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Pressemitteilungen der Ministerien

Novellierung des Polizeigesetzes: Mehr
Sicherheit für Sachsen-Anhalt

03.12.2002, Magdeburg – 754

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 754/02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 754/02

 

 

 

Magdeburg, den 3. Dezember 2002

 

 

 

Novellierung des Polizeigesetzes: Mehr

Sicherheit für Sachsen-Anhalt

 

Auf

Vorschlag von Innenminister Klaus Jeziorsky beschloss heute das Kabinett nach Abschluss

des Anhörungsverfahrens den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die

öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Der Gesetzentwurf

wird nun dem Landtag zugeleitet.

 

Jeziorsky:

¿Mit der Novellierung dieses Gesetzes soll dem Sicherheitsbedürfnis unserer

Bürgerinnen und Bürger sowie den neuen Erfordernissen der polizeilichen Praxis

Rechnung getragen werden.¿

 

Der

vorgelegte Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

 

-

die Befugnis der

Polizei, an gefährlichen Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;

 

-

die Anpassung der

Voraussetzungen für die präventive Rasterfahndung an die aktuellen Erfordernisse;

 

-

die Modifizierung der

Regelung über die erweiterte Platzverweisung;

 

-

die Einführung eines

ausdrücklichen Wegweisungsrechts in Fällen häuslicher Gewalt.

 

Die

Befugnis, an Kriminalitätsschwerpunkten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen

anzufertigen, erweitere maßvoll die schon bestehende Befugnis, an diesen Orten

Videoaufnahmen zur Polizeidienststelle zu übertragen, wo unter steter

Anwesenheit von Polizeibeamten darauf gewartet werden müsse, ob wegen einer

beobachteten Straftat ggf. die Aufzeichnungsfunktion von Hand zu betätigen sei,

so Jeziorsky. Durch die Aufzeichnung werde ermöglicht, Auswertungen etwa in

Zeiten verminderten Einsatzgeschehens ohne zusätzliches Personal durchzuführen

und das freiwerdende Personal als Präsenzstreife vor Ort einzusetzen.

 

Modifizierungen

zum ersten Entwurf gab es bei der Rasterfahndung , deren Durchführung an

engere Voraussetzungen gebunden ist. Nunmehr soll die Inanspruchnahme der

Befugnis zur Verhütung von schwerwiegenden, in einem Katalog aufgeführten

Straftaten zulässig sein. Danach kann die Polizei von öffentlichen und

nichtöffentlichen Stellen zur Verhütung der Straftaten von erheblicher Bedeutung

 

®

gegen den Bestand oder

die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder

 

®

bei denen Schäden für

Leib und Leben oder Freiheit oder gleichwertige Schäden für die Umwelt zu

erwarten sind,

 

die

Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des Abgleichs mit anderen

Datenbeständen verlangen, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind,  dass dies zur Verhütung dieser Straftaten

erforderlich ist.

 

Straftaten

von erheblicher Bedeutung sind u. a. Bildung krimineller Vereinigungen,

gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen wie z.B. besonders schwerer Fall

des Diebstahls, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Erpressung,

Bandenhehlerei, Computerbetrug, Kreditbetrug und besonders schwerer Fall des

Bankrotts.

 

Der Schutz

der Rechte betroffener Personen wird dadurch gewährleistet, dass die Maßnahme

nicht durch die Polizei allein angeordnet werden kann, sondern zwingend der

Zustimmung des Innenministeriums bedarf. Es besteht dabei eine grundsätzliche

Pflicht zur Unterrichtung der von der Rasterfahndung betroffenen Personen.

Zudem ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu

unterrichten.

 

Innenminister

Klaus Jeziorsky: ¿Die Befugnis zur erweiterten Platzverweisung hat sich in der

Praxis als zu wenig effektiv erwiesen. Die Beschränkung auf die Verhütung

einiger weniger Straftaten und auf eine Höchstdauer von nur vier, z. B. bei

Verstoß gegen das Versammlungsrecht, bzw. 14 Tagen, z.B. bei Verstoß gegen das

Betäubungsmittelgesetz, wird dem Anspruch an eine wirkungsvolle Gefahrenabwehr

und damit den Interessen der Bevölkerung nicht gerecht. Die Inanspruchnahme der

Befugnis soll daher zukünftig unter strikter Beachtung des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verhütung von Straftaten allgemein möglich

und im Einzelfall für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten zulässig sein.¿

Entsprechende Höchstzeiträume seien in anderen Bundesländern von der

Rechtsprechung abgesegnet worden.

 

Mit der

Einführung eines speziellen Wegweisungsrechts durch die Polizei sollen

die Opfer häuslicher Gewalt besser geschützt werden. Die Polizei kann damit

gewalttätige Personen bis zu einer zivilgerichtlichen Entscheidung für die

Dauer von bis zu 14 Tagen aus der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot

aussprechen.

 

Jeziorsky:

¿Sicherheit ist ein Grundbedürfnis unserer Bürgerinnen und Bürger. Mit der angestrebten

Gesetzesänderung werden wir die Sicherheitslage im Lande weiter verbessern,

indem wir das Polizeigesetz den aktuellen Anforderungen an eine wirksame

Kriminalitätsbekämpfung anpassen.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

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Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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