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Pressemitteilungen der Ministerien

Finanzminister Paqué gibt wichtige Hinweis für alle Steuerzahler/

13.11.2002, Magdeburg – 57

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 057/02

 

Magdeburg, den 13. November 2002

 

 

Finanzminister Paqué gibt wichtige Hinweis für alle Steuerzahler/

Steuerentlastungen zu Gunsten der Flutopferhilfe um ein Jahr verschoben

 

Zur Finanzierung der Flutschäden in Ostdeutschland wurde mit dem "Flutopfersolidaritätsgesetz" vom 13.9.2002 die zweite Stufe der Steuerreform, die zum 1.1.2003 eine Steuerentlastung vorsah, um ein Jahr auf 2004 verschoben.

Dazu hat Finanzminister Karl-Heinz Paqué heute allen steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern des Landes wichtige Hinweise gegeben:

"Mit Ihrer Lohnsteuerkarte 2003 haben Sie auch das kleine Ratgeberheft für Lohnsteuerzahler erhalten. Hier wurden wir nach der Drucklegung von der Wirklichkeit, sprich der Flutkatastrophe, überrollt. Die im Ratgeber enthaltenen steuerlichen Angaben treten nun erst ein Jahr später in Kraft. Für das Jahr 2003 gelten die steuerlichen Regelungen wie bisher.

In diesem Zusammenhang sollten Sie insbesondere die folgenden Punkte beachten. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter gern weiter."

 

1. Grundfreibetrag

 

Der Grundfreibetrag bleibt im Jahr 2003 bei Ledigen unverändert bei 7.235 EUR und bei Verheirateten bei 14.471 EUR. Vorgesehen war, dass er auf 7.426 EUR / 14.853 EUR steigen sollte.

 

2. Eingangs- und Spitzensteuersatz

 

Der Eingangssteuersatz bleibt auch 2003 unverändert bei 19,9%. Der Spitzensteuersatz beträgt weiterhin 48,5% und greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 55.008 EUR bei Ledigen und 110.016 EUR bei Verheirateten.

Vorgesehen war, dass der Eingangssteuersatz auf 17% sinken sollte. Der Spitzensteuersatz sollte auf 47% abgesenkt werden, dafür allerdings schon bei einem Einkommen ab 52.293 EUR bei Ledigen und 104.586 EUR bei Verheirateten greifen.

3. Steuerabzug für Unterhaltsleistungen

 

Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, an die Mutter eines nichtehelichen Kindes bis zu dessen 3. Lebensjahr, an den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie an Kinder im Wehr- oder Zivildienst können bis zum Unterhaltshöchstbetrag steuerlich abgesetzt werden. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag bleibt im Jahr 2003 unverändert bei 7.188 EUR. Vorgesehen war eine Erhöhung auf 7.428 EUR.

4. Einkommensfreigrenze für volljährige Kinder

 

Die Einkommensfreigrenze für die Kindervergünstigungen bleibt auch 2003 bei 7.188 EUR.

Vorgesehen war eine Anhebung auf 7428 EUR.

5. Haushaltsfreibetrag

 

Der Haushaltsfreibetrag beträgt wie in 2002 auch im Jahr 2003 noch 2.340 EUR.

Vorgesehen war eine Herabsetzung auf 1.188 EUR.

 

6. Haushaltsersparnis bei außergewöhnlichen Belastungen

 

Bei Unterbringung in einem Pflegeheim werden die abzugsfähigen Heimkosten um eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten gekürzt, falls der eigene Haushalt aufgelöst wird.

Die Haushaltsersparnis beträgt auch im Jahr 2003 weiterhin 7.188 EUR bzw. 599 EUR pro Monat bzw. 20 EUR pro Tag (R 188 Abs. 2 EStR).

Vorgesehen war eine Erhöhung der anrechenbaren Haushaltsersparnis auf 7.428 EUR.

 

 

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