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Pressemitteilungen der Ministerien

Innenminister Püchel: "Fahren Sie auf Nummer sicher - Lieber Karpfen blau als Fahrer blau!"

20.12.2001, Magdeburg – 194

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 194/01

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 194/01

 

Magdeburg, den 20. Dezember 2001

 

Innenminister Püchel: "Fahren Sie auf Nummer sicher - Lieber Karpfen blau als Fahrer blau!"

 

 

Polizei führt verstärkte Alkoholkontrollen zu den Weihnachtsfeiertagen und über den Jahreswechsel durch

 

 

Nach Auskunft von Innenminister Dr. Manfred Püchel ist in unserem Land jeder zehnte im Straßenverkehr Getötete Opfer eines Alkoholtäters. Fahren unter Alkoholeinwirkung sei kein Kavaliersdelikt. Die Polizei werde deshalb verstärkt zu den bevorstehenden Feiertagen kontrollieren.

Püchel: "Auch in diesem Jahr sind die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel von vielen Feierlichkeiten im Rahmen der Familie, mit Freunden oder zu Veranstaltungen geprägt. Zu den meisten kulinarischen Genüssen wird ein edler Tropfen gereicht. Aber bitte vergessen Sie bei aller Festlichkeit nicht die Gefahren des Fahrens unter Alkoholeinwirkung."

In Sachsen-Anhalt habe man bei der Hauptunfallursache Alkohol, einen sehr erfreulichen Trend zu verzeichnen. Betrug der Anteil am Gesamtunfallgeschehen im Jahr 1992 auf unseren Straßen noch 6,4 %, so sei er bis November 2001 auf 2,83 % zurückgegangen. In den Jahren von 1992 bis 2000 seien bei Alkoholunfällen 791 Personen getötet und 158.721 Personen verletzt worden.

"Verzeichneten wir 1992", so der Minister, "noch 1.814 Unfälle mit Personenschaden unter Alkoholeinwirkung, so waren es im Vorjahr 1.102 (-44,8 %). Die getöteten Personen sind in diesem Zeitraum von 133 auf 56 zurückgegangen (-57,9 %)." Auch bei den verletzten Personen sei ein Rückgang von 2.387 auf 1.440 Personen (-39,7 %) zu verzeichnen.

Seien die Unfälle unter Alkoholeinwirkung im Jahr 2000 bezogen auf das Gesamtbundesgebiet um 3 Prozent zurückgegangen, so liege Sachsen-Anhalt bei einem Rückgang von 3,2 Prozent erfreulicherweise über dem Bundesdurchschnitt. Die hohe Zahl der festgestellten Trunkenheitsfahrten ohne Folgen ( 7.695 Ende November 2001) verdeutliche jedoch das nach wie vor latent vorhandene Gefährdungspotential für die Verkehrsgemeinschaft.

Püchel: "Die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei stellt die klassische Form der staatlichen Gefahrenabwehr dar. Sie bedeutet Bewahren menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit und in diesem Sinne auch Schutz vor denjenigen, die im Straßenverkehr rücksichtslos und aggressiv auftreten. Durch einen Mix präventiver und repressiver Elemente gekoppelt mit einer mittel- und langfristig angelegten Zielgruppenarbeit sollen die Auswirkungen des Verbrauchs legaler Suchtmittel, insbesondere des Alkohols, reduziert oder verhindert werden."

Die Einführung des 0,5 Promille-Grenzwertes sowie der Atemalkoholanalyse habe zur Effektivität der polizeilichen Aufgabenerfüllung im Interesse der Verkehrssicherheit beigetragen.

Info:

Alkohol "benebelt" im wahrsten Sinne des Wortes. Mediziner haben festgestellt, dass bereits ab 0,5 Promille eine Verdreifachung der Konzentrationsfehler sowie eine Verdoppelung der Reaktions- und Beobachtungsfehler auftritt. Ab 1,0 Promille kann die Dämmerungssehschärfe soweit eingeschränkt sein, dass Fahrzeugführer des Nachts mit "Sonnenbrille" fahren. Zusätzlich erfolgt eine starke Einengung des Blickfeldes ( Tunnelblick ). Je nach Art der Verkehrsteilnahme ist das Maß an abstrakter Gefährdung jedoch sehr unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse haben Gesetzgeber und Rechtsprechung im Laufe der Jahre verschiedene Promillegrenzwerte festgelegt.

Weitgehend unbekannt ist, dass im Strafrecht bereits ab 0,3 Promille der Führerschein in Gefahr ist, wenn Anzeichen einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit festzustellen sind. Ab 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig. Der Führerschein wird eingezogen, die Fahrerlaubnis erlischt. Die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern liegt bei 1,6 Promille. Für Fußgänger gibt es keinen Grenzwert. Hier kommt es wesentlich auf die im Einzelfall festgestellten Verkehrsauffälligkeiten an.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht, genauer im § 24 a Straßenverkehrsgesetz, ist hingegen die Feststellung einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit nicht von Bedeutung. Zur Sanktionierung ist allein der Promillewert entscheidend. Wer mit 0,5 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, muss mit einem empfindlichem Bußgeld und mit zusätzlichem Fahrverbot rechnen.

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