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Pressemitteilungen der Ministerien

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum "Entwurf eines Gesetzes der Fraktion der PDS zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes-LSA"

22.06.2000, Magdeburg – 78

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 078/00

 

Magdeburg, den 22. Juni 2000

 

 

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum "Entwurf eines Gesetzes der Fraktion der PDS zur änderung des Kommunalabgabengesetzes-LSA"

Es gilt das gesprochene Wort!

 

 

Die vorliegende Beschlussempfehlung des Innenausschusses zur änderung des KAG kann als insgesamt maßvolle Novellierung bezeichnet werden, die in vielen Bereichen ein Mehr an Rechtssicherheit und Klarheit sowohl für die Anwender als auch für die betroffenen Bürger mit sich bringt.

Mit der Beschlussempfehlung ist es auch gelungen, den ursprünglich von der PDS-Fraktion vorgelegten Gesetzentwurf insoweit zu modifizieren, als eine Reihe von Vorschlägen nicht mehr enthalten ist, die geeignet gewesen wären, eher zu Verunsicherung und Verwirrung in der Praxis beizutragen. Vor allem ist die vorgeschlagene gesetzliche Kostenübertragung für überkapazitäten von Abwasserbeseitigungsanlagen fallengelassen worden.

Anrede,

ohne im Detail auf die Beschlussempfehlung einzugehen, zähle ich zu den Verbesserungen z.B. die Eröffnung der Möglichkeit, privatrechtliche Entgelte an Stelle von öffentlich-rechtlichen Beiträgen zu erheben. Damit ist sowohl für Gebühren als auch für Beiträge ausdrücklich die Wahlmöglichkeit der Erhebungsform eröffnet. Diese Regelung schafft Rechtssicherheit, nachdem in der Vergangenheit einige Gerichtsentscheidungen Zweifel an der Zulässigkeit privatrechtlicher Entgelterhebungen streuten.

Auf zwei Punkte der Beschlussempfehlung möchte ich etwas näher eingehen, weil sie in den letzten Tagen noch einmal Thema der öffentlichen Diskussion geworden sind. Ich meine damit zum einen das Gewittergrollen aus dem Süden unseres Landes, den Donnerhall des Rufes von Naumburg gen Dessau. Ich meine die authentische Drohung mit der authentischen Verfassungsklage wegen der authentischen Interpretation. Zugegebenermaßen stellt die authentische Interpretation des § 6 Abs. 6 ein Novum in unserem Lande dar. Aber meine Damen und Herren, stellte die änderung des § 6 Abs. 6 im Jahre 1997, initiiert übrigens durch den Wotan des Südens, nicht ebenfalls ein Novum dar?

Ziel der neuerlichen Gesetzesänderung ist eine hoffentlich endgültige Klarstellung der damals gewollten änderung des § 6 Abs. 6 KAG, nachdem durch Gerichtsentscheidungen eine Fehlinterpretation der Vorschrift in der Praxis drohte.

Die vom Innenausschuss empfohlene authentische Gesetzesinterpretation stellt nunmehr klar, dass bei Straßenausbaubeiträgen schon immer eine Beitragspflicht nur dann entstand, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war.

Die gegen die authentische Gesetzesinterpretation geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken halte ich angesichts der allgemeinen Anerkennung dieses Instituts durch die Rechtsprechung und die rechtswissenschaftliche Literatur für nicht gerechtfertigt.

So haben insbesondere das Bundesverwaltungsgericht in Entscheidungen aus den Jahren 1970 und 1987, aber auch das Bundesverfassungsgericht bereits 1960 die authentische Interpretation d.h. die Auslegung einer gesetzlichen Norm durch den Gesetzgeber selbst, als zulässiges gesetzgeberisches Instrument anerkannt. Und die führenden Kommentatoren zum Grundgesetz stimmen dem nicht nur zu. Sie stellen darüber hinaus noch klar, dass die authentische Interpretation das Gewaltenteilungsprinzip unserer Verfassung nicht verletzt.

Ich hoffe, dass mit der authentischen Interpretation des Gesetzgebers Ruhe und Rechtssicherheit einkehren werden. Denn aus zahlreichen Zuschriften und Eingaben von Bürgern zum Problemkreis der Straßenausbaubeiträge weiß ich, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu diesem Thema zu erheblicher Verwirrung, ja zu Betroffenheit und zu Unverständnis geführt hat.

Anrede,

in der Praxis wird leider des öfteren die seit 1996 gesetzlich vorgeschriebene Pflicht verletzt, die später Beitragspflichtigen frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben einschließlich der zu erwartenden Kostenbelastung zu informieren. Deshalb sah der Gesetzgeber auch hier Handlungsbedarf. Die unterlassene Beteiligung der später Abgabepflichtigen soll nun durch eine änderung des § 6d sanktioniert werden. Denn beitragspflichtige Maßnahmen unterliegen nicht dem Geheimschutz und sind auch nicht als solche zu behandeln. Sondern sie müssen bereits nach dem geltenden KAG, in Klammern von SPD und CDU gemeinsam beschlossen, in aller Offenheit und Klarheit mit den künftigen Beitragszahlern erörtert werden. Nach ersten Erkenntnissen zeigt diese in den letzten Wochen intensiv diskutierte Sanktionsvorschrift bereits vor ihrem möglichen Inkrafttreten Wirkung. Die ihr zugedachte Warnfunktion wird sie m.E. daher ausfüllen. Dies gibt Anlass zu der Hoffnung, dass es in der Praxis erst gar nicht zu den angedrohten Sanktionen gegenüber säumigen Gemeinden kommen muss, was für alle Beteiligten die beste Lösung wäre.

Anrede,

zu dieser Regelung wurden vereinzelt kommunalverfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Die Kommunalaufsichtsbehörden wären als Rechtsaufsicht gar nicht befugt, auf Antrag eine Zweckmäßigkeits-überprüfung der jeweiligen Maßnahme, ggf. unter Mithilfe von Sachverständigen, durchzuführen. Diese Bedenken greifen ebenfalls nicht. Denn die Kommunalaufsichtsbehörde wird dabei nicht in ihrer klassischen Funktion als Rechtsaufsicht tätig. Ihr wird vielmehr eine Aufgabe eigener Art übertragen, bei der Erwägungen, die über eine Rechtsprüfung im engeren Sinn eventuell hinausgehen, durchaus zulässig sind. Denn letztlich soll der sparsame Umgang der Kommunen mit öffentlichen Mitteln sichergestellt werden.

Zu guter Letzt möchte ich meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die jetzt beratene änderung für längere, wenn möglich für lange Zeit, die letzte überarbeitung des Kommunalabgabengesetzes sein wird. änderungen des KAG in so kurzen Abständen verunsichern sowohl die abgabepflichtigen Bürger als auch die Kommunen und Verbände und behindern notwendige Entscheidungen.

Ich erinnere nur daran, dass die letzte KAG-änderung - ebenfalls von der PDS initiiert ¿ gerade einmal das erste Lebensjahr überschritten hat. Das Gebot für die nächsten Jahre muss deshalb sein, durch ein unverändertes Kommunalabgabenrecht Rechtssicherheit vor allem für die Anwender des KAG und die davon betroffenen Bürger herzustellen.

 

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