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Pressemitteilungen der Ministerien

Änderung des Eigenheimzulagengesetzes / Verlängerung der ökologischen Zusatzförderung (Ökozulage)

17.01.2001, Magdeburg – 2

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 002/01

 

Magdeburg, den 16. Januar 2001

 

 

änderung des Eigenheimzulagengesetzes / Verlängerung der ökologischen Zusatzförderung (ökozulage)

 

 

 

Finanzminister Wolfgang Gerhards hat für Häuslebauer und Erwerber selbstgenutzter Wohnungen gute Nachrichten:

"Die bis zum Ende des vergangenen Jahres befristeten Zusatzförderungen für Niedrigenergiehäuser und den Einbau energiesparender Anlagen (sogenannte ökozulage) sind um zwei Jahre ¿ bis Ende 2002 ¿ verlängert worden."

Dies gilt bei der Herstellung oder Anschaffung von Neubauten für Wohnungen, für die noch die Wärmeschutzverordnung von 1994 gilt. Außerdem soll der Einbau einer Elektro-Wärmepumpe, der nach dem 31.Dezember 2000 abgeschlossen wird, nur noch dann gefördert werden, wenn die Leistungszahl mindestens 4,0 bzw. bei einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpe mindestens 3,8 beträgt. Diese Leistungszahlen sind auch für Erwerber maßgebend, die nach dem 31. Dezember 2000 einen Neubau mit einer entsprechenden Wärmepumpe anschaffen.

Finanzminister Gerhards: "Eigenheimbauer oder ¿erwerber sollten sich bei ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen, ob für sie die entsprechenden Regelungen zutreffen."

Zur Information:

Nach dem Eigenheimzulagengesetz kann der Neubau oder die Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung mit bis zu 5.000 DM oder 2.500 DM jährlich über einen Zeitraum von maximal 8 Jahren gefördert werden (Fördergrundbetrag). Dieser Fördergrundbetrag kann sich gegebenenfalls um die Kinderzulage (1.500 DM je Kind) sowie die ökozulage erhöhen. Das heißt: der Fördergrundbetrag erhöht sich um 2 Prozent (höchstens 500 DM) der Aufwendungen für den Einbau folgender Energiesparanlagen:

 

 

 

 

 

 

einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3

einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0

einer elektrischen Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.

 

 

 

 

Voraussetzung hierfür ist, dass

 

 

 

 

 

 

der Anspruchsberechtigte

 

 

eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder

eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft und

 

 

die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen

 

 

 

 

 

 

 

Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat.

 

Der Fördergrundbetrag erhöht sich um 400 DM jährlich, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 Prozent unterschreitet, und

der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.

 

Impressum:

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Mail: Marotzke@mf.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

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