Menu
menu

Pressemitteilungen der Ministerien

Richtlinie:
Beseitigung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden

29.10.2002, Magdeburg – 234

  • Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

 

 

Ministerium für Bau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 234/02

 

Magdeburg, 29. Oktober 2002

 

 

Richtlinie:

Beseitigung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden

 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

 

1.1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt aus Landes- und Bundesmitteln nach Maßgabe dieser Richtlinien im Wege der Projektförderung Zuschüsse für die Instandsetzung, die Neuerrichtung oder die Ersatzbeschaffung von Wohngebäuden, soweit diese durch das Hochwasser der Elbe und ihrer direkten Zuflüsse im August 2002 in den Landkreisen Anhalt-Zerbst, Bitterfeld, Jerichower Land, Köthen, Ohrekreis, Schönebeck, Stendal, Wittenberg und den kreisfreien Städten Magdeburg und Dessau beschädigt oder zerstört worden sind.

 

1.2. Zweck der Zuwendung ist es, den Eigentümern von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen in Sachsen-Anhalt in den von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen Gebieten an der Elbe und deren direkten Zuflüssen eine angemessene Hilfe bei der Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden zu geben. Eine Modernisierung von Wohnungen und Gebäuden ist grundsätzlich nicht förderfähig (siehe aber Nr. 3.2.).

 

1.3. Für die Förderung gelten neben diesen Richtlinien als Rechtsgrundlagen

 

 

das Gesetz zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom 19. September 2002, BGBl. I. S. 3651, einschließlich der Verordnung der Bundesregierung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes (Aufbauhilfefondsverordnung ¿ AufbauhV),

die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den vom Hochwasser an Elbe und Donau sowie deren Zuflüssen betroffenen Ländern (VV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002),

das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999, GVBl. LSA S. 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2001, GVBl. LSA S. 540,

die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)

die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt (LHO) vom 30. April 1991, GVBl. LSA S. 35, zuletzt geändert durch Gesetz zur änderung der LHO und der Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1998, GVBl. LSA S. 499,

die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2001 (RdErl. des MF vom 01. Februar 2001, MBl. LSA S. 239).

 

Diese Bestimmungen können bei den zuständigen Stellen nach Nr. 9.2.1. dieser Richtlinien eingesehen werden.

 

 

 

 

Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

 

 

 

2. Gegenstand der Förderung

 

2.1. Wohngebäude

Als Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien gelten Gebäude, die vollständig oder mindestens mit einem Anteil von mehr als 50 v.H. zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies gilt sinngemäß für Eigentumswohnungen.

Wohngebäude sind

 

 

Einfamilienhäuser,

Zweifamilienhäuser,

Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohnungen),

Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen hinsichtlich des Wohnteils,

Landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen (Höfe) hinsichtlich des Wohnteils,

Wohngebäude im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion (Modernisierung und Instandsetzung), auch wenn sie deshalb zeitweilig unbewohnt sind.

Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 15. März 1951, BGBl. I S. 175, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001, (BGBl. I. S. 1857),

 

 

 

2.2. Ausgeschlossene Gebäude

2.2.1. Ausgeschlossen sind Schwarzbauten und nicht zur dauerhaften Wohnnutzung zugelassene Gebäude (z.B. Baulichkeiten auf Freizeit-, Erholungs- und Wochenendgrundstücken, Ferienhäuser, Jagdhütten, Gartenlauben und vergleichbare Baulichkeiten), es sei denn, eine dauerhafte Wohnnutzung ist bauaufsichtlich zu dulden.

2.2.2. Ferner sind Wohngebäude ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe zum Rückbau oder zum weiteren Leerstand vorgesehen waren.

 

 

3. Förderfähige Maßnahmen

 

3.1. Instandsetzungen

Förderfähig sind alle Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen Schäden (Instandsetzungen) an den durch das Hochwasser betroffenen Wohngebäuden sowie die Kosten zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (einschließlich der Keller- und Nebenräume und wesentlicher Bestandteile i. S. des § 94 Abs. 2 BGB), auf dem Wohngrundstück belegener Wintergärten, Terrassen, Garagen, Kfz-Stellplätze und Zufahrten.

 

Als Instandsetzungskosten gelten auch anlässlich der Schadensbeseitigung durchgeführte Umstellungen von öl- auf Gasheizung oder bei bisheriger dezentraler Trink- oder Abwasserentsorgung im notwendigen Umfang die Kosten des Neuanschlusses an das öffentliche Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz.

 

 

3.2. Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen [bauliche Maßnahmen die den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken ¿ § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz ¿ WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)] ¿ sind nicht förderfähig, es sei denn, dass sie durch die Instandsetzungen oder auf Grund von Ersatzvorhaben unvermeidbar eintreten oder technisch zwingend sind. In diesem Fall sind sie förderunschädlich und gehören zu den förderfähigen Instandsetzungskosten nach Nr. 3.1.

 

3.3. Ersatzvorhaben

Förderfähig sind die Kosten der Wiedererrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden (Ersatzvorhaben) ¿ jedoch nur innerhalb Sachsen-Anhalts ¿, einschließlich der Grundstückskosten, wenn

 

 

das bisher genutzte Wohngebäude durch das Hochwasser vollständig zerstört wurde oder

das bisher genutzte Wohngebäude dauerhaft unbewohnbar geworden ist oder

die Instandsetzungskosten gleich hoch oder höher als die Kosten für ein Ersatzvorhaben wären.

 

Bei Ersatzvorhaben kann das neue Objekt auch an anderer Stelle als bisher gelegen sein. Stand das geschädigte Objekt in dauerhaft hochwassergefährdeter Lage, so soll das Ersatzobjekt an anderer Stelle errichtet werden.

 

3.4. Abriss- und Aufräumarbeiten, Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung

3.4.1. Kosten von Abriss-, Teilabriss- und Aufräumarbeiten werden gefördert, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Instandsetzung oder einem Ersatzvorhaben stehen oder deren Durchführung erst ermöglichen.

3.4.2. Bauliche Maßnahmen zur unmittelbaren Schadensabwehr oder Schadensbegrenzung vor dem Einsetzen des Hochwassers im August 2002 sind förderfähig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie über das hinausgehen, was üblicherweise zum Schutz vor Hochwasser erforderlich gewesen wäre.

 

3.5. Gutachten

Die Kosten für nach den Nrn. 6.2.1. und 6.2.2. erforderliche Gutachten sind förderfähig.

 

 

4. Ausschluss der Förderung

 

Nicht förderfähig sind

 

 

- Beseitigungskosten für Hochwasserschäden, die in einem förderfähigen Gesamtumfang von weniger als 5.000 ¿ anfallen,

- vor dem 14. August 2002 begonnene Maßnahmen mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nr. 3.4.2. dieser Richtlinien,

 

 

- Ersatzbeschaffungen von Inventar des Wohngebäudes,

 

 

- wegen zeitweiliger Unbewohnbarkeit des Wohngebäudes entstandene oder entstehende Miet- oder Unterbringungskosten,

- Umzugskosten, Mietausfälle oder zwischenzeitlich entstandene Miet- oder Unterbringungskosten,

- Baunebenkosten nach § 5 der II. Berechnungsverordnung mit Ausnahme notwendiger Architekten- und Ingenieurleistungen,

- bei Ersatzvorhaben die für den Erwerb entstehenden sonstigen Kosten (Maklergebühren, Notargebühren, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuern usw.).

 

 

 

 

5. Antragsberechtigung, Zuwendungsempfänger

 

5.1. Natürliche und juristische Personen

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen sowie kommunale Gebietskörperschaften als Eigentümer oder Erbbauberechtigte von Wohngebäuden unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

5.2. Mehrere Eigentümer

Besteht an den zu fördernden Wohngebäuden Eigentum mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, so ist nur ein Antrag je Wohngebäude zulässig und nur eine dieser Personen antragsberechtigt. Diese gilt als Zuwendungsempfänger und hat gegenüber der zuständigen Stelle eine Vollmacht der anderen beteiligten Eigentümer vorzulegen, aus der sich ergeben muss, dass sie zum Antrag auf Förderung und zur Entgegennahme der Fördermittel allein berechtigt ist.

 

 

6. Zuwendungsvoraussetzungen

 

Das Wohngebäude muss in einer von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen Gemeinde gelegen sein und hochwasserbedingte Schäden aufweisen.

 

6.1. Hochwasserbedingte Schäden

Hochwasserbedingte Schäden liegen vor, wenn infolge der Hochwasserkatastrophe im August 2002 Hochwasser, Grund-, Dräng- oder Sickerwasser das Grundstück oder aufstehende Gebäude betroffen hat.

 

6.2. Glaubhaftmachung, Schadensnachweis

Das Vorhandensein von hochwasserbedingten Schäden einschließlich der Höhe der voraussichtlich notwendigen Instandsetzungskosten, ist durch die Zuwendungsempfänger glaubhaft zu machen und durch Fotos oder sonstige Nachweise zu belegen. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Im übrigen gelten Nr. 9.1. Satz 2 und Satz 3 dieser Richtlinien.

6.2.1. Bei Instandsetzungen ist bei voraussichtlich notwendigen Instandsetzungskosten von mehr als 30.000 ¿

 

 

- der Zeitwert des Grundstücks und seiner förderfähigen Gebäude vor dem schädigenden Ereignis und

 

 

- die Höhe der Instandsetzungskosten

durch Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder eines bauvorlageberechtigten Ingenieurs oder Architekten nachzuweisen.

6.2.2. Wird die Förderung eines Ersatzvorhabens beantragt, ist stets ein Gutachten nach

Nr. 6.2.1. dieser Richtlinien vorzulegen. In diesem Gutachten ist die Zerstörung des Gebäudes oder seine dauernde Unbewohnbarkeit nachzuweisen oder zu belegen, dass die Kosten einer Instandsetzung die Kosten der Ersatzmaßnahme mindestens erreichen.

 

 

7. Art, Höhe und Auszahlung der Zuwendungen

 

7.1. Art der Zuwendung

Gefördert wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

 

7.2. Höhe der Zuwendungen nach Nr. 3.1. (Instandsetzungen),

Der Zuschuss für Instandsetzungen beträgt 80 v.H. der förderfähigen Kosten, begrenzt durch den Zeitwert des Wohngrundstücks vor Eintritt des Hochwassers. Zur Feststellung der Höhe des Zeitwertes wird auf Nr. 6.2.1. dieser Richtlinien verwiesen. Bei Instandsetzungskosten bis 30.000 ¿ bedarf es keiner Prüfung des Zeitwertes.

 

7.3. Höhe der Zuwendungen nach Nr. 3.3. (Ersatzvorhaben)

Der Zuschuss für Ersatzvorhaben beträgt 100 v.H. der förderfähigen Herstellungs- oder

Erwerbskosten, begrenzt durch den Zeitwert des zerstörten oder dauerhaft unbewohnbar gewordenen Hausgrundstücks.

 

7.4. Höhe der Zuwendungen für Maßnahmen nach Nrn. 3.4. und 3.5.

Die Kosten für Maßnahmen nach den Nrn. 3.4. und 3.5. werden zu 80 v.H. gefördert.

 

7.5. Förderhöchstgrenzen

 

Unabhängig von den Nrn. 7.2. bis 7.4. beträgt die Förderhöchstgrenze insgesamt bei

 

 

Einfamilienhäusern 125.000 ¿,

bei Zweifamilienhäusern 250.000 ¿,

bei Mehrfamilienhäusern 350.000 ¿,

 

 

 

bei Eigentumswohnungen 40.000 ¿ pro geschädigter Eigentumswohnung, für das Gemeinschaftseigentum 200.000 ¿ je Wohnanlage .

 

 

 

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

8.1. Vorzeitiger Maßnahmebeginn

In Anwendung von Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO gelten bereits vor Bewilligung der Förderung begonnene Maßnahmen nach Nr. 3. dieser Richtlinien nicht als unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn. Nr. 4 bleibt unberührt.

 

8.2. Auftragsvergabe

Aufträge für förderfähige Maßnahmen nach Nr. 3. dieser Richtlinien können im Wege der Freihändigen Vergabe erteilt werden.

 

8.3. Baubeginn

Mit der Maßnahme ist unverzüglich, spätestem sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides zu beginnen. Baubeginn und -abschluss sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Maßnahme muss spätestens 24 Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein.

 

8.4. überkompensation

Im Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass keine überkompensation stattfindet. Gegebenenfalls sind die Zuwendungen nach diesen Richtlinien anteilig zu kürzen.

 

8.5. Kumulierung

8.5.1. Eine früher gewährte Förderung des selben Objektes mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten, insbesondere nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder nach der Städtebauförderung, schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien nicht aus.

8.5.2. Die Kumulierung von Fördermitteln nach diesen Richtlinien zur Durchführung der hier vorgesehenen Maßnahmen mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (insbesondere der sozialen Wohnraumförderung, der Städtebauförderung, KfW, Eigenheimzulage) ist zulässig, sofern diese nicht ihrerseits die Kumulierung ausschließen. Dabei dürfen alle gewährten Fördermittel einschließlich gewährter Darlehenssummen der KfW 100 v.H. der Gesamtkosten der Maßnahmen nicht übersteigen; ist dies der Fall, ist die Förderung nach diesen Richtlinien insoweit zu kürzen.

8.5.3. Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Bundesprogrammen im Rahmen des Fonds "Aufbauhilfe" gemäß Art. 5 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002 ist unzulässig.

 

8.6. Versicherungsleistungen, Spenden, bisher gewährte Zuwendungen

8.6.1. Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für die Instandsetzung oder für Ersatzvorhaben erhält, sind ebenso wie zweckgebundene, bewilligte oder erhaltene Spenden auf die Förderung anzurechnen, indem die Förderung soweit gekürzt wird, dass die Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschritten werden.

8.6.2. Ein Zuschuss nach Nr. 2.1. der Richtlinien über die Gewährung von Soforthilfen zur Wiederbewohnbarmachung von Wohngebäuden vom 12. September 2002 wird auf die Zuwendung in voller Höhe angerechnet. Bisher gewährte Soforthilfen des Landes Sachsen-Anhalt (Rd.Erl. des Ministeriums des Innern vom 19. August 2002, Az. 13.2-04011) an evakuierte Hochwassergeschädigte werden nicht angerechnet.

8.6.3. Die Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag Angaben zu möglichen Versicherungsleistungen oder Spenden zu machen. Das Unterlassen dieser Angaben kann ein Strafverfahren nach § 263 (Betrug)/ § 264 StGB (Subventionsbetrug) nach sich ziehen.

 

 

9. Anweisungen zum Verfahren

 

9.1. Allgemeine Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Bewilligungsbehörde, deren übergeordnete Stellen oder von ihr Beauftragte sind zu Prüfungen nach diesen Richtlinien berechtigt. Ihnen ist zu diesem Zweck auf Verlangen von den Antragstellern der Zutritt zu den zu fördernden Objekten zu gestatten.

 

9.2. Antragsstellung, Bewilligungsbehörden und -verfahren

9.2.1. Der Zuschuss ist bei dem örtlich zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt Dessau oder Magdeburg zu beantragen. Für die Antragsannahme örtlich zuständig ist ¿ auch bei Ersatzvorhaben an anderer Stelle - die Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude liegt.

Der Antrag ist bis spätestens 31. März 2003 bei diesen Stellen einzureichen; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

9.2.2. Für die Antragstellung ist der bei der für das Antragsverfahren zuständigen Stelle erhältliche Vordruck zu verwenden, dem alle erforderlichen Nachweise und die Kostenvoranschläge, ggf. Gutachten für die beantragten Maßnahmen beizufügen sind.

 

9.2.3. Der örtlich zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist die Bewilligungsbehörde. Sie prüft die Anträge auf Vollständigkeit und fordert ggf. fehlende Unterlagen vom Antragsteller an, insbesondere, sofern die Angaben oder Nachweise des Antragstellers nicht ausreichend erscheinen oder sich Widersprüche zu früheren Angaben, z. B. im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Zuwendungen nach den Soforthilferichtlinien, ergeben.

9.2.4. Für die Bescheidung der Anträge ist die Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrages bei der Bewilligungsbehörde maßgebend.

9.2.5. Die Bewilligungsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die Fördervoraussetzungen gegeben und ob im Rahmen ihres Kontingents Mittel vorhanden sind. Trifft beides zu, erteilt sie einen Zuwendungsbescheid und veranlasst nach dessen Bestandskraft nach Maßgabe der Nr. 9.4. dieser Richtlinien die Auszahlung des Zuschusses.

 

9.3. Vorläufiges Bewilligungsverfahren bei Versicherungsschutz und Spenden

9.3.1. In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude besteht oder zweckgebundene Spenden zu erwarten sind, hierzu aber noch nicht endgültig entschieden ist, kann die Höhe der Förderung zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen fördermindernd zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Förderhöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen und zweckgebundener Spenden nach Maßgabe der Nr. 8.6.

9.3.2. Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Zuwendungsempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Förderung an das Land, vertreten durch die Bewilligungsbehörde, abtritt.

 

9.4. Auszahlungsraten

Der bewilligte Zuschuss wird nach Erfüllung der im bestandskräftigen Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen in drei Raten wie folgt ausgezahlt:

 

 

- 40 v.H. des Zuschusses bei Maßnahmebeginn,

 

 

- 40 v.H. nach Abschluss der Maßnahme und

 

 

- 20 v.H. nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise,

sofern sich keine überförderung ergibt.

 

 

 

9.5. Auszahlung an Eigentümergemeinschaften

Bei Eigentümergemeinschaften erfolgt die Auszahlung an die nach Nr. 5.2. dieser Richtlinien antragsberechtigte Person (Zuwendungsempfänger).

 

9.6. Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde

 

Die Bewilligungsbehörde hat über die geförderten Maßnahmen sowie die bewilligten und die ausgezahlten Mittel fortlaufend Statistiken zu führen und dem Ministerium für Bau und Verkehr auf Verlangen zu berichten.

 

 

10. Nachweis der Verwendung

 

Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde binnen drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel sowie die Höhe der Gesamtkosten unter Vorlage einer listenförmigen Aufstellung aller aufgewendeten Kosten und Beifügung der Rechnungsbelege im Original oder in beglaubigter Form nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Verwendungsnachweise und veranlasst ggf. die Rückforderung der Zuwendungen.

 

 

 

 

Impressum:

Ministerium für Bau und Verkehr

Pressestelle

Turmschanzenstraße 30

39114 Magdeburg

Tel: (0391) 567-7504

Fax: (0391) 567-7509

Mail: presse@mwv.lsa-net.de

 

 

Impressum:

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

Pressestelle

Turmschanzenstraße 30

39114 Magdeburg

Tel: (0391) 567-7504

Fax: (0391) 567-7509

Mail:

presse@mlv.sachsen-anhalt.de