Pressemeldungen der Polizei - Polizeirevier Wittenberg
Präventionsartikel zum Thema Alkohol in Bezug auf Weihnachtsmarkt-Zeit
25.11.2015, Wittenberg – 285
- Polizeirevier Wittenberg
Polizei
gibt Tipps
Alle Jahre wieder und wie Sie gut
ins neue Jahr kommen
Weihnachtszeit, Familienzeit, Weihnachtsmarkzeit - für
manchen die schönste Zeit des Jahres. Viele unserer Mitmenschen verbinden die
Suche nach Geschenken mit einem Besuch auf dem Weihnachtsmarkt. Wenn auch noch
die Witterungsbedingungen dazu passen, dann stimmt das Feeling. Eine
weihnachtlich Kulisse, alles in glitzerndem Schnee gepudert und das bei
strahlendem Sonnenschein. Da ist es verlockend,
sich insbesondere bei eisiger Kälte beim Glühwein ?aufzuwärmen?. Er
schmeckt lecker und ist sehr beliebt. Doch es lauern auch Gefahren, nämlich
dann, wenn man mit einem Fahrzeug unterwegs ist, denn Glühwein ist
gegebenenfalls durch die Zugabe von Spirituosen hochprozentig. Deshalb wird die
Wirkung teilweise unterschätzt. Damit es keine böse Bescherung vor dem oder zum
Fest gibt, hier ein paar Hinweise zur Beachtung:
Folgende Unterschiede
gibt es: Als Fahrer eines Kraftfahrzeuges kann sowohl eine
Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat begangen werden. Als Radfahrer kann
man ?nur? eine Straftat in Bezug auf den Genuss von alkoholischen Getränken
begehen.
Werden bei einem Radfahrer 1,6 oder mehr Promille
festgestellt, ist dies eine Straftat nach
§ 316 des Strafgesetzbuches (Trunkenheit im Verkehr)
Werden bei einem Kraftfahrzeugführer, ohne Beteiligung an einem Unfall, 0,5 bis 1,09 Promille
festgestellt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes dar und wird wie folgt geahndet:
Bei erstmaligem Verstoß 500
Euro Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
Bei weiteren Verstößen verdoppelt beziehungsweise
verdreifacht sich das Bußgeld. Ebenso verlängert sich das Fahrverbot.
Wird ein Wert im Blut bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1
Promille festgestellt, ist dies eine Straftat und wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. In jedem Fall
wird sofort der Führerschein sichergestellt oder notfalls auch zwangsweise
beschlagnahmt. Das heißt, dass derjenige dann ab sofort kein
fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr führen darf. Tut er es trotzdem,
wäre das eine weitere Straftat, nämlich ?Fahren ohne Fahrerlaubnis?.
Im Übrigen kann auch bei Radfahrern, insofern er im Besitz
einer Fahrerlaubnis ist, ebenfalls ein Fahrverbot verhängt werden.
Ist man hingegen an einem Verkehrsunfall, auch wenn
man ihn nicht selbst verursacht hat, beteiligt, kann man schon ab 0,3
Promille zur Verantwortung gezogen werden.
Aber: Bei
Kraftfahrzeugführern in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt die
Null-Promille-Grenze!
Empfehlenswert ist in jedem Fall, dass man lieber nicht mit
einem Auto fährt, wenn man Alkohol getrunken hat. Auch der Restalkohol ist
nicht zu unterschätzen. Pro Stunde wird etwa 0,1 Promille Alkohol im Blut
abgebaut. Das kann durch nichts, auch nicht durch Bewegung, beschleunigt
werden. Wenn also jemand am Abend ordentlich Alkohol zu sich genommen hat und
vielleicht um 22.00 Uhr 1,6 Promille intus hat, so könnte er morgens 06.00 Uhr
noch nicht mit einem Kraftfahrzeug fahren. Er hätte immer noch cirka 0,8
Promille im Blut und würde somit zumindest eine Ordnungswidrigkeit, im Falle
eines Unfalles sogar eine Straftat, begehen.
So leicht sollte niemand seine Fahrerlaubnis aufs Spiel
setzen. Oftmals ist man schon aus arbeitstechnischen Gründen auf das Auto
angewiesen. Zudem wird es teuer. Oft sind das Bußgeld oder die Strafe bereits
abgegolten und dann kommt da noch dieser sogenannte ?Rattenschwanz?, wie zum
Beispiel die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU oder im Volksmund
auch ?Idiotentest? genannt), die Pflicht zur Teilnahme an
Verkehrsteilnehmerschulungen und nicht zuletzt die hohen Kosten, hinzu. Für den
einen oder anderen könnte es auch berufliche Konsequenzen haben. Also am besten
vor dem Fahren unter Alkoholeinwirkung überlegen, ob es Ihnen das wirklich Wert
ist!
Was Sie noch wissen
sollten: Laut Jugendschutzgesetz dürfen Wein, Bier und Sekt ab 16 Jahren
und Spirituosen ab 18 Jahren gekauft und getrunken werden. Selbst Pralinen mit
Spirituosen, wie Mon Cheri oder Weinbrandbohnen, dürfen erst ab 18 Jahren
gekauft und verzehrt werden. Eine Ausnahme gilt bei Bier, Wein und Sekt. Deren
Genuss ist bei Anwesenheit einer
personensorgeberechtigten Person (meist die Eltern) ab 14 Jahren erlaubt.
Das kann zum Beispiel sein bei Jugendweihefeiern zum Anstoßen.
Und damit Sie auch nicht nur gut, sondern auch gesund in das
neue Jahr 2016 ?rutschen? nutzen Sie zur Begrüßung nur zugelassene Knallkörper
vom Fachhändler. Andere, billige Produkte sollten kritisch betrachtet werden.
In diesem Sinne wünscht Ihnen Ihre Polizei in Wittenberg ein
besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr!
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