Pressemitteilungen der Ministerien
Landesregierung beschließt Änderung von
Justizgesetzen: Stärkere Dezentralisierung von Aufgaben
14.01.2003, Magdeburg – 16
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 016/03
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 016/03
Magdeburg, den 14. Januar 2003
Landesregierung beschließt Änderung von
Justizgesetzen: Stärkere Dezentralisierung von Aufgaben
In ihrem Bemühen um eine stärkere Dezentralisierung von Aufgaben
hat Sachsen-Anhalts Landesregierung am heutigen Dienstag weitere Justizgesetze
geändert und den Fachbehörden mehr Kompetenzen eingeräumt. So ist künftig nicht
mehr das Justizministerium als oberste Landesbehörde für die Berufung von
ehrenamtlichen Richtern in der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, sondern das
Landessozialgericht. Auch bei der Berufung von ehrenamtlichen Richtern in der
Arbeitsgerichtsbarkeit ging die Zuständigkeit vom Justizministerium an das
Landesarbeitsgericht über. Die Verlagerung der Aufgaben war in einem
Anhörungsverfahren von den zuständigen Gerichten begrüßt worden.
¿Mit der Aufgabenverlagerung von oben nach unten setzen wir
Vorhaben der Koalitionsvereinbarung weiter um¿, sagte Justizminister Curt
Becker. Eine Dezentralisierung von Aufgaben und Befugnissen und eine
Verlagerung von Vollzugsaufgaben aus den Ministerien sei erklärtes Ziel der Landesregierung,
fügte er hinzu. Der Ressortchef verwies außerdem darauf, dass im Justizministerium
bereits Ende vergangenen Jahres die personalrechtlichen Befugnisse neu geregelt
wurden. Seit dem Jahreswechsel sind nunmehr die obersten Gerichte des Landes
sowie deren nachgeordnete Behörden unter anderem für Einstellungen,
Beurteilungen und Beförderungen des Personals ¿ ausgenommen des richterlichen
Dienstes ¿ verantwortlich.
Zu Ihrer Information: Die
Kammern der Arbeitsgerichte sind mit einem Vorsitzenden, der Berufsrichter ist,
und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber besetzt. Auch die Kammern der Sozialgerichte entscheiden in der
Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die je nach
Rechtsgebiet aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten, der
Vertragsärzte oder etwa der Schwerbehinderten berufen worden sein müssen.
Anders als die Schöffen in Strafprozessen werden die ehrenamtlichen Richter in
der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit nicht als Laien, sondern wegen ihres
besonderen Sachverstandes aufgrund der Zugehörigkeit zu den genannten
Personengruppen berufen. Sie wirken auch bei Entscheidungen des
Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts mit.
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