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Pressemeldungen der Polizei - Polizeirevier Wittenberg

Präventionsartikel zum Thema Alkohol in Bezug auf Weihnachtsmarkt-Zeit

25.11.2015, Wittenberg – 285

  • Polizeirevier Wittenberg

 

 

Polizei

gibt Tipps

 

 

 

Alle Jahre wieder und wie Sie gut

ins neue Jahr kommen

 

 

 

 

 

Weihnachtszeit, Familienzeit, Weihnachtsmarkzeit - für

manchen die schönste Zeit des Jahres. Viele unserer Mitmenschen verbinden die

Suche nach Geschenken mit einem Besuch auf dem Weihnachtsmarkt. Wenn auch noch

die Witterungsbedingungen dazu passen, dann stimmt das Feeling. Eine

weihnachtlich Kulisse, alles in glitzerndem Schnee gepudert und das bei

strahlendem Sonnenschein. Da ist es verlockend, 

sich insbesondere bei eisiger Kälte beim Glühwein ?aufzuwärmen?. Er

schmeckt lecker und ist sehr beliebt. Doch es lauern auch Gefahren, nämlich

dann, wenn man mit einem Fahrzeug unterwegs ist, denn Glühwein ist

gegebenenfalls durch die Zugabe von Spirituosen hochprozentig. Deshalb wird die

Wirkung teilweise unterschätzt. Damit es keine böse Bescherung vor dem oder zum

Fest gibt, hier ein paar Hinweise zur Beachtung:

 

 

 

Folgende Unterschiede

gibt es: Als Fahrer eines Kraftfahrzeuges kann sowohl eine

Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat begangen werden. Als Radfahrer kann

man ?nur? eine Straftat in Bezug auf den Genuss von alkoholischen Getränken

begehen.

 

 

 

Werden bei einem Radfahrer 1,6 oder mehr Promille

festgestellt, ist dies eine Straftat nach

 

§ 316 des Strafgesetzbuches (Trunkenheit im Verkehr)

 

 

 

Werden bei einem Kraftfahrzeugführer, ohne Beteiligung an einem Unfall, 0,5 bis 1,09 Promille

festgestellt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des

Straßenverkehrsgesetzes dar und wird wie folgt geahndet:

 

 

 

Bei erstmaligem Verstoß        500

Euro Bußgeld                  2 Punkte         1 Monat Fahrverbot

 

 

 

Bei weiteren Verstößen verdoppelt beziehungsweise

verdreifacht sich das Bußgeld. Ebenso verlängert sich das Fahrverbot.

 

 

 

Wird ein Wert im Blut bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1

Promille festgestellt, ist dies eine Straftat und wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. In jedem Fall

wird sofort der Führerschein sichergestellt oder notfalls auch zwangsweise

beschlagnahmt. Das heißt, dass derjenige dann ab sofort kein

fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr führen darf. Tut er es trotzdem,

wäre das eine weitere Straftat, nämlich ?Fahren ohne Fahrerlaubnis?.

 

Im Übrigen kann auch bei Radfahrern, insofern er im Besitz

einer Fahrerlaubnis ist, ebenfalls ein Fahrverbot verhängt werden.

 

 

 

Ist man hingegen an einem Verkehrsunfall, auch wenn

man ihn nicht selbst verursacht hat, beteiligt, kann man schon ab 0,3

Promille zur Verantwortung gezogen werden.

 

 

 

Aber: Bei

Kraftfahrzeugführern in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt die

Null-Promille-Grenze!               

 

 

 

Empfehlenswert ist in jedem Fall, dass man lieber nicht mit

einem Auto fährt, wenn man Alkohol getrunken hat. Auch der Restalkohol ist

nicht zu unterschätzen. Pro Stunde wird etwa 0,1 Promille Alkohol im Blut

abgebaut. Das kann durch nichts, auch nicht durch Bewegung, beschleunigt

werden. Wenn also jemand am Abend ordentlich Alkohol zu sich genommen hat und

vielleicht um 22.00 Uhr 1,6 Promille intus hat, so könnte er morgens 06.00 Uhr

noch nicht mit einem Kraftfahrzeug fahren. Er hätte immer noch cirka 0,8

Promille im Blut und würde somit zumindest eine Ordnungswidrigkeit, im Falle

eines Unfalles sogar eine Straftat, begehen.

 

 

 

So leicht sollte niemand seine Fahrerlaubnis aufs Spiel

setzen. Oftmals ist man schon aus arbeitstechnischen Gründen auf das Auto

angewiesen. Zudem wird es teuer. Oft sind das Bußgeld oder die Strafe bereits

abgegolten und dann kommt da noch dieser sogenannte ?Rattenschwanz?, wie zum

Beispiel die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU oder im Volksmund

auch ?Idiotentest? genannt), die Pflicht zur Teilnahme an

Verkehrsteilnehmerschulungen und nicht zuletzt die hohen Kosten, hinzu. Für den

einen oder anderen könnte es auch berufliche Konsequenzen haben. Also am besten

vor dem Fahren unter Alkoholeinwirkung überlegen, ob es Ihnen das wirklich Wert

ist!

 

 

 

Was Sie noch wissen

sollten: Laut Jugendschutzgesetz dürfen Wein, Bier und Sekt ab 16 Jahren

und Spirituosen ab 18 Jahren gekauft und getrunken werden. Selbst Pralinen mit

Spirituosen, wie Mon Cheri oder Weinbrandbohnen, dürfen erst ab 18 Jahren

gekauft und verzehrt werden. Eine Ausnahme gilt bei Bier, Wein und Sekt. Deren

Genuss ist bei Anwesenheit einer

personensorgeberechtigten Person (meist die Eltern) ab 14 Jahren erlaubt.

Das kann zum Beispiel sein bei Jugendweihefeiern zum Anstoßen.

 

 

 

Und damit Sie auch nicht nur gut, sondern auch gesund in das

neue Jahr 2016 ?rutschen? nutzen Sie zur Begrüßung nur zugelassene Knallkörper

vom Fachhändler. Andere, billige Produkte sollten kritisch betrachtet werden.

 

 

 

In diesem Sinne wünscht Ihnen Ihre Polizei in Wittenberg ein

besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr!

 

 

 

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