Pressemeldungen der Polizei - Polizeidirektion Halberstadt
Fahrerlaubnis auf Probe - Besonderheiten des
Führerscheins
Polizeirevier Aschersleben-Staßfurt (Verkehrssicherheitsberater)
11.03.2004, Halberstadt – 54
- Polizeidirektion Halberstadt
Polizeidirektion Halberstadt - Pressemitteilung Nr.: 054/04
Polizeidirektion Halberstadt -
Pressemitteilung Nr.: 054/04
Magdeburg, den 11. März 2004
Fahrerlaubnis auf Probe - Besonderheiten des
Führerscheins
Polizeirevier Aschersleben-Staßfurt (Verkehrssicherheitsberater)
Fahrerlaubnis auf Probe - Besonderheiten des Führerscheins - Probezeit = Bewährungszeit .
Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis, wird diese auf Probe
erteilt. Die Probezeit dauert 2 Jahre, vom Zeitpunkt der Erteilung an.
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine rechtkräftige
Entscheidung, innerhalb der Probezeit ergangen (wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit) die mit Bußgeld und Punkten geahndet wurde und in das
Verkehrszentralregister einzutragen ist, so muss die zuständige
Fahrerlaubnisbehörde - die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer
bestimmten Frist anordnen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegangen hat. Die Probezeit verlängert sich um
weitere zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden
ist.
Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht nach, wird ihn
die Fahrerlaubnis entzogen. Die zuständige Behörde kann die Beibringung eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachterstelle anordnen, wenn der
Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen
hat, die Anlas zur Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist.
Begeht der Fahrerlabniesinhaber nach Teilnahme an einem Aufbauseminar
eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen,
so muss ihm die Führerscheinbehörde; Schriftlich verwarnen und ihm nahe legen,
innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Begeht der Fahrerlaubnisinhaber, nach Ablauf der Zweimonatsfrist,
innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen, so ist ihm durch die FE-Behörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Bei Fahranfängern, erfolgt die Tilgung von Eintragungen aus dem
Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.
Rechtskräftige Entscheidungen die in das Verkehrszentralregister
eingetragen werden,
beispielhafte Aufzählungen für:
Schwerwiegende Zuwiderhandlungen:
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, innerorts oder
außerorts um mehr als 20 km/h. Missachtung des Rotlichtes einer
Lichtzeichenanlage. Missachtung der Vorfahrt mit einer Gefährdung. Überholen
bei unklarer Verkehrslage. Teilnahme am Straßenverkehr unter Einwirkung von
Alkohol oder Drogen.
Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen:
Abkommen von der Fahrbahn und verursachen eines Sachschadens.
Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt. Benutzung eines Mobil oder
Autotelefon.
Für Fahranfänger die unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen am
Straßenverkehr teilgenommen haben und sich noch in der Probezeit befanden,
werden besondere Aufbauseminare von hierfür amtlich anerkannten Seminarleitern
durchgeführt.
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