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Pressemitteilungen der Ministerien

Innenminister Jeziorsky: "Wir müssen das Erscheinungsbild unserer Städte und Dörfer besser schützen"/ Neue Graffiti-Verordnung tritt Ende August in Kraft

30.07.2002, Magdeburg – 470

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 470/02

 

Magdeburg, den 30. Juli 2002

 

Innenminister Jeziorsky: "Wir müssen das Erscheinungsbild unserer Städte und Dörfer besser schützen"/ Neue Graffiti-Verordnung tritt Ende August in Kraft

Innenminister Klaus Jeziorsky hat heute das Kabinett über die neue Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor illegalen Graffiti informiert. Die Verordnung soll Ende August in Kraft treten.

Innenminister Jeziorsky: "Das Graffitiunwesen verursacht nicht nur hohe finanzielle Schäden, es wird auch von den Menschen im Land als Zumutung empfunden. Wir wollen das Erscheinungsbild unserer Städte und Dörfer besser schützen. Es ist nicht zu tolerieren, dass beispielsweise frisch renovierte Altbaufassaden verunstaltet werden. Auf ein Bundesgesetz können wir nicht warten. Deshalb packen wir das Problem jetzt selbst an."

Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung soll eine landesrechtliche Grundlage zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer Sache durch Aufbringung von Graffiti und andere Verhaltensweisen geschaffen werden. Sie dient der Abwehr von Verunstaltungen an öffentlichen und privaten Gebäuden, Verkehrsmitteln und Freiflächen. Da Graffiti nicht regional beschränkt ist, sondern alle Städte und Gemeinden des Landes betrifft, ist eine Regelung mit landesweiter Geltung erforderlich.

Die Verunstaltung von Gebäuden, Verkehrsmitteln und Freiflächen durch Graffiti oder sonstige Bemalungen und Beschmutzungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen und vor allem in den Ballungszentren ein "unerträgliches und inakzeptables Ausmaß erreicht", so der Innenminister. Zudem seien regelmäßig erhebliche finanzielle Aufwendungen für deren Beseitigung erforderlich.

Somit stelle die Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Graffiti und andere Verhaltensweisen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere Graffiti werde von großen Teilen der Bevölkerung als ein Symbol für den Verfall von Ordnung und als Vorläufer für weitere Zerstörungen angesehen. Die negative Vorbildwirkung von Graffiti führe darüber hinaus häufig zu Nachahmungen, die zum Teil erhebliche Verunstaltungen der Siedlungsräume zur Folge hätten.

Das Strafrecht schützt als ultimo ratio die schwereren Rechtsverletzungen. Der Schutz der §§ 303, 304 Strafgesetzbuch (StGB) wirkt daher nur, wenn die beschädigte Sache in ihrer Substanz erheblich verletzt ist oder die Sache derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führt. Er wirkt nicht, wenn lediglich das äußere Erscheinungsbild der Sache (wie bei Graffiti) verändert wird. Für diese Fälle soll nun landesrechtlich durch polizeirechtliche Maßnahmen ein ausreichender Schutz für die öffentliche Ordnung sichergestellt werden. Dies wird mit dem in der Gefahrenabwehrverordnung verankerten präventiven Verbot erreicht, der Verstoß dagegen ist mit einem Bußgeld bedroht.

Der Innenminister unterstrich, dass man neben den polizeirechtlichen Maßnahmen bereits im Vorfeld präventiv tätig werde bzw. auch sozialpädagogische Maßnahmen bei Sanktionen ergreife. Beispielhaft führte er den Landespräventationspreis 2002 der Polizei unter dem Motto "Straftaten gegen Sachen im öffentlichen Raum entgegenwirken" an.

Info:

1998 brachte Berlin einen Entwurf zur änderung des StGB mit dem Ziel in den Bundesrat ein, auch das Verunstalten einer Sache durch Graffiti unter Strafe zu stellen. Mit Beschluss des Bundesrates vom 19. März 1998 wurde dieser Entwurf in den Bundestag eingebracht, der ihn allerdings mit Beschluss vom 28. April 2000 ablehnte. Im Oktober 2001 brachte das Land Baden-Württemberg erneut einen Antrag zur änderung des StGB (Graffiti-Bekämpfungsgesetz) in den Bundesrat ein. Dieser hat am 30.11.2001 beschlossen, das Graffiti-Bekämpfungsgesetz in den Bundestag einzubringen. Eine ersten Beratung im Bundestag im März 2002 wurde der Gesetzentwurf an die Ausschüsse verwiesen. Eine Beschlussfassung durch den Bundestag ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich.

 

 

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Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

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