Pressemitteilungen der Ministerien
Novellierung des Polizeigesetzes: Mehr
Sicherheit für Sachsen-Anhalt
03.12.2002, Magdeburg – 754
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 754/02
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 754/02
Magdeburg, den 3. Dezember 2002
Novellierung des Polizeigesetzes: Mehr
Sicherheit für Sachsen-Anhalt
Auf
Vorschlag von Innenminister Klaus Jeziorsky beschloss heute das Kabinett nach Abschluss
des Anhörungsverfahrens den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Der Gesetzentwurf
wird nun dem Landtag zugeleitet.
Jeziorsky:
¿Mit der Novellierung dieses Gesetzes soll dem Sicherheitsbedürfnis unserer
Bürgerinnen und Bürger sowie den neuen Erfordernissen der polizeilichen Praxis
Rechnung getragen werden.¿
Der
vorgelegte Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:
-
die Befugnis der
Polizei, an gefährlichen Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
-
die Anpassung der
Voraussetzungen für die präventive Rasterfahndung an die aktuellen Erfordernisse;
-
die Modifizierung der
Regelung über die erweiterte Platzverweisung;
-
die Einführung eines
ausdrücklichen Wegweisungsrechts in Fällen häuslicher Gewalt.
Die
Befugnis, an Kriminalitätsschwerpunkten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen
anzufertigen, erweitere maßvoll die schon bestehende Befugnis, an diesen Orten
Videoaufnahmen zur Polizeidienststelle zu übertragen, wo unter steter
Anwesenheit von Polizeibeamten darauf gewartet werden müsse, ob wegen einer
beobachteten Straftat ggf. die Aufzeichnungsfunktion von Hand zu betätigen sei,
so Jeziorsky. Durch die Aufzeichnung werde ermöglicht, Auswertungen etwa in
Zeiten verminderten Einsatzgeschehens ohne zusätzliches Personal durchzuführen
und das freiwerdende Personal als Präsenzstreife vor Ort einzusetzen.
Modifizierungen
zum ersten Entwurf gab es bei der Rasterfahndung , deren Durchführung an
engere Voraussetzungen gebunden ist. Nunmehr soll die Inanspruchnahme der
Befugnis zur Verhütung von schwerwiegenden, in einem Katalog aufgeführten
Straftaten zulässig sein. Danach kann die Polizei von öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen zur Verhütung der Straftaten von erheblicher Bedeutung
®
gegen den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
®
bei denen Schäden für
Leib und Leben oder Freiheit oder gleichwertige Schäden für die Umwelt zu
erwarten sind,
die
Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des Abgleichs mit anderen
Datenbeständen verlangen, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten
erforderlich ist.
Straftaten
von erheblicher Bedeutung sind u. a. Bildung krimineller Vereinigungen,
gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen wie z.B. besonders schwerer Fall
des Diebstahls, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Erpressung,
Bandenhehlerei, Computerbetrug, Kreditbetrug und besonders schwerer Fall des
Bankrotts.
Der Schutz
der Rechte betroffener Personen wird dadurch gewährleistet, dass die Maßnahme
nicht durch die Polizei allein angeordnet werden kann, sondern zwingend der
Zustimmung des Innenministeriums bedarf. Es besteht dabei eine grundsätzliche
Pflicht zur Unterrichtung der von der Rasterfahndung betroffenen Personen.
Zudem ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu
unterrichten.
Innenminister
Klaus Jeziorsky: ¿Die Befugnis zur erweiterten Platzverweisung hat sich in der
Praxis als zu wenig effektiv erwiesen. Die Beschränkung auf die Verhütung
einiger weniger Straftaten und auf eine Höchstdauer von nur vier, z. B. bei
Verstoß gegen das Versammlungsrecht, bzw. 14 Tagen, z.B. bei Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz, wird dem Anspruch an eine wirkungsvolle Gefahrenabwehr
und damit den Interessen der Bevölkerung nicht gerecht. Die Inanspruchnahme der
Befugnis soll daher zukünftig unter strikter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verhütung von Straftaten allgemein möglich
und im Einzelfall für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten zulässig sein.¿
Entsprechende Höchstzeiträume seien in anderen Bundesländern von der
Rechtsprechung abgesegnet worden.
Mit der
Einführung eines speziellen Wegweisungsrechts durch die Polizei sollen
die Opfer häuslicher Gewalt besser geschützt werden. Die Polizei kann damit
gewalttätige Personen bis zu einer zivilgerichtlichen Entscheidung für die
Dauer von bis zu 14 Tagen aus der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot
aussprechen.
Jeziorsky:
¿Sicherheit ist ein Grundbedürfnis unserer Bürgerinnen und Bürger. Mit der angestrebten
Gesetzesänderung werden wir die Sicherheitslage im Lande weiter verbessern,
indem wir das Polizeigesetz den aktuellen Anforderungen an eine wirksame
Kriminalitätsbekämpfung anpassen.
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