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Pressemitteilungen der Ministerien

Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der Landespressekonferenz zum Fluchtversuch des Untersuchungsgefangenen Stephan B.

09.06.2020, Magdeburg – 232

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

Statement

der Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt 

Anne-Marie Keding

 

(Es gilt das

gesprochene Wort!)

 

 

 

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Sehr

geehrte Damen und Herren,

 

 

 

ich

möchte heute die Gelegenheit nutzen, Sie über den aktuellen Sachstand der

Ermittlungen zu dem sich am 30. Mai 2020 in der Justizvollzugsanstalt Halle

ereigneten außerordentlichen Vorkommnis zu informieren, dem Fluchtversuch von

Stephan B.

 

 

 

Lassen

Sie mich bitte dem sehr ernsten Thema zunächst Folgendes voranstellen:

 

 

 

Wir

haben von Anfang an großen Wert drauf gelegt, den Untersuchungsgefangenen

Stephan B. in besonders sicherer und über das übliche Maß hinausgehender Weise

in der JVA Halle unterzubringen. Dies ist den Erlassen des MJ zu entnehmen, die

vom Staatssekretär gebilligt worden sind.

 

 

 

Stephan

B. muss für seine furchtbaren Taten vom Oktober 2019 in Halle, die weltweit für

Aufsehen und Entsetzen gesorgt haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

 

 

 

 

Deshalb

bedauere ich es zutiefst, dass es überhaupt zu diesem Fluchtversuch kommen

konnte. Dadurch wurden wieder Angst und Schrecken bei den Hallensern,

insbesondere bei den Mitgliedern der jüdischen Gemeinde wachgerufen. Das tut

mir sehr leid und dafür möchte ich auch um Entschuldigung bitten.

 

 

 

Zwar

bestand nie die reale Möglichkeit eines Ausbruchs aus der JVA. Doch allein die

Tatsache, dass der Gefangene sich etwa fünf Minuten mit offenbaren

Fluchtabsichten unbeaufsichtigt frei in der Anstalt bewegen konnte, ist für

mich unerträglich.

 

 

 

Ich

weiß, dass die Justizvollzugsbediensteten des Landes Sachsen-Anhalt oft unter

nicht einfachen Bedingungen gute Arbeit leisten. Für mich als zuständige

Ministerin ist die entscheidende Frage, wie es zu dem Fluchtversuch kommen

konnte.

 

 

 

In

den Justizvollzugseinrichtungen des Landes existieren umfangreiche

Sicherheitsmechanismen.

 

 

 

Trotz

der Bemühungen der Bediensteten des Vollzuges ereignen sich in wenigen

Einzelfällen besondere Situationen, in denen es Gefangenen gelingt, eine

Sicherheitslücke ausfindig zu machen. Genau so ein Vorfall hat sich am 30. Mai

2020 in der Justizvollzugsanstalt Halle zugetragen.  

 

 

 

Anhand

der gegenwärtigen Erkenntnislage, die auf den mündlichen und schriftlichen

Berichten der Anstaltsleitung der JVA Halle sowie der vorgenommenen Auswertung

des Video- und Dokumentationsmaterials beruht, kann ich Ihnen heute folgende

Informationen zu dem Sachverhalt geben:

 

 

 

Der

Untersuchungsgefangene Stephan B. ist seit dem 11. Oktober 2019 durchgehend in der

Justizvollzugsanstalt Halle untergebracht gewesen. Er ist angeklagt, am 09.

Oktober 2019 einen Mordanschlag auf die Besucher der Synagoge in der

Humboldstraße in Halle (Saale) verübt sowie im weiteren Verlauf zwei Menschen

ermordet zu haben.

 

 

 

Gemäß

den Regelungen des Vollstreckungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt ist die

Justizvollzugsanstalt Halle für den Vollzug der gegen den Gefangenen B.

angeordneten Untersuchungshaft sachlich zuständig, da sich die Tat in Halle

abgespielt hat und der Täter auch im Einzugsbereich wohnt.

 

 

 

Während

seiner gesamten Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Halle sind gegen den

Untersuchungsgefangenen Stephan B. umfassende Sicherungsmaßnahmen im Wege einer

Sicherheitsverfügung durch die JVA Halle angeordnet gewesen. Eine solche

Sicherheitsverfügung wird in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenfalls

angepasst. In diesem besonderen Fall ist festgelegt worden, dass jede Änderung

der Sicherheitsverfügung der ministeriellen Zustimmung bedarf. Eine Billigung

hat durch den Staatssekretär zu erfolgen.

 

 

 

Unter

anderem haben die Erlasse des MJ vorgesehen, dass der Gefangene in einem

kameraüberwachten Haftraum unterzubringen ist, der tägliche Aufenthalt im

Freien ? die sog. Freistunde ? ausschließlich alleine, also nicht gemeinsam mit

anderen Gefangenen durchgeführt werden darf und dass Bewegungen des Gefangenen

innerhalb der Anstalt durch drei Bedienstete ständig und unmittelbar zu

beaufsichtigen sind. Hierzu ist auch zu keinem Zeitpunkt durch Erlass des

Ministeriums eine Änderung erfolgt.

 

 

 

Bis

zu dem Vorfall am 30. Mai 2020 hat sich der Untersuchungsgefangene B. in der

JVA Halle vollzuglich unauffällig und angepasst verhalten. Die ihm gegenüber

getroffenen Anordnungen von Bediensteten hat er befolgt. Disziplinarmaßnahmen

sind bis dahin nicht dokumentiert gewesen.

 

 

 

Diese

Rahmenbedingungen vorangestellt, kann ich Ihnen nach dem derzeitigen

Erkenntnisstand folgende Angaben zu dem sich ereigneten Vorkommnis machen:

 

 

 

Am

30. Mai 2020 gegen 13.06 Uhr ist der Untersuchungsgefangene Stephan B. aus

seinem im Hafthaus 2.0 gelegenen kameraüberwachten Haftraum auf den

Freistundenhof geführt worden, um dort seinen stündlichen Aufenthalt im Freien

durchzuführen. An der Zuführung des Gefangenen waren zwei Bedienstete

beteiligt.

 

 

 

Der

Freistundenhof grenzt unmittelbar an das Hafthaus 2.0 an, in dem er

untergebracht war, und ist vollständig durch 3,40 m hohe Bereichszäune und

durch den Giebel des Hafthauses 2.0 sowie die Seitenwand eines weiteren

Hafthauses räumlich begrenzt. Der Hof weist eine Fläche von etwa 150 qm auf. 

 

 

 

 

Im

Zeitraum von ca. 13.07 Uhr bis ca. 13.10 Uhr ist der Aufenthalt im Freien des

Untersuchungsgefangenen Stephan B. abweichend von der bestehenden Erlasslage

lediglich durch einen Bediensteten beaufsichtigt worden. Der Gefangene hat sich

während der Beaufsichtigung unauffällig verhalten.

 

 

 

Ab

ca. 13.10 Uhr ist der Untersuchungsgefangene Stephan B. gänzlich ohne

unmittelbare Beaufsichtigung eines Bediensteten dem Aufenthalt im Freien weiter

nachgegangen. Auch dies steht in klarem Widerspruch zu den getroffenen

Anordnungen im Umgang mit dem Gefangenen.

 

 

 

Nach

dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsaufklärung hat sich der Bedienstete, der

zuvor den Gefangenen B. unmittelbar beaufsichtigt hat, zu diesem Zeitpunkt zur

Beaufsichtigung von anderen Gefangenen begeben, die auf einem räumlich nicht

weit davon entfernten großen Hof ihre Freistunde durchführten.

 

 

 

Im

Zeitraum zwischen ca. 13.18 Uhr und ca. 13.44 Uhr hat eine aufsichtsführende

Bedienstete nur sporadisch nach dem Untersuchungsgefangenen B. geschaut.

 

 

 

Nach

dem gegenwärtigen Stand der Untersuchungen wissen wir, dass sich während des

Aufenthalts im Freien des Gefangenen B. noch andere Gefangene zu Malerarbeiten

auf der Station des Hafthauses 2.0 bewegt haben. Da die Malerarbeiten sich auch

auf ein Dienstzimmer erstreckten, ist eine Bedienstete mit der Beaufsichtigung

der arbeitenden Gefangenen (sogenannte Hausarbeiter) befasst gewesen.

 

 

 

Auch

dies steht im klaren Widerspruch zur Erlasslage. Durch das Ministerium ist zum

Umgang des Gefangenen B. durchgehend schriftlich vorgegeben worden, dass für

den Zeitraum des Aufenthalts im Freien jede Gefangenenbewegung im Hafthaus 2.0

Erdgeschoss und Untergeschoss einzustellen ist.

 

 

 

Nach

dem derzeitigen Kenntnisstand sind die dahingehenden Änderungen der

Sicherheitsverfügung eigenmächtig durch die JVA Halle erfolgt; eine

entsprechende Billigung durch das Ministerium im Erlasswege hat es nicht

gegeben.

 

 

 

Sofern

die Erlasslage stringent durch die JVA Halle umgesetzt worden wäre, hätte keine

Gefangenenbewegung während des Aufenthalts im Freien des Gefangenen B.

stattgefunden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass mindestens eine weitere

Bedienstete zur Beaufsichtigung des Gefangenen B. zur Verfügung gestanden

hätte.

 

 

 

Gegen

13.48 Uhr blickt sich der unbeaufsichtigte Untersuchungsgefangene B. nach allen

Seiten um und stellt fest, dass sich auch das Beaufsichtigungspersonal auf dem

direkt daneben gelegenen großen Freistundenhof nicht mehr in seinem Sichtfeld

befin-det.

 

 

 

Sodann

hält sich der Gefangene an dem 3,40 Meter hohen Bereichszaun fest, zieht sich

an ihm hoch und gelangt unter Zuhilfenahme eines Wandvorsprungs auf die

Zaunkrone. Ca. 26 Sekunden nach seinen ersten Handlungen am Zaun springt er von

der Zaunkrone herunter.

 

 

 

Nach

Übersteigen des Bereichszaunes begibt sich der Gefangene zunächst zu einem

Kanaldeckel, der sich unmittelbar auf dem vor dem Freistundenhof angrenzenden

Platz befindet.

 

 

 

Dort

versucht er, den Kanaldeckel anzuheben. Nachdem dies misslingt, läuft der

Gefangene B. weiter zu einem nahegelegenen Transportgebäude, in dem vom

Gefangenentransport oder von Polizeieinsatzkräften zugeführte Gefangene für

kurze Zeit untergebracht werden.

 

 

 

In

diesem Gebäude sind zu diesem Zeitpunkt keine Gefangenen untergebracht gewesen.

Die Tür zum Gebäude hat offen gestanden, so dass der Gefangene B. ungehindert

Zutritt erlangen konnte. In dem Gebäude passiert er die unverschlossenen,

leeren Ge-fangenenwarteräume, um dort nach Ausgängen Ausschau zu halten.

 

 

 

Ich

möchte an dieser Stelle hervorheben, dass es dem Gefangenen B. im

Transportbereich zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen ist, aus der Anstalt zu

gelangen. Die Fenster sind vergittert und zusätzlich mit feinmaschigem

Metallgitter gesichert.

 

 

 

Als

er dort nicht weiter kommt, begibt sich der Gefangene B. wieder auf den Hof

zurück und läuft ? nachdem er zunächst in die andere Richtung gelaufen ist ? zu

einem schräg gegenüber liegenden Verwaltungsgebäude.

 

 

 

Dort

versucht er vergeblich, die verschlossenen Türen zu öffnen.

 

 

 

Nach

dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsauswertung haben die Bediensteten, die

auf dem großen Freistundenhof zur Beaufsichtigung tätig waren, gegen 13.50 Uhr

bemerkt, dass sich der Gefangene B. nicht mehr in dem Einzelfreistundenhof

befunden hat.

 

 

 

13.53

Uhr wird der Gefangene von drei Bediensteten auf dem Hof aufgegriffen.

 

 

 

Der

Untersuchungsgefangene B. hat beim Aufgreifen keinen Widerstand geleistet. Er

ist daraufhin unverzüglich in seinen kameraüberwachten Haftraum verbracht

worden.

 

 

 

Nach

der jetzigen Erkenntnislage hat sich der Gefangene B. im Zeitraum von ca. 13.48

Uhr bis ca. 13.53 Uhr unbegleitet und unbeobachtet in dem Teilbereich der

Anstalt bewegt.

 

 

 

Die

Nachsuche des Gefangenen B. hat nach den derzeitigen Erkenntnissen von ca.

13.51 Uhr bis ca. 13.53 Uhr angedauert.

 

Die

durch Erlass vorgegebene Sicherheitsverfügung hat vorgesehen, dass der

Gefangene bei Bewegungen innerhalb der Anstalt außerhalb seines Haftraumes

durch drei Bedienstete ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen ist. Gegen

diese Regelung ist am Pfingstsamstag eindeutig verstoßen worden. Die genaue

Bewertung bleibt gesonderten Ermittlungen vorbehalten.

 

 

 

Einzelne

Bereiche in der Justizvollzugsanstalt Halle werden durch eine Vielzahl von

Kameras überwacht.

 

 

 

Sämtliche

an dem Standort der JVA Halle generierten Kamerabilder laufen auf den Monitoren

in der Sicherheitszentrale der Anstalt auf. Diese Sicherheitszentrale ist

täglich 24 Stunden mit zwei Bediensteten besetzt.

 

 

 

Das

gilt auch für den Aufenthalt im Freien, die sogenannte Freistunde von

Gefangenen.

 

 

 

Während

der Einzelfreistunde des Untersuchungsgefangenen B. am 30. Mai 2020 hatte die

Sicherheitszentrale weitere Freistunden über die Kameratechnik zu überwachen.

 

 

 

Aufgrund

der baulichen Gegebenheiten der JVA Halle ist lediglich die Kamera, die auf den

Platz vor dem Transportbereich gerichtet ist, dauerhaft auf einen Monitor in

der Sicherheitszentrale aufgeschaltet. Eine Vielzahl der übrigen Kamerabilder

wird zeitgesteuert rotierend auf den Bildschirmen in der Sicherheitszentrale

angezeigt.

 

 

 

Während

des außerordentlichen Vorkommnisses war es Aufgabe der Sicherheitszentrale,

neben den anderen 37 gleichzeitig aufgeschalteten Kamerabildern mindestens 6

Monitorbilder parallel ständig und unmittelbar zu beobachten. Zudem soll nach

den Einlassungen der JVA Halle ab ca. 13.40 Uhr auch eine Störung der

Zellenkommunikati-onsanlage im Hafthaus 2.0 festgestellt worden sein, um dessen

Beseitigung sich die Sicherheitszentrale zugleich kümmern musste.

 

 

 

Das

hat im Ergebnis nach dem heutigen Erkenntnisstand dazu geführt, dass das

Übersteigen des Bereichszaunes sowie die Bewegungen des Gefangenen B. am und im

Transportbereich nicht wahrgenommen worden sind.

 

 

 

Des

Weiteren wirft sich die Frage auf, aus welchem Grund die Eingangstür zum

Transportbereich offen gestanden hat.

 

 

 

Die

Anstaltsleitung der JVA Halle berichtet dazu, dass die durch die Polizei

zugeführten Gefangenen regelmäßig die dort befindlichen sanitären Anlagen

nutzen. Gerade an Wochenenden sind Wartezeiten zu verzeichnen, bis die

Zugangsgefangenen von den Polizeieinsatzkräften durch Justizvollzugsbedienstete

übernommen werden.

 

 

 

Nach

Auswertung der vorliegenden Dokumentation und Berichte der JVA Halle ist das

Ereignis unverzüglich nach Wiederergreifen des Gefangenen B. dem

Tourendienstleiter in der Sicherheitszentrale der Anstalt gemeldet worden.

 

 

 

Dem

für den Ereignistag geführten Tätigkeitsbuch ist zu entnehmen, dass eine

Bedienstete um 13.55 Uhr gemeldet hat, dass der Untersuchungsgefangene B. den

Bereich des Freistundenhofes durch Übersteigen verlassen hat, jedoch nunmehr

vor dem Verwal-tungsgebäude ergriffen und in seinen Haftraum zurückgeführt

worden ist.

 

 

 

In

der weiteren anstaltsinternen Bearbeitung des Vorgangs ist der zuständige

Inspektorendienst von dem Vorkommnis in Kenntnis gesetzt worden. Dieser hat

auch aufgrund des Ereignisses weiterführende Sicherungsmaßnahmen gegen den

Gefangenen angeordnet.

 

 

 

Zudem

ist die Sicherung der Videoaufzeichnungen durch den Inspektorendienst

angewiesen worden. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Inspektorendienstes

ist der Entweichungsversuch am 30. Mai 2020 von den Handelnden in der JVA Halle

nicht als ?sonstiges Ereignis von schwerwiegender Bedeutung, das geeignet ist,

in der Öffent-lichkeit Aufsehen zu erregen?, eingeordnet worden. Dies hätte

zwingend einen schriftlichen Bericht an das MJ über die Anstaltsleitung bis

7.00 Uhr des Folgetages nach sich gezogen.

 

 

 

Selbst

eine Unterrichtung der Anstaltsleitung der JVA Halle ist nach derzeitiger

Erkenntnislage nicht unverzüglich, sondern erst mit Dienstbeginn am

Dienstagmorgen (02. Juni 2020) erfolgt. Daraufhin hat die Anstaltsleitung

umgehend den Vorfall an das Ministerium als außerordentliches Vorkommnis

berichtet.

 

 

 

Das

Ministerium hat in der Folge darum gebeten, dass die aufsichtsführenden

Bediensteten, die den Gefangenen B. während der Freistunde am Ereignistag

ständig und unmittelbar beaufsichtigen sollten, ab sofort und bis auf weiteres

in anderen Vollzugsabteilungen eingesetzt werden.

 

 

 

Zudem

ist im Ministerium entschieden worden, den Gefangenen B. am 03. Juni 2020 in

die Justizvollzugsanstalt Burg zu verlegen. Dies war schon deswegen geboten,

damit der Gefangene B. seine gewonnenen Ortskenntnisse in der JVA Halle zu

einem späteren Zeitpunkt nicht für einen weiteren Fluchtversuch nutzen kann.

 

 

 

Gegen

den Gefangenen ist in der JVA Burg eine modifizierte Sicherheitsverfügung

angeordnet worden, wobei jede Abänderung dem Zustimmungsvorbehalt des MJ

unterliegt. Die Umsetzung wird durch meine zuständige Fachabteilung stringent

überwacht.

 

 

 

In

der JVA Burg ist der Untersuchungsgefangene B. in einem gesondert baulich

abgegrenzten Sicherheitsbereich in einem kameraüberwachten Haftraum mit

Zwischengittertür untergebracht. Die aktuelle Sicherheitsverfügung sieht zudem

u. a. vor, dass der Gefangene bei jedem Aufenthalt im Freien an den Händen

gefesselt wird. Die Handfes-sel ist bei jeder Bewegung außerhalb des Haftraumes

anzulegen.

 

 

 

Unabhängig

von der Verlegung des Gefangenen habe ich die Anstaltsleitung der JVA Halle zum

persönlichen Bericht am Donnerstag (04. Juni 2020) in das Ministerium gebeten,

um die Einzelheiten des Vorfalls in Erfahrung zu bringen.

 

 

 

Auf

Nachfrage hat die Anstaltsleitung der JVA Halle im Nachgang zum Gespräch gegen

Abend am 04. Juni 2020 erklärt, dass die mit Erlass des MJ vom 21. Februar 2020

getroffenen Festlegungen zur Anpassung der gegen den Untersuchungsgefangenen B.

anzuordnenden Sicherheitsverfügung durch die JVA Halle nicht vollständig

umgesetzt sind.

 

 

 

Die

Erlasslage ist jedoch eindeutig und war umzusetzen. Ich darf daran erinnern,

dass jede Änderung der Sicherheitsverfügung durchgehend unter

Zustimmungsvorbehalt des MJ stand und dem Staatssekretär hätte vorgelegt werden

müssen.

 

 

 

Mit

Blick auf den mir vorliegenden Sachverhalt sage ich es ohne Umschweife und

Einschränkungen:

 

 

 

Die

gegenwärtige Gesamtschau gibt für mich Anlass für eine umfassende

Ursachenanalyse, um zukünftig in geeigneter Weise gleichgelagerten

Vorkommnissen entgegenzuwirken.

 

 

 

Es

handelt sich um ein sehr bedeutsames Vorkommnis, das auch dem öffentlichen

Ansehen des Justizvollzuges des Landes Sachsen-Anhalt geschadet hat.

 

 

 

Mein

Fokus richtet sich daher in allererster Linie darauf, dass eine Wiederholung

eines solchen Vorfalls zukünftig verhindert werden muss. Es gilt, das

eingebüßte Vertrauen in einen sicheren Justizvollzug wieder zu gewinnen. Das

setzt voraus, dass der in Rede stehende Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt

aufgeklärt und umfassend bewertet wird.

 

 

 

Dabei

ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, der Fairness und des Anstandes

gegenüber den Bediensteten, weiterführende dienstrechtliche Schritte auf

Grundlage einer belastbaren Tatsachengrundlage zu ergreifen.

 

 

 

Parallel

dazu gilt es, den gesamten Sachverhalt lückenlos aufzuklären, fehlgeschlagene Sicherheitsmechanismen

zu identifizieren und diese im Rahmen ganzheitlicher konzeptioneller

Überlegungen nachzuschärfen. Dabei sehe ich u. a. insbesondere Anlass, die

bestehenden Regelungen zum Umgang mit außerordentlichen Vorkommnissen auf den

Prüfstand zu stellen, um so ein handlungssicheres und vor allem effektives

Meldungs-wesen sicherzustellen.

 

 

 

Das

Vorkommnis zeigt die besondere Bedeutung, die Bediensteten fortdauernd für die

Wichtigkeit der Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften zu sensibilisieren.

 

 

 

 

 

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