Pressemitteilungen der Ministerien
Innenministerium schafft Voraussetzungen für Waffenverbotszonen
31.03.2020, Magdeburg – 146
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Straftaten, bei denen im
Zusammenhang mit der Tat die Verwendung von Messern oder anderen
Stichwerkzeugen bekannt wird, stehen seit einiger Zeit im Fokus der
Öffentlichkeit und der Polizei. Seit Anfang 2019 erfolgt daher durch die
Landespolizei eine statistische Erfassung, so dass eine valide Auswertung der
Fallzahlen, jedoch ohne Vergleich zu den Vorjahren, möglich ist. Insgesamt
wurden im vergangenen Jahr durch die Polizei 873 Straftaten mit dem Tatmittel
Messer im Land Sachsen-Anhalt erfasst. Davon ereigneten sich 374 Straftaten im
öffentlichen Raum. Der Einsatz von Messern wurde dabei vorrangig bei
Raubstraftaten, Körperverletzungsdelikten und Bedrohungen registriert.
Innenminister Stahlknecht
dazu:
?Sachsen-Anhalt ist ein
sicheres Bundesland. Mit 173.346 Straftaten wurde im vergangenen Jahr ein
Zehn-Jahres-Tief registriert. Es gibt keinen Grund, ein Messer zur
Selbstverteidigung bei sich zu tragen. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Die
Polizei ist zuständig. Auch wenn die Aufklärungsquote bei den Messerdelikten
mit 85,7 Prozent sehr hoch ist, dürfen derartige Taten gar nicht erst
stattfinden. Zur konsequenten Bekämpfung von Messerangriffen schaffen wir nun
die Möglichkeit, Waffenverbotszonen einzurichten. Das ist ein wichtiger Beitrag
zur Stärkung der Sicherheit der Menschen in Sachsen-Anhalt.?
Der
Verordnungsentwurf des Ministeriums für Inneres und Sport sieht vor, dass
zukünftig das Innenressort zum Erlass solcher Waffenverbotszonen ermächtigt
wird. Da Waffenverbotszonen auf der Grundlage der Lagebilder der
Polizeiinspektionen fußen müssen und § 42 Waffengesetz die Ermächtigung zur
weiteren Übertragung enthält, ist in einer zweiten Verordnung die Übertragung
des Rechts zur Errichtung der Zonen auf die Polizeiinspektionen geplant. Damit
wird den Polizeibehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf Grund ihrer eigenen
Lageeinschätzung sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen die im Rahmen
der Sicherheitspartnerschaften mit den Kommunen gewonnen werden, selbständig
handeln zu können.
Hintergrund:
Die
bundesrechtliche Regelung des § 42 Absatz 5 Waffengesetz ermöglicht es, den
Ländern durch Rechtsverordnungen in genau bezeichneten öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen das Führen von Waffen im Sinne des Waffenrechts zu verbieten,
wenn an diesen Orten wiederholt Gewaltstraftaten begangen worden sind und auf
Grund einer Gefahrenprognose auch in der Zukunft mit der Begehung solcher
Straftaten zu rechnen ist. Ergänzend wurde mit dem 3.
Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 in § 42 mit dem neuen Absatz 6
eine entsprechende Ermächtigung für besonders zu schützende öffentliche Räume
eingeführt.
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