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Pressemitteilungen der Ministerien

Redebeitrag von Herrn Minister Dr. Manfred Püchel zum "Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt"

14.09.2000, Magdeburg – 113

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 113/00

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 113/00

 

Magdeburg, den 14. September 2000

 

Redebeitrag von Herrn Minister Dr. Manfred Püchel zum "Entwurf eines Fünften Gesetzes zur änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt"

 

TOP 11 der Landtagssitzung am 14. September 2000

Es gilt das gesprochene Wort!

Die Notwendigkeit zur änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich aus zwei Gründen.

Der erste und entscheidende ist der, dass aufgrund der Bevölkerungsentwicklung des Landes in den zurückliegenden vier Jahren für eine Reihe von Wahlkreisen ein Neuzuschnitt erforderlich geworden ist.

Zum zweiten soll das bestehende Wahlrecht weiterentwickelt werden, durch änderungen und Ergänzungen bezüglich der Fristen für die Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge, durch die Ermöglichung des Einsatzes von elektronischen Stimmenzählgeräten sowie durch die Neufassung der Vorschriften zur Wahlstatistik.

Lassen Sie mich die Regelungen im Einzelnen vorstellen:

Sachsen-Anhalt besitzt derzeit bundesweit die kürzesten Fristen von der Einreichung der Beteiligungsanzeige bis zur Entscheidung über die Beschwerdeverhandlung nicht zugelassener Kreis- oder Landeswahlvorschläge.

Insgesamt stehen dafür nach den zur Zeit geltenden Regelungen insgesamt nur 20 Tage zur Verfügung. Wie die Erfahrungen zur letzten Landtagswahl zeigten, ist eine solch enge Regelung insbesondere gerade bei der Briefwahl wenig praktikabel. Zumal sich die knappen Durchführungsfristen aufgrund der gesetzlichen Feiertage Karfreitag und Ostermontag nochmals verkürzt hatten. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen beschränkt sich somit im ungünstigsten Fall auf nur wenige Tage. Dies ist nicht besonders wählerfreundlich und sollte deshalb geändert werden.

Unser Vorschlag sieht nun vor, den Stichtag für die Beteiligungsanzeigen vom 40. Tag auf den 61. Tag und die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerdeverhandlung nicht zugelassener Kreis- oder Landeswahlvorschläge vom 20. Tag auf den 38. Tag vor dem Wahltag vorzuverlegen.

Damit wird es möglich, den Wählerinnen und Wählern die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig zuzustellen, dass ihnen ausreichend Zeit bleibt, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auch wahrnehmen zu können. Dies wird sich, so hoffe ich jedenfalls, auch positiv auf die Wahlbeteiligung auswirken.

Mit dieser Fristverlängerung würde Sachsen-Anhalt immer noch zu den Ländern mit den kürzesten Fristen bei Landtagswahlen gehören. Jedoch ist die jetzt vorgesehene Verlängerung nach den Erfahrungen der vergangenen Wahlen völlig ausreichend.

Anrede,

die technische Entwicklung beeinflusst auch die praktischen Wahlabläufe. Mit einer entsprechenden Regelung im Wahlgesetz wollen wir die Voraussetzungen schaffen, um künftig elektronische Stimmenzählgeräte bei der Stimmabgabe anstelle der altherkömmlichen Urnenwahl einsetzen zu können.

Die Vorteile liegen auf der Hand. Zum einen können die Stimmen im Wahllokal in weit kürzerer Zeit als bei der Urnenwahl ausgezählt werden. Der Aufwand im Wahllokal reduziert sich damit erheblich.

Die Zeit bis zur Feststellung des Wahlergebnisses in den einzelnen Wahlkreisen und für das Land insgesamt wird sich dadurch verkürzen. Besonders die Kandidatinnen und Kandidaten wird es freuen, noch eher zu erfahren, ob sie den Einzug ins Parlament geschafft haben oder nicht.

Zum anderen kann der Stimmzetteldruck deutlich reduziert werden, was zu Kosteneinsparungen für den Druck und die Verteilung der Stimmzettel führen wird.

Diese Einsparpotenziale lassen sich noch erhöhen, da die Geräte bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie auch bei einem Volksentscheid einsetzbar sind. Mittelfristig könnte auch die Anzahl der Personen für einen Wahlvorstand von bisher sieben auf ca. vier bis fünf Personen reduziert werden, was ebenfalls kostensparend wirkt.

Anrede,

mit der Neuregelung der Bestimmungen zur Wahlstatistik wird keine neue Landesstatistik angeordnet. Es geht hier lediglich darum, insbesondere die Bestimmungen über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik, die Aussagen zur Wahlbeteiligung und zur Stimmenabgabe nach Alter und Geschlecht erlaubt, an die materiellen Anforderungen des Landesstatistikgesetzes anzupassen.

Die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik sollen künftig in der Landeswahlordnung festgeschrieben werden.

Sachsen-Anhalt trifft damit eine ähnliche Regelung wie der Bundesgesetzgeber im Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag bzw. zum Europäischen Parlament.

Anrede,

ich komme nun zum entscheidenden Grund der Wahlgesetzänderung.

Die Anlage zum Wahlgesetz enthält die Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht eine Reihe von änderungen der Einteilung der 49 Wahlkreise vor. Die Notwendigkeit für die änderungen ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 unseres Landeswahlgesetzes.

Danach darf die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um nicht mehr als 20 Prozent abweichen. Diese Regelung dient dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Prinzip der Wahlrechtsgleichheit durch das Erreichen möglichst gleichgroßer Wahlkreise.

Anrede,

abschließend komme ich zu dem Punkt, der Sie direkt betrifft und der in den letzten Monaten von den Medien bereits aufgegriffen wurde. Ich meine die änderung der Wahlkreiszuschnitte.

Ihnen liegt der "Bericht der Landesregierung über die Veränderungen der Einwohnerzahlen in den Wahlkreisen des Landes Sachsen-Anhalt" mit änderungsvorschlägen zur Neueinteilung der Wahlkreise vor.

Die durchschnittliche Bevölkerungszahl eines Wahlkreises hat sich von 55 034 am 31. Dezember 1995, dem Stichtag für die bestehende Wahlkreiseinteilung, auf 53 308 am 30. September 1999 verringert. Die oben genannte Toleranzgrenze von 20 Prozent wird gegenwärtig von 10 bestehenden Wahlkreisen über- bzw. unterschritten. Eine Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Vierten Landtag von Sachsen-Anhalt ist damit unausweichlich.

Mit Blick auf die voraussichtlich künftige Bevölkerungsentwicklung werden außerdem Neueinteilungen für sieben weitere Wahlkreise vorgeschlagen. Hinzu kommen änderungsvorschläge zur überwindung der Teilung von Verwaltungsgemeinschaften in verschiedene Wahlkreise. Letzteres würde die Organisation und Durchführung der Wahlen erleichtern und den Verwaltungsaufwand verringern.

Anrede,

die Vorbereitungsarbeiten zur Landtagswahl 2002 werden bald beginnen. Gemäß § 19 Abs. 2 a des Landeswahlgesetzes können ab dem 32. Monat nach Beginn der Wahlperiode die Bewerber für einen Kreiswahlvorschlag gewählt werden. Diese Frist ist schon Ende Januar 2001 erreicht. Um das gesamte Verfahren nicht zu behindern, ist also eine rechtzeitige Verabschiedung der vorgeschlagenen änderungen zum Landeswahlgesetz erforderlich. Ich bitte Sie daher um eine zügige Beratung des Gesetzentwurfes.

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