Pressemitteilungen der Ministerien
Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der Landespressekonferenz zum Fluchtversuch des Untersuchungsgefangenen Stephan B.
09.06.2020, Magdeburg – 232
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Statement
der Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Anne-Marie Keding
(Es gilt das
gesprochene Wort!)
Normal
0
21
false
false
false
DE
X-NONE
X-NONE
MicrosoftInternetExplorer4
Sehr
geehrte Damen und Herren,
ich
möchte heute die Gelegenheit nutzen, Sie über den aktuellen Sachstand der
Ermittlungen zu dem sich am 30. Mai 2020 in der Justizvollzugsanstalt Halle
ereigneten außerordentlichen Vorkommnis zu informieren, dem Fluchtversuch von
Stephan B.
Lassen
Sie mich bitte dem sehr ernsten Thema zunächst Folgendes voranstellen:
Wir
haben von Anfang an großen Wert drauf gelegt, den Untersuchungsgefangenen
Stephan B. in besonders sicherer und über das übliche Maß hinausgehender Weise
in der JVA Halle unterzubringen. Dies ist den Erlassen des MJ zu entnehmen, die
vom Staatssekretär gebilligt worden sind.
Stephan
B. muss für seine furchtbaren Taten vom Oktober 2019 in Halle, die weltweit für
Aufsehen und Entsetzen gesorgt haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.
Deshalb
bedauere ich es zutiefst, dass es überhaupt zu diesem Fluchtversuch kommen
konnte. Dadurch wurden wieder Angst und Schrecken bei den Hallensern,
insbesondere bei den Mitgliedern der jüdischen Gemeinde wachgerufen. Das tut
mir sehr leid und dafür möchte ich auch um Entschuldigung bitten.
Zwar
bestand nie die reale Möglichkeit eines Ausbruchs aus der JVA. Doch allein die
Tatsache, dass der Gefangene sich etwa fünf Minuten mit offenbaren
Fluchtabsichten unbeaufsichtigt frei in der Anstalt bewegen konnte, ist für
mich unerträglich.
Ich
weiß, dass die Justizvollzugsbediensteten des Landes Sachsen-Anhalt oft unter
nicht einfachen Bedingungen gute Arbeit leisten. Für mich als zuständige
Ministerin ist die entscheidende Frage, wie es zu dem Fluchtversuch kommen
konnte.
In
den Justizvollzugseinrichtungen des Landes existieren umfangreiche
Sicherheitsmechanismen.
Trotz
der Bemühungen der Bediensteten des Vollzuges ereignen sich in wenigen
Einzelfällen besondere Situationen, in denen es Gefangenen gelingt, eine
Sicherheitslücke ausfindig zu machen. Genau so ein Vorfall hat sich am 30. Mai
2020 in der Justizvollzugsanstalt Halle zugetragen.
Anhand
der gegenwärtigen Erkenntnislage, die auf den mündlichen und schriftlichen
Berichten der Anstaltsleitung der JVA Halle sowie der vorgenommenen Auswertung
des Video- und Dokumentationsmaterials beruht, kann ich Ihnen heute folgende
Informationen zu dem Sachverhalt geben:
Der
Untersuchungsgefangene Stephan B. ist seit dem 11. Oktober 2019 durchgehend in der
Justizvollzugsanstalt Halle untergebracht gewesen. Er ist angeklagt, am 09.
Oktober 2019 einen Mordanschlag auf die Besucher der Synagoge in der
Humboldstraße in Halle (Saale) verübt sowie im weiteren Verlauf zwei Menschen
ermordet zu haben.
Gemäß
den Regelungen des Vollstreckungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt ist die
Justizvollzugsanstalt Halle für den Vollzug der gegen den Gefangenen B.
angeordneten Untersuchungshaft sachlich zuständig, da sich die Tat in Halle
abgespielt hat und der Täter auch im Einzugsbereich wohnt.
Während
seiner gesamten Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Halle sind gegen den
Untersuchungsgefangenen Stephan B. umfassende Sicherungsmaßnahmen im Wege einer
Sicherheitsverfügung durch die JVA Halle angeordnet gewesen. Eine solche
Sicherheitsverfügung wird in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenfalls
angepasst. In diesem besonderen Fall ist festgelegt worden, dass jede Änderung
der Sicherheitsverfügung der ministeriellen Zustimmung bedarf. Eine Billigung
hat durch den Staatssekretär zu erfolgen.
Unter
anderem haben die Erlasse des MJ vorgesehen, dass der Gefangene in einem
kameraüberwachten Haftraum unterzubringen ist, der tägliche Aufenthalt im
Freien ? die sog. Freistunde ? ausschließlich alleine, also nicht gemeinsam mit
anderen Gefangenen durchgeführt werden darf und dass Bewegungen des Gefangenen
innerhalb der Anstalt durch drei Bedienstete ständig und unmittelbar zu
beaufsichtigen sind. Hierzu ist auch zu keinem Zeitpunkt durch Erlass des
Ministeriums eine Änderung erfolgt.
Bis
zu dem Vorfall am 30. Mai 2020 hat sich der Untersuchungsgefangene B. in der
JVA Halle vollzuglich unauffällig und angepasst verhalten. Die ihm gegenüber
getroffenen Anordnungen von Bediensteten hat er befolgt. Disziplinarmaßnahmen
sind bis dahin nicht dokumentiert gewesen.
Diese
Rahmenbedingungen vorangestellt, kann ich Ihnen nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand folgende Angaben zu dem sich ereigneten Vorkommnis machen:
Am
30. Mai 2020 gegen 13.06 Uhr ist der Untersuchungsgefangene Stephan B. aus
seinem im Hafthaus 2.0 gelegenen kameraüberwachten Haftraum auf den
Freistundenhof geführt worden, um dort seinen stündlichen Aufenthalt im Freien
durchzuführen. An der Zuführung des Gefangenen waren zwei Bedienstete
beteiligt.
Der
Freistundenhof grenzt unmittelbar an das Hafthaus 2.0 an, in dem er
untergebracht war, und ist vollständig durch 3,40 m hohe Bereichszäune und
durch den Giebel des Hafthauses 2.0 sowie die Seitenwand eines weiteren
Hafthauses räumlich begrenzt. Der Hof weist eine Fläche von etwa 150 qm auf.
Im
Zeitraum von ca. 13.07 Uhr bis ca. 13.10 Uhr ist der Aufenthalt im Freien des
Untersuchungsgefangenen Stephan B. abweichend von der bestehenden Erlasslage
lediglich durch einen Bediensteten beaufsichtigt worden. Der Gefangene hat sich
während der Beaufsichtigung unauffällig verhalten.
Ab
ca. 13.10 Uhr ist der Untersuchungsgefangene Stephan B. gänzlich ohne
unmittelbare Beaufsichtigung eines Bediensteten dem Aufenthalt im Freien weiter
nachgegangen. Auch dies steht in klarem Widerspruch zu den getroffenen
Anordnungen im Umgang mit dem Gefangenen.
Nach
dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsaufklärung hat sich der Bedienstete, der
zuvor den Gefangenen B. unmittelbar beaufsichtigt hat, zu diesem Zeitpunkt zur
Beaufsichtigung von anderen Gefangenen begeben, die auf einem räumlich nicht
weit davon entfernten großen Hof ihre Freistunde durchführten.
Im
Zeitraum zwischen ca. 13.18 Uhr und ca. 13.44 Uhr hat eine aufsichtsführende
Bedienstete nur sporadisch nach dem Untersuchungsgefangenen B. geschaut.
Nach
dem gegenwärtigen Stand der Untersuchungen wissen wir, dass sich während des
Aufenthalts im Freien des Gefangenen B. noch andere Gefangene zu Malerarbeiten
auf der Station des Hafthauses 2.0 bewegt haben. Da die Malerarbeiten sich auch
auf ein Dienstzimmer erstreckten, ist eine Bedienstete mit der Beaufsichtigung
der arbeitenden Gefangenen (sogenannte Hausarbeiter) befasst gewesen.
Auch
dies steht im klaren Widerspruch zur Erlasslage. Durch das Ministerium ist zum
Umgang des Gefangenen B. durchgehend schriftlich vorgegeben worden, dass für
den Zeitraum des Aufenthalts im Freien jede Gefangenenbewegung im Hafthaus 2.0
Erdgeschoss und Untergeschoss einzustellen ist.
Nach
dem derzeitigen Kenntnisstand sind die dahingehenden Änderungen der
Sicherheitsverfügung eigenmächtig durch die JVA Halle erfolgt; eine
entsprechende Billigung durch das Ministerium im Erlasswege hat es nicht
gegeben.
Sofern
die Erlasslage stringent durch die JVA Halle umgesetzt worden wäre, hätte keine
Gefangenenbewegung während des Aufenthalts im Freien des Gefangenen B.
stattgefunden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass mindestens eine weitere
Bedienstete zur Beaufsichtigung des Gefangenen B. zur Verfügung gestanden
hätte.
Gegen
13.48 Uhr blickt sich der unbeaufsichtigte Untersuchungsgefangene B. nach allen
Seiten um und stellt fest, dass sich auch das Beaufsichtigungspersonal auf dem
direkt daneben gelegenen großen Freistundenhof nicht mehr in seinem Sichtfeld
befin-det.
Sodann
hält sich der Gefangene an dem 3,40 Meter hohen Bereichszaun fest, zieht sich
an ihm hoch und gelangt unter Zuhilfenahme eines Wandvorsprungs auf die
Zaunkrone. Ca. 26 Sekunden nach seinen ersten Handlungen am Zaun springt er von
der Zaunkrone herunter.
Nach
Übersteigen des Bereichszaunes begibt sich der Gefangene zunächst zu einem
Kanaldeckel, der sich unmittelbar auf dem vor dem Freistundenhof angrenzenden
Platz befindet.
Dort
versucht er, den Kanaldeckel anzuheben. Nachdem dies misslingt, läuft der
Gefangene B. weiter zu einem nahegelegenen Transportgebäude, in dem vom
Gefangenentransport oder von Polizeieinsatzkräften zugeführte Gefangene für
kurze Zeit untergebracht werden.
In
diesem Gebäude sind zu diesem Zeitpunkt keine Gefangenen untergebracht gewesen.
Die Tür zum Gebäude hat offen gestanden, so dass der Gefangene B. ungehindert
Zutritt erlangen konnte. In dem Gebäude passiert er die unverschlossenen,
leeren Ge-fangenenwarteräume, um dort nach Ausgängen Ausschau zu halten.
Ich
möchte an dieser Stelle hervorheben, dass es dem Gefangenen B. im
Transportbereich zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen ist, aus der Anstalt zu
gelangen. Die Fenster sind vergittert und zusätzlich mit feinmaschigem
Metallgitter gesichert.
Als
er dort nicht weiter kommt, begibt sich der Gefangene B. wieder auf den Hof
zurück und läuft ? nachdem er zunächst in die andere Richtung gelaufen ist ? zu
einem schräg gegenüber liegenden Verwaltungsgebäude.
Dort
versucht er vergeblich, die verschlossenen Türen zu öffnen.
Nach
dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsauswertung haben die Bediensteten, die
auf dem großen Freistundenhof zur Beaufsichtigung tätig waren, gegen 13.50 Uhr
bemerkt, dass sich der Gefangene B. nicht mehr in dem Einzelfreistundenhof
befunden hat.
13.53
Uhr wird der Gefangene von drei Bediensteten auf dem Hof aufgegriffen.
Der
Untersuchungsgefangene B. hat beim Aufgreifen keinen Widerstand geleistet. Er
ist daraufhin unverzüglich in seinen kameraüberwachten Haftraum verbracht
worden.
Nach
der jetzigen Erkenntnislage hat sich der Gefangene B. im Zeitraum von ca. 13.48
Uhr bis ca. 13.53 Uhr unbegleitet und unbeobachtet in dem Teilbereich der
Anstalt bewegt.
Die
Nachsuche des Gefangenen B. hat nach den derzeitigen Erkenntnissen von ca.
13.51 Uhr bis ca. 13.53 Uhr angedauert.
Die
durch Erlass vorgegebene Sicherheitsverfügung hat vorgesehen, dass der
Gefangene bei Bewegungen innerhalb der Anstalt außerhalb seines Haftraumes
durch drei Bedienstete ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen ist. Gegen
diese Regelung ist am Pfingstsamstag eindeutig verstoßen worden. Die genaue
Bewertung bleibt gesonderten Ermittlungen vorbehalten.
Einzelne
Bereiche in der Justizvollzugsanstalt Halle werden durch eine Vielzahl von
Kameras überwacht.
Sämtliche
an dem Standort der JVA Halle generierten Kamerabilder laufen auf den Monitoren
in der Sicherheitszentrale der Anstalt auf. Diese Sicherheitszentrale ist
täglich 24 Stunden mit zwei Bediensteten besetzt.
Das
gilt auch für den Aufenthalt im Freien, die sogenannte Freistunde von
Gefangenen.
Während
der Einzelfreistunde des Untersuchungsgefangenen B. am 30. Mai 2020 hatte die
Sicherheitszentrale weitere Freistunden über die Kameratechnik zu überwachen.
Aufgrund
der baulichen Gegebenheiten der JVA Halle ist lediglich die Kamera, die auf den
Platz vor dem Transportbereich gerichtet ist, dauerhaft auf einen Monitor in
der Sicherheitszentrale aufgeschaltet. Eine Vielzahl der übrigen Kamerabilder
wird zeitgesteuert rotierend auf den Bildschirmen in der Sicherheitszentrale
angezeigt.
Während
des außerordentlichen Vorkommnisses war es Aufgabe der Sicherheitszentrale,
neben den anderen 37 gleichzeitig aufgeschalteten Kamerabildern mindestens 6
Monitorbilder parallel ständig und unmittelbar zu beobachten. Zudem soll nach
den Einlassungen der JVA Halle ab ca. 13.40 Uhr auch eine Störung der
Zellenkommunikati-onsanlage im Hafthaus 2.0 festgestellt worden sein, um dessen
Beseitigung sich die Sicherheitszentrale zugleich kümmern musste.
Das
hat im Ergebnis nach dem heutigen Erkenntnisstand dazu geführt, dass das
Übersteigen des Bereichszaunes sowie die Bewegungen des Gefangenen B. am und im
Transportbereich nicht wahrgenommen worden sind.
Des
Weiteren wirft sich die Frage auf, aus welchem Grund die Eingangstür zum
Transportbereich offen gestanden hat.
Die
Anstaltsleitung der JVA Halle berichtet dazu, dass die durch die Polizei
zugeführten Gefangenen regelmäßig die dort befindlichen sanitären Anlagen
nutzen. Gerade an Wochenenden sind Wartezeiten zu verzeichnen, bis die
Zugangsgefangenen von den Polizeieinsatzkräften durch Justizvollzugsbedienstete
übernommen werden.
Nach
Auswertung der vorliegenden Dokumentation und Berichte der JVA Halle ist das
Ereignis unverzüglich nach Wiederergreifen des Gefangenen B. dem
Tourendienstleiter in der Sicherheitszentrale der Anstalt gemeldet worden.
Dem
für den Ereignistag geführten Tätigkeitsbuch ist zu entnehmen, dass eine
Bedienstete um 13.55 Uhr gemeldet hat, dass der Untersuchungsgefangene B. den
Bereich des Freistundenhofes durch Übersteigen verlassen hat, jedoch nunmehr
vor dem Verwal-tungsgebäude ergriffen und in seinen Haftraum zurückgeführt
worden ist.
In
der weiteren anstaltsinternen Bearbeitung des Vorgangs ist der zuständige
Inspektorendienst von dem Vorkommnis in Kenntnis gesetzt worden. Dieser hat
auch aufgrund des Ereignisses weiterführende Sicherungsmaßnahmen gegen den
Gefangenen angeordnet.
Zudem
ist die Sicherung der Videoaufzeichnungen durch den Inspektorendienst
angewiesen worden. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Inspektorendienstes
ist der Entweichungsversuch am 30. Mai 2020 von den Handelnden in der JVA Halle
nicht als ?sonstiges Ereignis von schwerwiegender Bedeutung, das geeignet ist,
in der Öffent-lichkeit Aufsehen zu erregen?, eingeordnet worden. Dies hätte
zwingend einen schriftlichen Bericht an das MJ über die Anstaltsleitung bis
7.00 Uhr des Folgetages nach sich gezogen.
Selbst
eine Unterrichtung der Anstaltsleitung der JVA Halle ist nach derzeitiger
Erkenntnislage nicht unverzüglich, sondern erst mit Dienstbeginn am
Dienstagmorgen (02. Juni 2020) erfolgt. Daraufhin hat die Anstaltsleitung
umgehend den Vorfall an das Ministerium als außerordentliches Vorkommnis
berichtet.
Das
Ministerium hat in der Folge darum gebeten, dass die aufsichtsführenden
Bediensteten, die den Gefangenen B. während der Freistunde am Ereignistag
ständig und unmittelbar beaufsichtigen sollten, ab sofort und bis auf weiteres
in anderen Vollzugsabteilungen eingesetzt werden.
Zudem
ist im Ministerium entschieden worden, den Gefangenen B. am 03. Juni 2020 in
die Justizvollzugsanstalt Burg zu verlegen. Dies war schon deswegen geboten,
damit der Gefangene B. seine gewonnenen Ortskenntnisse in der JVA Halle zu
einem späteren Zeitpunkt nicht für einen weiteren Fluchtversuch nutzen kann.
Gegen
den Gefangenen ist in der JVA Burg eine modifizierte Sicherheitsverfügung
angeordnet worden, wobei jede Abänderung dem Zustimmungsvorbehalt des MJ
unterliegt. Die Umsetzung wird durch meine zuständige Fachabteilung stringent
überwacht.
In
der JVA Burg ist der Untersuchungsgefangene B. in einem gesondert baulich
abgegrenzten Sicherheitsbereich in einem kameraüberwachten Haftraum mit
Zwischengittertür untergebracht. Die aktuelle Sicherheitsverfügung sieht zudem
u. a. vor, dass der Gefangene bei jedem Aufenthalt im Freien an den Händen
gefesselt wird. Die Handfes-sel ist bei jeder Bewegung außerhalb des Haftraumes
anzulegen.
Unabhängig
von der Verlegung des Gefangenen habe ich die Anstaltsleitung der JVA Halle zum
persönlichen Bericht am Donnerstag (04. Juni 2020) in das Ministerium gebeten,
um die Einzelheiten des Vorfalls in Erfahrung zu bringen.
Auf
Nachfrage hat die Anstaltsleitung der JVA Halle im Nachgang zum Gespräch gegen
Abend am 04. Juni 2020 erklärt, dass die mit Erlass des MJ vom 21. Februar 2020
getroffenen Festlegungen zur Anpassung der gegen den Untersuchungsgefangenen B.
anzuordnenden Sicherheitsverfügung durch die JVA Halle nicht vollständig
umgesetzt sind.
Die
Erlasslage ist jedoch eindeutig und war umzusetzen. Ich darf daran erinnern,
dass jede Änderung der Sicherheitsverfügung durchgehend unter
Zustimmungsvorbehalt des MJ stand und dem Staatssekretär hätte vorgelegt werden
müssen.
Mit
Blick auf den mir vorliegenden Sachverhalt sage ich es ohne Umschweife und
Einschränkungen:
Die
gegenwärtige Gesamtschau gibt für mich Anlass für eine umfassende
Ursachenanalyse, um zukünftig in geeigneter Weise gleichgelagerten
Vorkommnissen entgegenzuwirken.
Es
handelt sich um ein sehr bedeutsames Vorkommnis, das auch dem öffentlichen
Ansehen des Justizvollzuges des Landes Sachsen-Anhalt geschadet hat.
Mein
Fokus richtet sich daher in allererster Linie darauf, dass eine Wiederholung
eines solchen Vorfalls zukünftig verhindert werden muss. Es gilt, das
eingebüßte Vertrauen in einen sicheren Justizvollzug wieder zu gewinnen. Das
setzt voraus, dass der in Rede stehende Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt
aufgeklärt und umfassend bewertet wird.
Dabei
ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, der Fairness und des Anstandes
gegenüber den Bediensteten, weiterführende dienstrechtliche Schritte auf
Grundlage einer belastbaren Tatsachengrundlage zu ergreifen.
Parallel
dazu gilt es, den gesamten Sachverhalt lückenlos aufzuklären, fehlgeschlagene Sicherheitsmechanismen
zu identifizieren und diese im Rahmen ganzheitlicher konzeptioneller
Überlegungen nachzuschärfen. Dabei sehe ich u. a. insbesondere Anlass, die
bestehenden Regelungen zum Umgang mit außerordentlichen Vorkommnissen auf den
Prüfstand zu stellen, um so ein handlungssicheres und vor allem effektives
Meldungs-wesen sicherzustellen.
Das
Vorkommnis zeigt die besondere Bedeutung, die Bediensteten fortdauernd für die
Wichtigkeit der Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften zu sensibilisieren.
Normal
0
21
false
false
false
DE
X-NONE
X-NONE
MicrosoftInternetExplorer4
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de