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Pressemitteilungen der Ministerien

Landesregierung nimmt Volksbegehren-Antrag der "Volksinitiative - Für die Zukunft unserer Kinder" an

25.07.2000, Magdeburg – 447

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 447/00

 

Magdeburg, den 25. Juli 2000

 

Landesregierung nimmt Volksbegehren-Antrag der "Volksinitiative - Für die Zukunft unserer Kinder" an

Die Landesregierung hat heute den Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens der "Volksinitiative - Für die Zukunft unserer Kinder" angenommen. Das Kabinett hat dabei den Eintragungszeitraum, während dessen die Unterschriften für das Volksbegehren geleistet werden können, vom 11. September 2000 bis zum 10. März 2001 festgelegt.

Der Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens, so Innenstaatssekretär Dr. Rainer Holtschneider, sei am 6. Juli 2000 beim Ministerium des Innern eingegangen. Wie vom Gesetz gefordert, sei ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf dem Antrag beigefügt gewesen. Weiterhin sei die Sammlung von mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften für den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens erforderlich gewesen, weil eine zulässige Volksinitiative zum selben oder einem inhaltlich gleichen Gesetzentwurf nicht vorausgegangen sei. Nach dem Prüfergebnis des Ministeriums des Innern hatten auf den stichprobenartig geprüften 795 Unterschriftsbögen 15.101 Personen unterschrieben. Davon waren 13.744 Unterschriften gültig und 1.357 ungültig (9,0 %).

Hochgerechnet lägen bei insgesamt 52.535 vorgelegten Unterschriften 47.807 gültige und 4.728 ungültige Unterschriften vor. Damit sei, so der Innenstaatssekretär, die Grenze von mindestens 10.000 erforderlichen Unterschriften eingehalten worden.

Die materielle Prüfung habe ergeben, dass der Gesetzentwurf kein Haushaltsgesetz, Abgabengesetz oder Besoldungsregelungen zum Gegenstand habe, was zur Ablehnung des Antrages auf Durchführung des Volksbegehrens hätte führen müssen.

Die Landesregierung habe allerdings bei der fachlichen Prüfung des Gesetzentwurfes des Volksbegehrens einige behebbare Mängel festgestellt.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 habe das Ministerium des Innern den Vertrauenspersonen des Volksbegehrens die festgestellten Mängel mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, die Mängel zu beheben. Am 20. Juli 2000 haben die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens dem Ministerium des Innern einen überarbeiteten Gesetzentwurf vorgelegt.

Die Landesregierung habe diesen Gesetzentwurf wiederum geprüft und festgestellt, dass die Mängel behoben worden seien, ansonsten der Gesetzentwurf im Kern aber unverändert geblieben sei. Staatssekretär Holtschneider: "Damit ist das Volksbegehren formal zulässig. Zur inhaltlichen Bewertung ist damit keine Aussage getroffen."

Mit Annahme des Antrages auf Durchführung eines Volksbegehrens setzt die Landesregierung den Beginn der Frist fest, während der die Eintragungen für das Volksbegehren vorgenommen werden können. Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt am 11. September 2000. Die Eintragungsfrist kann auf Antrag der Vertrauenspersonen der Volksinitiative nach Ablauf von mindestens drei Monaten vorzeitig beendet werden, wenn anzunehmen ist, dass die erforderliche Zahl von Eintragungen vorliegt.

Zum weiteren Verfahren: Nach Beendigung der Eintragungsfrist sind die Unterschriftsbögen geordnet nach Meldebehörden an das Ministerium des Innern zu übermitteln. Der Landeswahlleiter prüft die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens und stellt nach der Prüfung durch die Meldebehörden die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Haben mindestens 250.000 Beteiligungsberechtigte das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt, stellt die Landesregierung die Zulässigkeit des Volksbegehrens fest.

Zulässige Volksbegehren leitet die Landesregierung unverzüglich an den Landtag weiter. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen mit der Maßgabe, dass das Volksbegehren innerhalb von vier Monaten nach Eingang beim Landtag abschließend zu behandeln ist.

Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, so hat die Landesregierung einen Volksentscheid herbeizuführen.

 

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Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

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