürgern, von sozial Benachteiligten, Behinderten und Süchtigen; Stiftungen können hierfür geeignete Einrichtungen, wie zum Beispiel Kinder- und Jugendheime, Alters- und Altenpflegeheime, Drogenberatungsstellen und Drogentherapieeinrichtungen, Konflikt- und Lebensberatungsstellen, Behindertenwohnheime und -werkstätten und Sozialstationen errichten und betreiben;

 

¿ Kirchliche Aufgaben

Unterhaltung sozialer Einrichtungen, wie Alten- und Pflegeheime oder Behindertenwerkstätten;

 

¿ Gesundheitswesen

Betrieb von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen etc.

 

¿ Bildungswesen

Förderung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, Unterstützung von Schülern, Studenten und Auszubildenden;

 

¿ Wissenschaft und Forschung

Erforschung schwerer Krankheiten, Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, Einrichtung von Fortbildungs- und Forschungsstätten für Wissenschaftler;

 

¿ Kunst und Kultur

Förderung künstlerischer Arbeit, Erwerb herausragender Werke der Kunst für Sammlungen,

 

¿ Natur- und Umweltschutz

Pflege der Landschaft, Betreuung von Biotopen für gefährdete Tiere und Pflanzen, Förderung der Umweltberatung und -aufklärung;

 

¿ Denkmalschutz

 

¿ Heimatpflege und Erhaltung des Brauchtums

 

¿ Sport

Unterstützung des Breiten- und Behindertensports oder von Spitzensportlern.

 

 

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt vom Stiftungszweck ab. Es kann aus Vermögenswerten aller Art bestehen, aus Liegenschaften, Kapitalvermögen, Rechten oder beweglichen Sachen.

 

Es gibt Stiftungen des öffentlichen oder des bürgerlichen Rechts. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil das Stiftungsrecht für beide Stiftungsarten teilweise unterschiedliche Rechtsvorschriften vorsieht.

 

Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Ausnahme. Private Stifter errichten Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

 

Die Anerkennung der Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde zu beantragen. Stiftungsbehörde ist bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

 

Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille des Stifters auch dann beachtet wird, wenn der Stifter keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann. Sie wird einerseits so liberal ausgeübt, dass der Staat nicht mehr als zur Funktionserfüllung der Stiftung notwendig eingreift, andererseits jedoch so wirksam, dass eine Garantie für den Bestand und die Tätigkeit der Stiftung gegeben ist. Vorrang haben dabei Obhut, Fürsorge, Förderung und Beratung durch den Staat. Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechts-, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht.

 

 

 

 

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