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Pressemitteilungen der Ministerien

Landesregierung beschließt Erstes Vorschaltgesetz zur Kommunalreform / Innenminister Püchel: "Festigung der kommunalen Selbstverwaltung"

13.06.2000, Magdeburg – 337

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 337/00

 

Magdeburg, den 13. Juni 2000

 

Landesregierung beschließt Erstes Vorschaltgesetz zur Kommunalreform / Innenminister Püchel: "Festigung der kommunalen Selbstverwaltung"

Auf Vorschlag von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf eines Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform beschlossen. Er wird jetzt dem Landtag zugeleitet.

Das Land Sachsen-Anhalt beabsichtigt nach Mitteilung von Innenminister Püchel im Rahmen der Umsetzung des "Leitbildes für Sachsen-Anhalt" die Durchführung einer Kommunalreform, um die Zukunftsfähigkeit des Landes zu sichern. Gerade die Kommunen des Landes müssten im nationalen wie internationalen Vergleich leistungsstark und wettbewerbsfähig sein. Stillstand bei der Optimierung würde die kommunale Leistungskraft auf Dauer schwächen. "Eine Kommunalreform ist deshalb nicht Selbstzweck, sondern dient der Qualität kommunalen Handelns und festigt die kommunale Selbstverwaltung. Sie bringt auch für den Einzelnen eine bessere Chance zur Steigerung der persönlichen Lebensqualität", erklärte der Innenminister.

Mit dem Gesetz sollen die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und das Kommunalwahlgesetz geändert werden. Um vor einer gesetzlich zu regelnden Gebietsreform freiwillige Zusammenschlüsse zu erleichtern, besteht Regelungsbedarf insbesondere hinsichtlich

einer Verbreiterung der Eigengestaltungsmöglichkeiten bei Gebiets-zusammenschlüssen auf Kreisebene,

der Verwendung kommunaler Wahlbeamter, deren Amtszeiten über den Bestand der Gemeinde hinausgehen, weil sie unmittelbar vor oder während der Umsetzung der Reform gewählt wurden,

gleicher übernahmebedingungen für Arbeiter, Angestellte und Beamte, die im Dienst der Gemeinden und Landkreise stehen und deren Kommunen im Rahmen der Kommunalreform umgebildet werden,

des Erhalts der bisherigen örtlichen Identität und der Mitwirkungsmöglichkeiten in neu zu gestaltenden Einheiten, der Förderung des gegenseitigen Vertrauens der Kommunen bei der Zusammenführung von Körperschaften, gerade auch in einer freiwilligen Phase; hierzu gehört auch die Verhinderung von Investitionen, die eine Gemeindeneugliederung erschweren.

Nach dem Entwurf sollen, so Püchel, neben den erforderlichen Begleitregelungen zur Reform auch die Bereitschaft der betroffenen Kommunen und ihrer Wahlbeamten gefördert werden, das Vorhaben mitzutragen und aktiv voranzutreiben. Den kommunalen Mandatsträgern seien dabei potentielle ängste vor einem Verlust ihrer Selbstgestaltungsrechte und Einfluss-möglichkeiten zu nehmen. Diese Zielsetzung verfolge insbesondere die Neuregelung zur Stärkung der Ortschaftsverfassung und zur Einführung von Wahlbereichen auch bei den Vertretungswahlen kreisangehöriger Gemeinden und - in der Bundesrepublik bisher einmalig - die Einführung eines Vetorechtes der Ortschaft gegen sie berührende Beschlüsse des Gemeinderates.

Das Gelingen einer solchen Reform sei auch wesentlich von den vor Ort handelnden Personen abhängig, da sie wichtige Meinungsmultiplikatoren seien. Der Gesetzentwurf sehe daher vor, den im Amt befindlichen Beamten auf Zeit die Fortsetzung ihrer Tätigkeit, wenngleich auch ggf. in modifizierten Tätigkeitsbereichen, jedoch zu alten Statusbedingungen für den Rest der jeweiligen Amtszeit zu ermöglichen. Püchel: "Mit dieser Regelung wird gleichzeitig das Zusammenfinden der bisher selbständigen Kommunen erleichtert, da deren bisherige ehrenamtlichen Bürgermeister und Verwaltungschefs auch Leitungsfunktionen in den neuen Strukturen einnehmen und so die sachgerechte Einbringung und Abwägung der Interessen ihrer alten Gemeinde garantieren können."

Mit den Regelungen dieses Gesetzes soll, so der Minister, allen Beteiligten Rechtssicherheit gegeben werden. Angesichts der weitreichenden zeitlichen Folgen der Direktwahl der Bürgermeister seien diese Regelungen bereits jetzt zu treffen.

Zur Information:

Das Vorschaltgesetz beinhaltet im wesentlichen folgende Eckpunkte:

Regelung zur Weiterbeschäftigung der bisherigen Bürgermeister/Landräte/ Beigeordnete in einer neugebildeten Kommune, Entscheidung der Vertretung zwischen diesen bei der Organbesetzung der neuen Kommune. Die Regelung will das Zusammenwachsen der bisher selbständigen Kommunen erleichtern, indem es deren bisherigen Vertretern bzw. Repräsentanten ermöglicht wird, am Aufbau der neuen Kommune ¿ nicht zuletzt auch als Sachverwalter der Interessen der bisherigen Kommunen ¿ aktiv mitzuwirken.

Angestellte und Arbeiter werden bei der Umbildung von Körperschaften wie beamtetes Personal behandelt. Im Interesse gleicher Behandlung aller kommunaler Bediensteter bei einer Gebietsreform werden die beamtenrechtlichen Vorschriften ausdrücklich auf Angestellte angewendet.

Aufgabe des Modells der Trägergemeinden bei Verwaltungsgemeinschaften. Verwaltungsgemeinschaften sollen künftig durch möglichst gleichstarke Partner gekennzeichnet sein. Keine Mitgliedsgemeinde soll die anderen aufgrund ihrer Größe übermäßig beeinflussen können. Damit sollen sowohl die kleinen Gemeinden geschützt als auch große Gemeinden vor einer überdurchschnittlichen Beschränkung zugunsten der kleinen Mitgliedsgemeinden bewahrt werden.

Ausbau und Stärkung der Ortschaftsverfassung. Abweichend von der bisherigen Regelung erhalten die bisher selbständigen Gemeinden das Recht, durch eigene Erklärung den Status einer Ortschaft zu erlangen. Sie selbst entscheiden, welche Aufgaben aus dem gesetzlich aufgestellten Katalog von ihnen wahrgenommen werden. Der bisherige Bürgermeister der Gemeinde wird Ortsbürgermeister. Die Ortschaft erhält zudem ein relatives Veto-Recht. Sie kann damit den Gemeinderat zum überdenken, Neuberaten und Neubeschließen von bereits gefassten Beschlüssen veranlassen, die die Belange dieser Ortschaft beeinträchtigen. Diese Maßnahmen dienen der nachhaltigen Stärkung der örtlichen Identität der bisher selbständigen Gemeinde und tragen insoweit zur Vertrauensbildung innerhalb der neuen oder erweiterten Körperschaft bei.

Die bisher selbständige Gemeinde und nunmehrige Ortschaft kann sich allein oder mit anderen Ortschaften zu einem Wahlbereich erklären. Hierdurch wird weitestmöglich gewährleistet, dass die bisher selbständige Gemeinde auch als Ortschaft in dem Gemeinderat der "großen" Gemeinde durch eigene Vertreter repräsentiert ist und damit über ein über das beratende Stimmrecht des Ortsbürgermeisters hinausgehendes Mitgestaltungsrecht verfügt. Hierdurch soll ebenfalls der Erhalt der örtlichen Identität gesichert werden.

Verhinderung von das Zusammenwachsen einer neuen Körperschaft gefährdenden Kreditaufnahmen und Investitionen. Diese Maßnahmen dienen der bereits im Vorfeld einer jeden gebietlichen Umgliederungsmaßnahme erforderlichen Vertrauensbildung.

Einführung der Möglichkeit des freiwilligen Zusammenschlusses von Landkreisen. Bisher konnten Kreisgrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Mit dieser Neuregelung soll im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung die Möglichkeit der autonomen Entscheidung beteiligter Landkreise über Gebietsänderungen geschaffen werden.

 

 

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