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Pressemitteilungen der Ministerien

Neue Graffiti-Verordnung in Kraft getreten

27.08.2002, Magdeburg – 152

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 152/02

 

Magdeburg, den 27. August 2002

 

 

Neue Graffiti-Verordnung in Kraft getreten

Innenminister Jeziorsky: "Wir müssen das Erscheinungsbild unserer Städte und Dörfer besser schützen."

 

Nach Mitteilung von Innenminister Klaus Jeziorsky ist die neue Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor illegalem Graffiti am 23. August d. J. in Kraft getreten.

Innenminister Jeziorsky: "Das Graffitiunwesen verursacht nicht nur hohe finanzielle Schäden, es wird auch von den Menschen im Land als Zumutung empfunden. Wir wollen das Erscheinungsbild unserer Städte und Dörfer besser schützen. Es ist nicht zu tolerieren, dass z. B. frisch renovierte Altbaufassaden verunstaltet werden. Auf ein Bundesgesetz können wir nicht ewig warten. Deshalb gehen wir das Problem jetzt selbst an."

Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung ist eine landesrechtliche Grundlage zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer Sache durch Aufbringung von Graffiti und andere Verhaltensweisen geschaffen worden. Sie dient der Abwehr von Verunstaltungen an öffentlichen und privaten Gebäuden, Verkehrsmitteln und Freiflächen. Da Graffiti nicht regional beschränkt ist, sondern alle Städte und Gemeinden des Landes betrifft, wurde eine Regelung mit landesweiter Geltung geschaffen.

Das Verändern des Erscheinungsbildes von Gebäuden, Verkehrsmitteln und Freiflächen durch Graffiti oder sonstige Bemalungen und Beschmutzungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen und in manchen Städten, insbesondere in den Ballungszentren, ein unerträgliches und inakzeptables Ausmaß erreicht. Zu dem sind regelmäßig erhebliche finanzielle Aufwendungen für deren Beseitigung erforderlich.

Somit stellt die Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Graffiti und andere Verhaltensweisen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere Graffiti wird von großen Teilen der Bevölkerung als ein Symbol für den Verfall von Ordnung und als Vorläufer für weitere Zerstörungen angesehen. Die negative Vorbildwirkung von Graffiti führt darüber hinaus häufig zu Nachahmungen, die zum Teil erhebliche Verunstaltungen der Siedlungsräume zur Folge haben.

Das Strafrecht schützt als ultimo ratio die schwereren Rechtsverletzungen. Der Schutz der §§ 303, 304 Strafgesetzbuch (StGB) wirkt daher nur, wenn die beschädigte Sache in ihrer Substanz erheblich verletzt ist oder die Sache derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führt. Er wirkt nicht, wenn lediglich das äußere Erscheinungsbild der Sache (wie bei Graffiti) verändert wird. Für diese Fälle wird nun landesrechtlich durch polizeirechtliche Maßnahmen ein ausreichender Schutz für die öffentliche Ordnung sichergestellt. Dies wird mit dem in der Gefahrenabwehrverordnung verankerten präventiven Verbot erreicht, der Verstoß dagegen ist mit einem Bußgeld bedroht.

Im übrigen wird nicht verkannt, dass bereits im Vorfeld bzw. im Zusammenhang mit Sanktionen sowohl präventiv als auch mit sozialpädagogischen Maßnahmen agiert und reagiert werden können muss. So z. B. im Rahmen des Landespräventionspreises 2002 der Polizei unter dem Motto "Straftaten gegen Sachen im öffentlichen Raum entgegenwirken".

Info:

1998 brachte Berlin einen Entwurf zur änderung des StGB mit dem Ziel in den Bundesrat ein, auch das Verunstalten einer Sache durch Graffiti unter Strafe zu stellen. Mit Beschluss des Bundesrates vom 19.03.1998 wurde dieser Entwurf in den Bundestag eingebracht, der ihn allerdings mit Beschluss vom 28.04.2000 ablehnte. Im Oktober 2001 brachte das Land Baden-Württemberg erneut einen Antrag zur änderung des StGB (Graffiti-Bekämpfungsgesetz) in den Bundesrat ein. Dieser hat am 30.11.2001 beschlossen, das Graffiti-Bekämpfungsgesetz in den Bundestag einzubringen. Nach einer ersten Beratung im Bundestag im März 2002 wurde der Gesetzentwurf an die Ausschüsse verwiesen. Mit einer Beschlussfassung durch den Bundestag ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich.

 

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