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Pressemitteilungen der Ministerien

Innenminister Klaus Jeziorsky: Neues Waffengesetz tritt am 1. April in Kraft

26.03.2003, Magdeburg – 58

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 058/03

 

Magdeburg, den 26. März 2003

 

 

Innenminister Klaus Jeziorsky: Neues Waffengesetz tritt am 1. April in Kraft

Nach Auskunft von Innenminister Klaus Jeziorsky tritt ab dem 1. April 2003 das neue Waffengesetz in Sachsen-Anhalt in Kraft. Dadurch seien von den Waffenbesitzern, aber auch von Waffenhändlern eine Reihe von änderungen zu beachten.

 

So sei zum Beispiel zwar nicht für den Erwerb und Besitz, jedoch für das Führen von so genannten Gas- und Schreckschusswaffen eine waffenrechtliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) erforderlich. Darauf haben die Waffenhändler beim Verkauf dieser Waffen hinzuweisen. Hinzuweisen haben die Händler außerdem darauf, dass ein Führen dieser Waffen ohne Erlaubnis strafbar sei.

 

Jeziorsky: "Die Regelungen zum Umgang mit verbotenen Waffen und Munition sind verschärft worden. Der Umgang insbesondere mit sog. Pumpguns, Wurfsternen, Faustmesser oder Butterflymesser ist nun verboten. Verschärft wurden auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Personen, die mit Waffen und Munition umgehen wollen. Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, werden beispielsweise keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erhalten."

 

Insbesondere im Hinblick auf den schrecklichen Vorfall des letzten Jahres in Erfurt seien die Anforderungen an diejenigen Personen erhöht worden, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine bestimmte Schusswaffe erwerben oder besitzen wollen. Diese Personen müssen der Waffenbehörde ein Zeugnis über die Eignung vorlegen.

Dies gelte nicht für Jäger, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung und Jagdprüfung eine Eignung zum Umgang mit Waffen angenommen wird. Auch Sportschützen, die Schusswaffen erwerben wollen, müssen ein solches Zeugnis nicht vorlegen.

 

Allerdings haben sich auch die Sportschützen auf neue Regelungen einzustellen. Die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen sei von 18 auf 21 Jahre angehoben. Lediglich für bestimmte Kaliber, insbesondere Waffen, die für olympische Disziplinen zugelassen seien, verbleibe es bei der Altersgrenze von 18 Jahren.

 

Das so genannte Erbenprivileg, wonach dem Erben der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch den Erbfall ohne die sonst geforderte Sachkunde und ohne ein Bedürfnis gestattet werde, gelte zunächst bis zum 31. März 2008 weiter.

 

"Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Waffenrechts, die Bevölkerung vor den Gefahren, die von Waffen oder Munition ausgehen, zu schützen, wurden auch Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung neu in das Waffengesetz aufgenommen. Für die Aufbewahrung von Schusswaffen sind jetzt Mindeststandards festgelegt", so der Minister. Um die rasche Entwendung und illegale Nutzung von Schusswaffen und Munition zu erschweren, werde grundsätzlich eine getrennte Verwahrung vorgeschrieben.

 

Die bereits erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse behalten grundsätzlich weiterhin ihre Gültigkeit. Es seien jedoch einige Besonderheit im Rahmen der übergangsvorschriften zu beachten. Besitzer von Waffen, die ab dem 1. April 2003 verboten sind, haben diese bis zum 31. August 2003 unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag zu stellen. Andernfalls machen sie sich strafbar.

 

Mit Ausnahme der Jäger und - unter bestimmten Voraussetzungen - Sportschützen haben Personen, die am 1. April 2003 eine Schusswaffe besitzen und noch nicht 25 Jahre alt sind, binnen eines Jahres ein Zeugnis über die Eignung vorzulegen.

 

Die zuständigen Waffenbehörden sind die jeweiligen Landkreise mit Ausnahme der Städte Halle und Magdeburg, dort sind es die Polizeidirektionen.

 

 

 

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