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Pressemitteilungen der Ministerien

Eindämmung von Corona: Einschränkungen präzisiert ? Anspruch auf Notfallbetreuung erweitert

24.03.2020, Magdeburg – 135

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

Sachsen-Anhalt hat im Kampf

gegen die Ausbreitung des Corona-Virus die Einschränkungen für die Bevölkerung

präzisiert. Die heute vom Kabinett beschlossene Zweite

Corona-Eindämmungsverordnung fasst Regelungen der vergangenen Tage zusammen und

setzt die Ergebnisse des Gesprächs der Bundeskanzlerin mit den

Ministerpräsidenten vom Sonntag um.

 

 

 

Ministerpräsident Dr. Reiner

Haseloff: ?Ich weiß, dass die beschlossenen Maßnahmen gravierende

Einschränkungen für jeden Einzelnen von uns bedeuten. Aber klare Regeln sind in

dieser Lage unumgänglich. Es geht um unser aller Gesundheit und um unser aller

Leben. Daher bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt: Halten

Sie sich an die Regeln und halten Sie durch. Wir werden diese Herausforderung

gemeinsam meistern. Bei der Bewältigung der Krise stimmen wir uns eng mit dem

Bund und mit unseren Kommunen ab. Niemand wird allein gelassen. Erste

finanzielle Hilfsmaßnahmen werden wir in Kürze vorstellen. Das Kabinett hat

heute den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes in Höhe von 500 Mio. ?

beschlossen.?

 

 

 

Um besonders gefährdete Gruppe

noch besser schützen, hat das Land zum Beispiel die Besuchsregelungen in

Krankhäusern und Pflegeheimen verschärft. Neu ist auch, dass zwar alle Hotels

und Gaststätten schließen, Suppenküchen für Obdachlose aber unter

Berücksichtigung besonderer Vorgaben öffnen dürfen. ?Wo alle aufgefordert sind,

den Tag in ihren vier Wänden zu verbringen, brauchen wir diese Sonderregelung

für die Menschen, die eben keine eigene Wohnung haben und in diesen Tagen ganz

besonders betroffen sind,? betonte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.

 

 

 

Bis Sonntag, 19. April, soll

das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weitgehend ruhen, um die Verbreitung

des Virus möglichst zu verlangsamen. Schulen und Kindertagesstätten bleiben

damit eine Woche länger als bisher geplant geschlossen; die Regelungen zur

Notbetreuung werden erweitert. Allein vorübergehenden Kontaktbeschränkungen,

die seit Montag in Kraft sind, gelten nach jetzigem Stand bis Sonntag, 5.

April. Bis dahin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer

weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern

gestattet. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen,

erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere und Sport und Bewegung

an der frischen Luft sowie andere zwingend notwendige Tätigkeiten sind möglich.

 

 

 

 

?Die Versorgung der

Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist

vollständig gesichert?, betonte der Ministerpräsident. Geöffnet bleiben

Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte,

Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und

Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch

Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die

öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht.

 

 

 

Die neuen Regelungen zur

Notbetreuung legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt

ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen,

pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder

bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen

werden. Für andere Familien gilt wie bisher: Notbetreuung ist möglich, wenn

beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen

Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum

Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder Rettungsdienst.

 

 

 

Öffentliche Veranstaltungen

sind bis zum 19. April verboten, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen

notwendig sind; Hochzeiten und Trauerfeiern dürfen nur im kleinen Kreis

stattfinden; Anwesende werden mit Namen und Anschrift auf einer Liste erfasst.

Es bleibt bei der Schließung von Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-,

Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen. Der Sportbetrieb auf Sportanlagen

und in Schwimmbädern ruht. Gaststätten und Restaurants ebenso; Belieferung,

Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt. Hotels sind für Touristen

geschlossen.

 

 

 

Friseure und Barbiere,

nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios

sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben dabei möglich.

Bei großen Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten werden die Zugangsregelungen

verschärft, Warteschlangen von mehr als fünf Personen an den Kassen sollen

möglichst vermieden werden. In Krankenhäusern gilt jetzt ? von Ausnahmen

abgesehen ? Besuchsverbot.

 

 

 

 

 

 

 

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Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

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