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Pressemitteilungen der Ministerien

Kabinett gibt Gesetzentwurf zum neuen OSGV-Staatsvertrag zur Anhörung frei

18.07.2000, Magdeburg – 437

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 437/00

 

Magdeburg, den 18. Juli 2000

 

Kabinett gibt Gesetzentwurf zum neuen OSGV-Staatsvertrag zur Anhörung frei

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf des neuen Staatsvertrages für den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband (OSGV) beraten und zur Anhörung an die betroffenen Verbände freigegeben. Ein sogenannter OSGV-änderungsstaatsvertrag war notwendig geworden, nachdem die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt den geltenden Staatsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 gekündigt hatten.

Finanzminister Wolfgang Gerhards: "Der OSGV ist ein wichtiges Instrument, um die Sparkassen zu unterstützen und zu beraten. In einer sich immer weiter globalisierenden Wirtschaft kommt den Sparkassen als wichtiges Finanzierungsinstitut für den Mittelstand immer größere Bedeutung zu. Dafür brauchen sie einen schlagkräftigen Verband, der ihre Interessen vertritt. Der neue Vertrag soll sicherstellen, dass der OSGV für die Zukunft als effizienter, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichteter Vier-Länder-Verband erhalten bleibt." Mit den neuen Regelungen könne den eingetretenen Fehlentwicklungen in Arbeit und Organisation des OSGV wirksam begegnet werden. Auch sei eine Lösung zur Integration des sächsischen Finanzverbandes in den OSGV gefunden worden.

Der änderungsstaatsvertrag sieht unter anderem folgende Neuregelungen vor:

 

 

Der OSGV ist verpflichtet, die Vertragsländer über Angelegenheiten, die sie betreffen oder die von erheblicher Bedeutung sind, rechtzeitig zu informieren. Dies gilt insbesondere auch bei Entscheidungen über die Errichtung von Einrichtungen und die Eingehung von mittelbaren Beteiligungen.

Die Verpflichtung des Verbandes zur Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird in den Staatsvertrag aufgenommen (bislang lediglich in der Satzung geregelt) und kann in der Regel durch die Staatsaufsicht (die für die Sparkassen zuständigen Landesministerien) überprüft werden.

Im Sinne einer stärkeren Transparenz und effektiven Ausübung der Staatsaufsicht sind die für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien zukünftig unter anderem berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.

Der Verband hat bei der Bemessung der zur Deckung der Verbandskosten notwendigen Finanzierungsbeiträge die tatsächliche Inanspruchnahme von Verbandsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese Berechnung wirtschaftlich vertretbar ist. Dies ist von besonderer Bedeutung, um beim Verband ein sparsames Verhalten zu fördern.

 

Gerhards machte darauf aufmerksam, dass der Entwurf des neuen OSGV-Staatsvertrages gleichzeitig mit Sachsen-Anhalt auch in den Landesregierungen von Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern beraten worden sei. "Wir haben einen engen Zeitplan. Bis zum Ende des Jahres muss der neue Vertrag fertig sein."

 

Zu Ihrer Information:

Der Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband (OSGV) zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist am 29. Juni 1993 in Kraft getreten. Mitglieder im OSGV sind die rund 100 Sparkassen in den Vertragsländern, ihre Gewährträger, wie Landkreise, Kreisfreie Städte oder Zweckverbände, die für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Sparkasse haften, sowie in Sachsen der im Aufbau befindliche "Sächsische Finanzverband". Der OSGV hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, insbesondere die Sparkassen und die Aufsichtsbehörden (Landesregierungen) zu beraten und Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen vorzunehmen. Die Staatsaufsicht wird im fünfjährigen Wechsel jeweils durch das für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium ausgeübt. Seit dem 29. Juni 1998 ist Mecklenburg-Vorpommern für die Aufsicht zuständig.

Der bisherige Staatsvertrag kann von jedem der Vertragsländer zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Kündigt ein Vertragsland, so wie Sachsen im Dezember 1998, kann jedes andere Land innerhalb von sechs Monaten den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen (Anschlusskündigung). Von dieser Möglichkeit hat Sachsen-Anhalt im Juni 1999 Gebrauch gemacht.

 

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

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