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Pressemitteilungen der Ministerien

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zur Aussprache zur Großen Anfrage "Katasterwesen in Sachsen-Anhalt" - Große Anfrage der Fraktion der CDU vom 13.06.01

17.01.2002, Magdeburg – 6

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 006/02

 

Magdeburg, den 17. Januar 2002

 

Es gilt das gesprochene Wort!

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zur Aussprache zur Großen Anfrage "Katasterwesen in Sachsen-Anhalt" - Große Anfrage der Fraktion der CDU vom 13.06.01

Es kann zunächst einmal festgehalten werden, dass die Große Anfrage der CDU zum Katasterwesen bestens geeignet ist, Zwischenbilanz über die erfolgreiche Entwicklung des amtlichen Vermessungswesens im Lande zu ziehen.

 

Insofern danke ich der Fragestellerin für diese Möglichkeit. Mit der Vermessungs- und Katasterverwaltung haben Sie sich einen Bereich der Landesverwaltung herausgesucht, der sehr gut organisiert ist, sich durch einen hohen Innovationsgrad auszeichnet und ohne weiteres als Vorreiter bei der Verwaltungsmodernisierung bezeichnet werden kann.

 

Als leistungsfähige, innovative und flexible Verwaltung ist sie eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung unseres Landes. Dies wird auch in der Antwort der Landesregierung mehr als deutlich.

 

Anrede,

als ich die Anfrage erstmals las, konnte ich meine Bewunderung nicht verbergen, welche Schwerpunkte der Fragesteller gelegt und wie detailliert und spezifisch die Fragen gestellt worden sind. Auch wenn ihm dann an der einen oder anderen Stelle offensichtlich doch nicht alle Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt wurden.

 

Aber auch hier gibt die Antwort der Landesregierung, wie Sie beim Lesen sicherlich festgestellt haben, in jedem Detail fundierte und erschöpfende Auskunft.

 

Bevor ich mich im Einzelnen mit den Fragen beschäftige, möchte ich Ihnen, lieber Herr Kollege Becker, hier in aller öffentlichkeit zu Ihren profunden Kenntnissen im Vermessungs- und Katasterwesen gratulieren. Hätte man einen Katasteramtsleiter und einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragt, solch eine große Anfrage zu formulieren, hätten sie es garantiert nicht besser gekonnt. Also meine Hochachtung vor Ihrem fachlichen Können, Herr Kollege.

 

An der Großen Anfrage zeigt sich auch, wie weise der Landtag entschieden hat, als er die neue Inkompatibilitätsregelung für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte beschlossen hat. Denn als Oberbürgermeister Ihrer Stadt wären Sie zwar geistig, jedoch kaum zeitlich in der Lage gewesen, solche detaillierten und kniffligen Fragen zu formulieren.

 

Anrede,

ich weiß, dass es etwas ungewöhnlich ist, wenn ein Innenminister den innenpolitischen Sprecher der größten Oppositionspartei so lobt und dies noch dazu nur wenige Wochen vor den Wahlen, aber er hat es in diesem Falle einfach einmal verdient.

 

Anrede,

ein auffallend großer Teil der Anfrage beschäftigt sich mit den öbVIs, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Allerdings wäre es falsch, das amtliche Vermessungswesen ausschließlich hinsichtlich der Interessen der öbVIs zu betrachten.

 

Ich kann Ihnen für eine objektive Beurteilung nur empfehlen, sich Informationen auch von der für das amtliche Vermessungswesen originär und umfassend zuständigen Vermessungs- und Katasterverwaltung einzuholen.

 

Mit der Antwort der Landesregierung liegen Ihnen nun zwar umfangreiche Informationen vor, ich lade Sie dennoch gern ein, mit mir ein Katasteramt zu besuchen, damit sie das amtliche Vermessungswesen nicht nur aus dem Blickwinkel der öbVIs betrachten müssen und sich ein objektives Bild verschaffen können.

 

Die Beantwortung der Anfrage hat viel Zeit und Energie gekostet - ich kann hier heute nur auf einige Aspekte eingehen. Zum Selbstverständnis der Vermessungs- und Katasterverwaltung ist zu sagen, dass sie dem Leitbild des aktivierenden Staates verpflichtet ist.

 

Aus Zeitgründen will ich hier keine weiteren Ausführungen zur Entwicklung der Vermessungs- und Katasterverwaltung machen, sondern auf den heute hier im Hause auch noch zu diskutierenden Entschließungsantrag zur Verwaltungs- und Funktionalreform verweisen. Für mich ist an dieser Stelle wichtig zu betonen, dass der Ansatz des aktivierenden Staates auch eine maximale Mitwirkung der öbVIs als mittelbare Träger staatlicher Gewalt beinhaltet.

 

Die privatisierbaren Aufgabenanteile des Vermessungswesens sind von Beginn an Privaten übertragen. So führen die Vermessungs- und Katasterbehörden in Sachsen-Anhalt im Gegensatz zu anderen Bundesländern ausschließlich hoheitliche Vermessungen aus.

 

Andere Vermessungen - z.B. ingenieurgeodätische Vermessungen wie Trassierungen - werden nur im Bereich des privaten Vermessungswesens erledigt. Auch bei der Führung des Geobasisinformationssystems beschränkt sich die Vermessungs- und Katasterverwaltung ¿ anders als in anderen Bundesländern - auf den obligatorischen hoheitlichen Mindestinhalt.

 

Weiterhin sind im Land Sachsen-Anhalt alle Gemeinden und alle Landkreise für ihr Gebiet mit Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte ausgestattet. änderungen werden ihnen ständig kostenfrei mitgeteilt. Auf Wunsch kann jede kommunale Gebietskörperschaft diesen Service "online" beziehen.

 

Die großen Städte in Sachsen-Anhalt machen davon bereits Gebrauch. Damit ist für alle kommunalen Gebietskörperschaften auch die Möglichkeit eröffnet, Bürgerinnen und Bürgern Einblick in die Nachweise des Liegenschaftskatasters zu gewähren. So ist das Liegenschaftskataster bereits heute im kommunalen Bereich flächendeckend präsent - und das auf Gemeindeebene!

 

Untersuchungen haben ergeben, dass ca. 80% aller Bürgeranfragen über die Einblickgewährung von den Gemeinden abgedeckt werden können. In den anderen Fällen sind die Katasterämter in der Lage, Auszüge sofort ohne Verzögerung zu übersenden ¿ in Kürze auch elektronisch.

 

Anrede,

lassen Sie mich jetzt auf einige Schwerpunkte der Großen Anfrage eingehen. Im ersten Teil beschäftigt sich die Anfrage mit dem Personalbestand der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Ich will an dieser Stelle nicht wiederholen, wie unsachgerecht es ist, als Maßstab für einen Vergleich der Personalstellen der Länder allein die Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

 

Hier darf ich auf unsere umfassende Antwort verweisen: An dieser Stelle nur soviel: Der Landesrechnungshof hat den Personalbestand unserer Vermessungs- und Katasterverwaltung mit denen der anderen neuen Länder eingehend verglichen und dabei keine (!) Auffälligkeiten festgestellt. Für mich ist dies fast das höchste Lob, welches der Landesrechnungshof vergeben kann.

 

Nach der Wiedervereinigung war die Vermessungs- und Katasterverwaltung in den neuen Ländern völlig neu aufzubauen. Bei ihrer Errichtung wurde sie ursprünglich mit 1703 Stellen ausgestattet. Im Zuge einer stufenweisen Organisations- und Strukturreform ist es von 1994 an gelungen, das Stammpersonal kontinuierlich zu reduzieren.

 

Nach Abschluss des Stellenrückführungskonzeptes werden der Vermessungs- und Katasterverwaltung für das Stammpersonal noch 1369 Stellen zur Verfügung stehen. Diese Entwicklung war nur durch den Einsatz modernster IT-gestützter Fachverfahren und eine hocheffiziente Organisation mit modernen Steuerungsinstrumenten möglich.

 

Anrede,

die Antwort hat weiterhin gezeigt, dass die Gebührenentwicklung des amtlichen Vermessungswesens in Sachsen-Anhalt - auch im Vergleich zu den anderen Bundesländern - keineswegs auffallend ist.

 

Es wird Sie nicht überraschen, dass auch ein länderübergreifender Gebührenvergleich für eine vom Fragesteller vorgegebene, aber in der Praxis untypische Vermessungsleistung aufgrund der länderspezifischen Besonderheiten wenig aussagekräftig ist. In Sachsen-Anhalt ist, einer Forderung des Landesrechnungshofes entsprechend, beispielsweise der Einfluss des Bodenwertes auf die Gebührensätze weitestgehend minimiert, um eine Konzentration der öbVIs auf lukrative Gebiete zu vermeiden.

 

Im übrigen kann ich nur wiederholen, dass die Gebührensätze kostendeckend sind, dem äquivalenzprinzip unterliegen sowie durch eine umfassende Kosten- und Leistungsrechnung ständig überwacht und abgesichert werden.

 

Anrede,

an verschiedenen Stellen der Anfrage geht es immer wieder um die Auflösung der ungetrennten Hofräume und Hausgärten. Ein Thema, das viele Grundstückseigentümer bewegt. Gestatten Sie mir deshalb zwei Sätze zur Entstehung dieser "weißen Flecken" in der Liegenschaftskarte. Als die Preußen vor ca. 140 Jahren das Kataster für steuerliche Zwecke anlegten, haben sie sämtliches Eigentum in der Feldmark erfasst und in Karten dargestellt.

 

Da die Besteuerung des Eigentums sich in den Ortschaften dagegen nicht nach der Grundstücksfläche richtete und eine umfassende Erfassung finanziell und zeitlich nicht realisiert werden konnte, hat man diese Gebiete damals von den Erfassungen ausgenommen. Ganze Ortschaften erschienen daher nicht in der Liegenschaftskarte.

 

In der DDR spielte das Eigentum bekanntermaßen eine untergeordnete Rolle, so dass bis zur Wiedervereinigung die weißen Flecke in der Karte nicht beseitigt wurden. Dies bedeutet, dass bis dahin das im Grundbuch eingetragene Eigentum nicht in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters identifizierbar war.

 

Das Liegenschaftskataster ist in diesen Bereichen somit nur eingeschränkt als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach der Grundbuchordnung geeignet.

 

Daher hat der Bundesgesetzgeber mit dem Bodensonderungsgesetz von 1993 ein zweckmäßiges, zeitsparendes und kostengünstiges Verfahren zur Einrichtung des Liegenschaftskatasters in diesen Bereichen geschaffen.

 

Damit ist es möglich, was weder die Preußen noch die Generationen danach bislang geschafft haben, nämlich sämtliches Grundeigentum im Liegenschaftskataster parzelliert nachzuweisen und somit beleihungsfähige und veräußerbare Grundstücke zu schaffen ¿ und das bis 2010! In diesem Falle also schneller, als die Preußen je geschossen haben.

 

Liegenschaftsvermessungen sind dafür nicht erforderlich! Die Fragestellerin hat jedoch zwischen den beiden grundverschiedenen Verfahren nicht unterschieden: dem "Bodensonderungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz" zur erstmaligen Einrichtung des Liegenschaftskatasters einerseits und den "Liegenschaftsvermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz" zur Erfassung von Veränderungen an den Liegenschaften andererseits.

 

Noch einmal ganz deutlich: Mit dem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz wird das Grundeigentum ohne zeitaufwendige und für die Eigentümer teurere Vermessungen erstmalig im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

 

Anrede,

ich finde es unverantwortlich, wenn den Bürgern durch die Anfrage der CDU suggeriert wird, dass die ungetrennten Hofräume vermessen werden müssen, um sie auflösen zu können. Wer möchte, kann selbstverständlich sein Grundstück, nachdem es durch das Bodensonderungsverfahren festgelegt wurde, unter Anrechnung der Sonderungsverfahrenskosten örtlich auch noch zusätzlich vermessen lassen.

 

Es muss dies aber nicht von jedem Eigentümer durch den Staat verlangt werden.

 

Lieber Kollege Becker, trotz aller Wertschätzung kann ich mich des Eindruckes nicht erwehren, dass Ihnen wohl auch bei den Fragen zur Erneuerung der Liegenschaftskarte findige öbVIs die interessengeleitete Feder geführt haben. Es hat zumindest den Anschein, dass beabsichtigt ist, die erneuerte Liegenschaftskarte zu diskreditieren, um damit die Vorstellung zu etablieren, auf Kosten der Bürger müsste das ganze Land durch öbVIs vermessen werden. Dies ist keineswegs erforderlich.

 

Die Vermessungs- und Katasterverwaltung hat zur Erneuerung der Liegenschaftskarte ein Verfahren entwickelt, dass vom hierfür in Deutschland führenden Geodätischen Institut an der TU Dresden wissenschaftlich begleitet worden ist.

 

Zusammen mit dem Liegenschaftsbuch ist die Liegenschaftskarte als amtliches Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung voll geeignet. Das Verfahren und die damit erreichte Qualität der Karte sind im übrigen auch unter den Fachverwaltungen der anderen Bundesländer anerkannt. Ohne übertreibung und mit Stolz kann gesagt werden, dass Sachsen-Anhalt zu den Ländern zählt, die hier am erfolgreichsten waren.

 

Wir haben qualitätsmäßig von allen neuen Ländern die beste Liegenschaftskarte. Es besteht kein Anlass, hier Aufgaben zu Gunsten einer Interessengruppe aufzublähen!

 

Ich bin sehr froh, dass es uns in diesem beispielhaften Projekt gelingen wird, Ende des Jahres die geschlossene Erneuerung der Liegenschaftskarte in Sachsen-Anhalt abzuschließen.

 

Anrede,

lassen Sie mich jetzt zum zentralen Defizit der Großen Anfrage kommen:

Unser Fragesteller hat offensichtlich Probleme, die rechtliche Stellung der öbVIs richtig einzuordnen. Ich will hier die umfangreichen Ausführungen der Antwort nicht wiederholen. Aber die öbVIs sind als Träger eines öffentlichen Amtes und hoheitlicher Aufgabenträger quasi Staat und mithin in dieser Funktion keine Unternehmer.

 

Im Bereich des amtlichen Vermessungswesens sind deshalb die Stichworte Angebot und Nachfrage, Konkurrenz und Wettbewerb irreführend. Es geht hier vielmehr um die interessenneutrale Wahrnehmung hoheitlicher Staatsaufgaben. Dies verkennt der Fragesteller leider.

 

Wie Einzelfragen offenbaren, ist ihm weiterhin der Umfang der den öbVIs mit dem Vermessungs- und Katastergesetz 1992 rechtlich eingeräumten Mitwirkungsbefugnis an bestimmten Teilaufgaben des amtlichen Vermessungswesens nicht ganz deutlich. Was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann. Denn wer hat denn dieses Gesetz damals im Innenausschuss maßgeblich vertreten?

 

Da dies mittlerweile bereits 10 Jahre her ist, will ich es ihm an dieser Stelle noch einmal erläutern: Die beiden Hoheitsaufgaben des amtlichen Vermessungswesens, "Landesvermessung" und "Führung des Liegenschaftskatasters", obliegen mit den dazu erforderlichen Vermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz den Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes.

 

Allein an der hoheitlichen Teilaufgabe "Liegenschaftsvermessung" des amtlichen Vermessungswesens ist den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eine Mitwirkungsbefugnis eingeräumt.

 

Im Hinblick auf eine schlanke Verwaltung ist diese Teilaufgabe ¿ in einem Maße wie in keinem anderen Bundesland - bis auf ein rechtlich und wirtschaftlich unumgängliches Minimum den öbVIs zur Erledigung überlassen. Damit verzichtet das Land auf die alleinige Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die staatliche Sonderverwaltung.

 

Es ist mein erklärter Wille, dass zur Stärkung des Mittelstandes die öbVIs an den Vermessungen für die Führung des Liegenschaftskatasters mitwirken.

 

Sie können mit dem 80%igen, weit über dem Bundesdurchschnitt von 52% bei Grenzfeststellungen und Zerlegungsvermessungen sowie von 25% bei Gebäudevermessungen liegenden Mitwirkungsgrad hochzufrieden sein.

 

Sie haben ihren Berufskollegen in den anderen Bundesländern die Vorgehensweise in Sachsen-Anhalt in der Vergangenheit deshalb auch immer als beispielhaft gepriesen. Offensichtlich vergisst man das in Zeiten enger werdender Märkte jedoch.

 

Ich kann Ihnen dennoch versichern: Die Landesregierung kümmert sich um die Sorgen der öbVIs. Ich verweise nur auf die kürzlich erfolgte änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Hier sind eindeutige, messbare Zulassungskriterien festgelegt, die berücksichtigen, wie viele öbVIs das Land nachhaltig verträgt.

 

Anrede,

ich betone noch einmal, die Katasterämter erledigen lediglich den absoluten und nicht mehr unterschreitbaren Mindestbesatz an Liegenschaftsvermessungen selbst. Die Planungsgröße 20/80 lag übrigens schon 1992 der Planung bei der Einrichtung der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu Grunde, also auch zu der Zeit, als Kollege Becker dieses mit Vehemenz unterstützte.

 

Ziel unserer Politik ist es, an der Planungsgröße auch künftig festzuhalten.

 

In völliger übereinstimmung mit den anderen Ländern wird die Landesregierung also an einem Mindestmaß der Liegenschaftsvermessungen durch die Katasterämter festhalten.

 

Ich will an dieser Stelle für die Richtigkeit meiner Auffassung als Zeugen nur den sächsischen Ministerpräsidenten zitieren, der vor wenigen Wochen in einer Rede vor den öbVIs in Sachsen ausführte, dass es unabdingbar sei, einen Restbestand an Vermessungskompetenz beim Land zu behalten. Das Entscheidende sei, dass der größte Teil von beliehenen Vermessungsingenieuren durchgeführt wird.

 

Herr Biedenkopf erwähnte einen weiteren Umstand, der auch für unser Land gilt und der auch mir besonders wichtig ist: Die Ausbildungsfunktion wird vornehmlich durch den Staat vorgenommen und nur unzureichend durch öbVIs. Auch hieraus begründet sich eine Notwendigkeit eines Mindestbestandes der Liegenschaftsvermessung durch die Katasterämter.

 

Anrede,

in der Kürze der Zeit kann ich nicht auf alle Details eingehen. Ich darf Ihnen insofern die Antwort der Landesregierung als spannende Lektüre für den Skiurlaub empfehlen. Sie zeigt: Unsere Vermessungs- und Katasterverwaltung ist auf dem richtigen Wege und wird auch den neuen Herausforderungen der Zukunft gewachsen sein. In diesem Sinne danke ich allen meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie auch den öbVIs.

 

 

 

 

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