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Pressemitteilungen der Ministerien

TOP 12 der LT-Sitzung vom 18./19. Juli 2002 Redebeitrag von Minister Klaus Jerziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur Rasterfahndung bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, Fraktion der SPD, LT-Drs. 4/63

22.07.2002, Magdeburg – 98

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 098/02

 

Magdeburg, den 18. Juli 2002

 

 

TOP 12 der LT-Sitzung vom 18./19. Juli 2002 Redebeitrag von Minister Klaus Jerziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur Rasterfahndung bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, Fraktion der SPD, LT-Drs. 4/63

 

Anrede,

nicht zum ersten Male befasst sich der Landtag mit einem Vorschlag zur änderung der Regelung über die präventiv-polizeiliche Rasterfahndung im SOG. Ich erinnere zum Beispiel an die Anträge der CDU-Fraktion aus den Jahren 1998 und 2001, in denen wir die Aufhebung des Richtervorbehalts und die erforderliche Datenübermittlung zur Abwehr von Straftaten von erheblicher Bedeutung forderten. Ich habe die Landtagssitzung vom 2. Februar 2002 noch in Erinnerung, als der damalige Innenminister Dr. Püchel bei der zweiten Beratung des CDU-Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2001 - auch im Hinblick auf die Regelungen zur Rasterfahndung - im Land keinen Bedarf zur änderung des SOG sah und der Landtag den Antrag der CDU-Fraktion zur änderung des SOG insgesamt ablehnte. Seine ablehnende Haltung gegenüber dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion begründete Dr. Püchel seinerzeit insbesondere damit, dass er auf der Ebene der Innenministerkonferenz angeregt habe, eine Gruppe von Polizeirechtsexperten einzusetzen, die unter anderem die Erfahrungen mit der Rasterfahndung Länder übergreifend im Hinblick auf rechtliche Fragen und gesetzgeberischen Handlungsbedarf abklopfen sollte. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe liegen zwischenzeitlich vor und die Innenministerkonferenz hat diese Ergebnisse in ihrer Sitzung im vergangenen Monat für eine Vereinheitlichung der landesgesetzlichen Voraussetzungen der Rasterfahndung gebilligt. Nach den wesentlichen Positionen der Innenminister für eine Vereinheitlichung der entsprechenden Vorschriften ist die Befugnis zur Anordnung der Rasterfahndung gerade nicht zwingend einem Richter zu übertragen und hinsichtlich der Einschreitschwelle empfiehlt es sich in zeitlicher Hinsicht nicht, an die Gegenwärtigkeit einer Gefahrensituation anzuknüpfen.

 

Ich begrüße es, wenn nunmehr auch die Fraktion der SPD änderungsbedarf im Hinblick auf die polizeiliche Befugnis zur Rasterfahndung erkennt.

Es überrascht mich jedoch, wenn die SPD-Fraktion einen Vorschlag unterbreitet, in dem die Ergebnisse der Innenministerkonferenz ¿ zum Beispiel im Hinblick auf die Abschaffung des Richtervorbehalts ¿ keine Berücksichtigung finden. Der Vorschlag der Fraktion der SPD greift auch zu kurz mit seiner Beschränkung auf Gefahren, die von einer internationalen terroristischen Vereinigung ausgehen solle.

Anrede,

Die Erfahrungen nach dem 11. September 2001 haben die Notwendigkeit verdeutlicht, ständig zu prüfen, ob die polizeilichen Befugnisse ausreichen, um die Menschen vor aktuellen Bedrohungen zu schützen. Sie haben auch gezeigt, dass Rasterfahndungen auf gefahrenabwehrrechtlicher Ermächtigungsgrundlage typischerweise bundesweit durchgeführt werden müssen und dass das Tatbestandsmerkmal der gegenwärtigen Gefahr zu hohe Anforderungen an die Anordnung einer Rasterfahndung knüpft, wenn Anwendungsfällen, wie der Ermittlung terroristischer Strukturen im Vorfeld konkreter Anschlagsvorbereitungen Rechnung getragen werden soll. Der präventiv-polizeilichen Rasterfahndung kommt jedoch angesichts der aktuellen und zukünftig zu erwartenden Bedrohung durch international agierende Terroristen und Terrorgruppen sowie unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit frühzeitiger Erkenntnisgewinnung als wichtiges Instrument einer effektiven Bekämpfung des Terrorismus stärker als bisher die Bedeutung eines unverzichtbaren Mittels polizeilicher Arbeit zu. Bedrohungslagen entstehen keineswegs nur durch die terroristischen Netzwerke wie El Kaida. Eine wesentliche Beeinträchtigung der inneren Sicherheit kann ebenso durch die Organisierte Kriminalität entstehen. Organisierte Kriminalität ist kein abgrenzbarer Straftatbestand. Sie tritt nach außen hin in Erscheinung durch das Einschleusen von Rauschgift und die dadurch gestiegene Zahl von Drogendelikten, verbunden mit der Beschaffungskriminalität oder Schutzgelderpressungen. Weitgehend unbemerkt bleibt dagegen zum Beispiel die Geldwäsche, die der Organisierten Kriminalität erst ihre besondere Bedeutung gibt. Es besteht daher die Notwendigkeit, die Möglichkeiten der Rasterfahndung auch zur wirkungsvollen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und anderer schwerwiegender Straftaten zu nutzen.

Anrede,

bereits in der ersten Beratung zum Entwurf eines Gesetzes der Fraktion der SPD zum Schutz vor häuslicher Gewalt im vergangenen Monat habe ich auf die Koalitionsvereinbarung der FDP und der CDU hingewiesen, die eine entsprechende Novellierung des SOG vorsieht. Entsprechend der Koalitionsvereinbarung werden wir einen Gesetzentwurf vorlegen, der neben anderen änderungen auch die Voraussetzungen zur präventiv-polizeilichen Rasterfahndung den aktuellen und zukünftigen Erfordernissen einer effektiven Verbrechensbekämpfung anpasst und so regeln, dass der größtmögliche Schutz der Menschen vor aktuellen Bedrohungen sichergestellt wird.

Anrede,

im Zuge der Ausschussberatungen werden wir sorgfältig zu diskutieren haben, wie wir dieses Ziel, über das wir uns alle einig sind, erreichen.

 

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