Pressemitteilungen der Ministerien
Eindämmung von Corona: Einschränkungen präzisiert ? Anspruch auf Notfallbetreuung erweitert
24.03.2020, Magdeburg – 135
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Sachsen-Anhalt hat im Kampf
gegen die Ausbreitung des Corona-Virus die Einschränkungen für die Bevölkerung
präzisiert. Die heute vom Kabinett beschlossene Zweite
Corona-Eindämmungsverordnung fasst Regelungen der vergangenen Tage zusammen und
setzt die Ergebnisse des Gesprächs der Bundeskanzlerin mit den
Ministerpräsidenten vom Sonntag um.
Ministerpräsident Dr. Reiner
Haseloff: ?Ich weiß, dass die beschlossenen Maßnahmen gravierende
Einschränkungen für jeden Einzelnen von uns bedeuten. Aber klare Regeln sind in
dieser Lage unumgänglich. Es geht um unser aller Gesundheit und um unser aller
Leben. Daher bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt: Halten
Sie sich an die Regeln und halten Sie durch. Wir werden diese Herausforderung
gemeinsam meistern. Bei der Bewältigung der Krise stimmen wir uns eng mit dem
Bund und mit unseren Kommunen ab. Niemand wird allein gelassen. Erste
finanzielle Hilfsmaßnahmen werden wir in Kürze vorstellen. Das Kabinett hat
heute den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes in Höhe von 500 Mio. ?
beschlossen.?
Um besonders gefährdete Gruppe
noch besser schützen, hat das Land zum Beispiel die Besuchsregelungen in
Krankhäusern und Pflegeheimen verschärft. Neu ist auch, dass zwar alle Hotels
und Gaststätten schließen, Suppenküchen für Obdachlose aber unter
Berücksichtigung besonderer Vorgaben öffnen dürfen. ?Wo alle aufgefordert sind,
den Tag in ihren vier Wänden zu verbringen, brauchen wir diese Sonderregelung
für die Menschen, die eben keine eigene Wohnung haben und in diesen Tagen ganz
besonders betroffen sind,? betonte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Bis Sonntag, 19. April, soll
das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weitgehend ruhen, um die Verbreitung
des Virus möglichst zu verlangsamen. Schulen und Kindertagesstätten bleiben
damit eine Woche länger als bisher geplant geschlossen; die Regelungen zur
Notbetreuung werden erweitert. Allein vorübergehenden Kontaktbeschränkungen,
die seit Montag in Kraft sind, gelten nach jetzigem Stand bis Sonntag, 5.
April. Bis dahin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer
weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern
gestattet. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen,
erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere und Sport und Bewegung
an der frischen Luft sowie andere zwingend notwendige Tätigkeiten sind möglich.
?Die Versorgung der
Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist
vollständig gesichert?, betonte der Ministerpräsident. Geöffnet bleiben
Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte,
Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und
Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht.
Die neuen Regelungen zur
Notbetreuung legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt
ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen,
pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder
bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen
werden. Für andere Familien gilt wie bisher: Notbetreuung ist möglich, wenn
beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen
Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum
Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder Rettungsdienst.
Öffentliche Veranstaltungen
sind bis zum 19. April verboten, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen
notwendig sind; Hochzeiten und Trauerfeiern dürfen nur im kleinen Kreis
stattfinden; Anwesende werden mit Namen und Anschrift auf einer Liste erfasst.
Es bleibt bei der Schließung von Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-,
Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen. Der Sportbetrieb auf Sportanlagen
und in Schwimmbädern ruht. Gaststätten und Restaurants ebenso; Belieferung,
Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt. Hotels sind für Touristen
geschlossen.
Friseure und Barbiere,
nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios
sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben dabei möglich.
Bei großen Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten werden die Zugangsregelungen
verschärft, Warteschlangen von mehr als fünf Personen an den Kassen sollen
möglichst vermieden werden. In Krankenhäusern gilt jetzt ? von Ausnahmen
abgesehen ? Besuchsverbot.
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