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Pressemitteilungen der Ministerien

Regelung greift ab 1. Oktober – Dalbert: „In der Dürre kommt es auf jede Unterstützung an“

Futternutzung von ökologischen Flächen mit Zwischenfrüchten wieder möglich

23.09.2020, Magdeburg – 114/2020

  • Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 der Ausnahmeregelung zur Nutzung von Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zu Futterzwecken zugestimmt. Möglich ist das in Gebieten, in denen aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird.

Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert begrüßt die Entscheidung des Bundesrates, die andauernden regionalen Probleme bei der Futterversorgung viehhaltender Betriebe durch zusätzliche Maßnahmen abzumildern. Sie sagte heute:

„Es fehlen weiterhin ergiebige Niederschläge für den Futteraufwuchs und die Reserven sind aufgebraucht. Während die Monate Juli und August regional noch Hoffnung auf ein verbessertes Wasserangebot machten, war der September wieder viel zu trocken. Viele Futterbaubetriebe haben schon Ende Mai und Anfang Juni 2020 Ackerkulturen wie milchreifes Getreide zur Futtergewinnung umgewidmet, um zusätzliche Futterreserven zu erschließen. Damit wurden bereits Engpässe überbrückt. Allerdings sind kaum Reserven für den Anschluss an den nahenden Herbst und Winter vorhanden. Da kommt es auf jede Unterstützung an.“

Der Dürremonitor weist in Bezug auf die Bodenfeuchte das Land Sachsen-Anhalt auch 2020 nahezu flächendeckend als Dürreregion aus. Damit sind die Bedingungen für eine landesweite Betroffenheit gegeben. Die Ausnahmeregelungen gelten somit allgemein für alle Regionen Sachsen-Anhalts.

Soll von der Ausnahmemöglichkeit ab 1. Oktober Gebrauch gemacht werden, muss der landwirtschaftliche Betrieb lediglich eine Anzeige beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) unter Benennung der betreffenden Flächen einreichen. Die Flächen können dann mit Tieren aller Art beweidet oder der Aufwuchs kann durch Schnittnutzung für Futterzwecke – auch in Nachbarschaftshilfe - verwendet werden.

„Dadurch stehen einer Nutzung dort, wo der Aufwuchs vorhanden ist, keine administrativen Regelungen mehr entgegen. Das ist eine sehr gute Entscheidung im Interesse der landwirtschaftlichen Betriebe und der Tiere“, sagte Dalbert.

Die Einhaltung der übrigen Bedingungen für ÖVF-Zwischenfrüchte, wie zum Beispiel die Aussaat einer Kulturpflanzenmischung oder das Verbleiben der Zwischenfrüchte bzw. Pflanzenreste nach der Mahd oder Beweidung bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf der Fläche, bleiben von dieser Regelung unberührt und sind weiterhin einzuhalten.


Hintergrund
Eine Nutzung von ÖVF-Zwischenfruchtflächen ist aufgrund nationaler Beihilferegelungen (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung) nur durch eine Eilverordnung mit Zustimmung des Bundesrates möglich. Der Bundesrat hatte am 18. September der Eilverordnung zugestimmt. Die entsprechenden Änderungen treten voraussichtlich nach der Verkündung heute (24. September) im Bundesanzeiger am Folgetag in Kraft. Frühestens ab dem 1. Oktober kann davon Gebrauch gemacht werden. Notleidende Betriebe können jedoch schon jetzt entsprechende Anzeigen mit kurzer Begründung und Angabe der Flächen beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forst formlos einreichen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die Futternutzung von Flächen mit ÖVF-Zwischenfrüchten durch notleidende Nachbarbetriebe mit Viehhaltung, ist zulässig und muss in der Anzeige konkret benannt werden. Eine Verwendung des Aufwuchses für andere Zwecke (zum Beispiel in einer Biogasanlage) ist nicht zulässig. Die Ausnahmen gelten ausschließlich zur Futterversorgung in tierhaltenden Betrieben aufgrund regionaler Engpässe.

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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

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