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Pressemitteilungen der Ministerien

Innenminister Püchel:
"Der erwartete Ansturm auf Einbürgerungen blieb bisher aus"

21.07.2000, Magdeburg – 91

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 091/00

 

Magdeburg, den 21. Juli 2000

 

 

Innenminister Püchel:

"Der erwartete Ansturm auf Einbürgerungen blieb bisher aus"

 

 

175 Einbürgerungen im ersten Halbjahr 2000

Anzahl der Beratungsgespräche deutlich gestiegen

 

 

Nach Auskunft von Innenminister Dr. Manfred Püchel wurden in Sachsen-Anhalt in den ersten sechs Monaten d. J. insgesamt 175 Einbürgerungen vollzogen. "Damit blieb", so Püchel, "der nach der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 erwartete Ansturm auf Einbürgerungen aus." Im Vergleich zu 1999, als im gesamten Jahr 183 Einbürgerungen erfolgt seien, sei allerdings an Anstieg erkennbar. Neben den bereits erfolgten Einbürgerungen seien in 150 Fällen Einbürgerungszusicherungen erteilt worden, d. h. der Einbürgerung sei bereits zugestimmt und der Einbürgerungsbewerber müsse vor seiner Einbürgerung lediglich noch den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen.

 

Püchel: "Die Einbürgerungsbehörden haben darüber berichtet, dass die Anzahl der Beratungsgespräche zu den Möglichkeiten einer Einbürgerung seit Januar deutlich gestiegen ist. Das Interesse an einer Einbürgerung ist also vorhanden. Durch die umfassende Beratung wird aber bereits im Vorfeld deutlich, dass bestimmte Voraussetzungen für eine Einbürgerung, z. B. Absicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, derzeit

 

nicht erfüllt werden, so dass von einer Antragstellung vorerst Abstand genommen wird. Inwieweit hier zukünftig mit einem weiteren Anstieg zu rechnen ist, bleibt abzuwarten."

 

Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht wurde die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz verbessert. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

 

 

- 8 Jahre (bisher 15 Jahre) rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland,

- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung,

- Bekenntnis zum Grundgesetz,

- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen,

- in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe,

- Straflosigkeit (ausgenommen sind Bagatelldelikte),

- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.

 

 

Vom 1. Januar 2000 an werden Kinder von ausländischen Eltern, die in Deutschland geboren werden, mit der Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält. Außerdem muss dieser Elternteil seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben. Diese Kinder erwerben in der Regel zusätzlich die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

 

Nach dem sogenannten Optionsmodell müssen sich die Kinder, nachdem sie volljährig geworden sind, bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Wollen sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten, müssen sie nachweisen, dass sie die andere Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Nur wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar ist, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden.

 

Für ausländische Kinder bis zum 10. Lebensjahr gilt eine übergangsregelung. Sie haben ab dem 1. Januar einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzungen des neuen Geburtsrechts entspricht.

 

In Sachsen-Anhalt leben ca. 40 000 Ausländer, das entspricht ca. 1,3 % der Gesamtbevölkerung Sachsen-Anhalts. Die Quote der hier lebenden Ausländer ist also erheblich geringer als im Bundesdurchschnitt. Lediglich ca. 8 000 ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger leben bereits acht Jahre bzw. länger in unserem Bundesland. Davon verfügen 6 331 über einen die Einbürgerung ermöglichenden Aufenthaltstitel. Die Hauptherkunftsländer sind

 

Vietnam 1 902 Personen

Ungarn 1 010 Personen

Polen 817 Personen

Bulgarien 334 Personen

ehemalige Sowjetunion 315 Personen

Griechenland 305 Personen

Mosambik 291 Personen

Italien 289 Personen.

 

Zuständige Einbürgerungsbehörde für die Anspruchseinbürgerung sind die Landkreise und kreisfreien Städte, für die Ermessenseinbürgerung die Regierungspräsidien.

 

Innenminister Dr. Manfred Püchel: "Es ist jedem Antragsteller zu empfehlen, sich bei den zuständigen Behörden vorher über die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die Höhe der Verwaltungsgebühren zu informieren."

 

Für eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung wird jeweils eine Gebühr von 500 DM und für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen eine Gebühr von 100 DM erhoben.

 

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