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Pressemitteilungen der Ministerien

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Gesetzes zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften

14.09.2000, Magdeburg – 112

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 112/00

 

Magdeburg, den 14. September 2000

 

 

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Gesetzes zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften

TOP. 6 der Landtagssitzung am 14./15.09.2000

 

Es gilt das gesprochene Wort!

 

In der Vergangenheit hat sich der Landtag schon einmal ausführlich mit der Heilung von Gründungsfehlern beschäftigt. Damals, vor vier Jahren, betraf es fehlerhaft gegründete Abwasserzweckverbände. Mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf wollen wir einen analogen Weg für die Verwaltungsgemeinschaften beschreiten. Denn wir stehen hier vor einem ähnlichen Problem.

 

Gesetzliche Grundlage für die Bildung der Verwaltungsgemeinschaften war das Gesetz zur Kommunalen Gemeinschaftsarbeit. Nachdem die Regelungen zur Verwaltungsgemeinschaft in die Gemeindeordnung übernommen worden waren, mussten die Gemeinschaftsvereinbarungen der in den Jahren 1990 bis 1993 gegründeten Verwaltungsgemeinschaften an die neue Gemeindeordnung angepasst werden.

 

Während in 60 Prozent der Fälle neue Gemeinschaftsvereinbarungen abgeschlossen wurden, erfolgte dies bei den restlichen 40 Prozent bis heute nicht. Diese Verwaltungsgemeinschaften arbeiten heute noch auf der Grundlage ihrer ersten Gemeinschaftsvereinbarung, die jedoch häufig mit Verfahrensfehlern behaftet ist.

 

Seit Mai 1996 versuchen die Kommunalaufsichtsbehörden aller Ebenen diese Gründungsfehler durch Beratung zu heilen und Rechtssicherheit vor Ort herzustellen. Trotz intensiver Maßnahmen ist es in den vergangenen 4 Jahren nicht gelungen alle betroffenen Kommunen von der Notwendigkeit der Heilung zu überzeugen.

 

Die Gründe hierfür sind vielfältig:

 

 

 

Beteiligte Mitgliedsgemeinden konnten sich nicht über den Inhalt der neu abzuschließenden Gemeinschaftsvereinbarung einigen. Probleme entstanden vornehmlich hinsichtlich der Festlegung des Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft, der zahlenmäßigen Besetzung des Gemeinschaftsausschusses und des Umlageschlüssels.

Einzelne Gemeinden versuchen sich durch ihre Verweigerungshaltung von der Verwaltungsgemeinschaft zu lösen und wieder eine hauptamtliche Verwaltung und einen hauptamtlichen Bürgermeister zu erreichen.

In zahlreichen Fällen sehen die Mitgliedsgemeinden die Notwendigkeit der Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung trotz intensiver Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörden bis heute nicht bzw. sie wollen sie nicht sehen, was eine gewisse "Beratungsresistenz" erkennen lässt.

 

 

Die Folge dieser Versäumnisse ist, dass diese Verwaltungsgemeinschaften nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts entstanden sind, dass die von ihnen gesetzten Rechtsakte (Bescheide) angreifbar bzw. unwirksam sind.

 

Als Gründungsfehler treten insbesondere auf:

 

 

 

Fehlende Nachweise der Beschlussfassung in den Mitgliedsgemeinden.

Fehlender Nachweis über die Bekanntmachung.

Fehlende öffentliche Bekanntmachung der Gemeinschaftsvereinbarung und der Genehmigung der Kommunalaufsicht im Wortlaut.

 

 

An dieser Stelle greift das vorliegenden Gesetz ein. Mit ihm sollen die in der Vergangenheit bei der Gründung aufgetretenen Fehler geheilt und dadurch die Verwaltungsgemeinschaften in ihrer bisherigen Zusammensetzung stabilisiert werden. Mittels einer Fiktion gelten die wegen Gründungsfehlern nicht ordnungsgemäß gebildeten Verwaltungsgemeinschaften rückwirkend als gebildet.

 

Eine Sonderregelung ist im Gesetz für die Gemeinden vorgesehen, die zur Zeit Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind, ohne dass ihr Gemeinderat je über die Mitgliedschaft beschlossen hat. Das Gesetz ermöglicht es diesen Gemeinden, aus der Verwaltungsgemeinschaft auszutreten.

 

Anrede,

alternativ zur vorgeschlagenen gesetzlichen Konsolidierung käme unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nur ein staatlicher Zuordnungsakt nach § 76a GO LSA in Betracht. Jedoch darf dieser nur im Einzelfall und u.a. nach Anhörung der angrenzenden Gemeinden sowie der Landkreise erfolgen.

 

Abgesehen von der Frage, ob bei 40% fehlerhafter Verwaltungsgemeinschaften überhaupt noch von einem Einzelfall gesprochen werden kann, würde der Weg nach § 76a GO LSA zudem ein sehr umfängliches und zeitaufwendiges Verfahren erfordern, deren Ende bei "streitlustigen" Gemeinden im Hinblick auf sich anschließende gerichtliche Verfahren in keiner Weise absehbar wäre.

 

Mit der pragmatischeren Lösung einer Konsolidierung durch Gesetz lehnt sich der vorliegende Entwurf an die Heilungsvorschriften zu Zweckverbänden (§ 8a GKG LSA) an. Mit diesem Gesetz wurden seinerzeit Gründungsfehler von Zweckverbänden geheilt.

 

Das Landesverfassungsgericht hat im Dezember 1997 dieses Gesetz auch mit Blick auf die besonders umstritten gewesene Frage der Rückwirkung im Gesetzgebungsverfahren für verfassungsgemäß erklärt. Diese Rechtsprechung war mit der Ausgangspunkt für unsere überlegungen zu einem Heilungsgesetz für die Verwaltungsgemeinschaften.

 

Auch andere Bundesländer haben bereits von einer ähnlichen Heilungsregelung für ihre kommunalen Körperschaften Gebrauch gemacht:

So traf der Freistaat Sachsen im Januar 1998 für seine Verwaltungsgemeinschaften eine ähnliche Regelung in Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände. Auch Thüringen schuf bereits 1996 eine vergleichbare Regelung. Diese wurde allerdings in die gesetzliche Neugliederung der kommunalen Landschaft mit eingebunden.

 

Anrede,

das ihnen heute vorgelegte Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften überwindet nicht nur die Gründungsfehler, es erfasst auch sämtliche von der Verwaltungsgemeinschaft getätigten Rechtshandlungen, wie Satzungen und Verwaltungsakte.

 

Jetzt muss niemand, der sich von der Standesbeamtin seiner Verwaltungsgemeinschaft trauen ließ, fürchten, dass er seit Jahren im Zustand ständiger Unzucht gelebt hat. Andererseits kann auch niemand mehr darauf hoffen, dass seine Ehe nie geschlossen wurde.

 

Anrede,

gerade auch für die anstehende Gemeindegebietsreform ist das Gesetz von besonderer Bedeutung. Es ermöglicht, in kurzer Zeit die erforderliche Rechtssicherheit herzustellen und schafft damit für die Verwaltungsgemeinschaften eine stabile Ausgangslage, von der aus die Reform durchgeführt werden kann, ohne dass dann vielleicht noch rechtliche Zweifel an der Ausgangssituation bestehen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben im übrigen in der Anhörung nachdrücklich den Gesetzentwurf begrüßt. Auch dies verdeutlicht die dringende Notwendigkeit zur Schaffung der erforderlichen Rechtssicherheit vor Ort. Um die bestehende Unsicherheit in vielen Verwaltungsgemeinschaften so bald wie möglich zu überwinden, bitte ich Sie um eine zügige Beratung im Innenausschuss.

 

 

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