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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

(LG HAL) Terminvorschau für Juli 2024

27.06.2024, Halle (Saale) – 017/2024

  • Landgericht Halle

Gefährliche Körperverletzung u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
03.07.24, 08:30 ; 04.07.24, 08:30 ; 10.07.24, 08:30 ; 11.07.24, 08:30 ; 15.07.24, 08:30 ; 16.07.24, 08:30

Raum 141

5 KLs 5/24

Dem im Juli 1983 geborenen Angeklagten werden sechs Körperverletzungsdelikte, davon fünf Fälle der gefährlichen Körperverletzung, vorgeworfen.

Im Mai 2022 soll der Angeklagte einem Mann auf einem Spielplatz in Halle ohne ersichtlichen Grund mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn sodann derart gewaltsam mit dem Oberkörper gegen eine Parkbank gedrückt haben, dass der Mann dadurch drei Rippenbrüche erlitten habe. Ferner habe sich der Mann durch den Schlag eine Platzwunde an der Lippe zugezogen.

Im Juni 2022 soll der Angeklagte einer Frau in deren Wohnung in Halle abwechselnd mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen und anschließend mit seinen Arbeitsschuhen mit Stahlkappeneinsatz viermal in deren Gesicht getreten haben, so dass die Frau eine Platzwunde am Kopf, geprellte Rippen sowie Hämatome im Gesicht erlitten habe.

Ebenfalls im Juni 2022 soll der Angeklagte der Frau, die er bereits etwa zwei Wochen zuvor in deren Wohnung verletzt haben soll, in einem Park in Halle dreimal mit der Faust auf die Nase geschlagen haben. Nachdem sie durch die Faustschläge zu Boden gegangen sei, habe er ihr mit dem Absatz seiner Arbeitsschuhe mit Stahlkappeneinsatz ins Gesicht getreten. Sodann habe sich der Angeklagte auf die Frau gesetzt und ihr in die Rippen geschlagen. Durch die Gewalteinwirkung auf den Kopf der Frau habe diese kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Sie habe zwei Rippenbrüche sowie diverse Knochenbrüche im Kopfbereich erlitten und sei zwei Wochen in stationärer Behandlung gewesen.

Im Juli 2022 soll der Angeklagte einen Mann, der gerade seinen Hund in Halle ausgeführt habe, ohne rechtfertigenden Grund angesprungen und versucht haben, den Mann zu Boden zu reißen. Der Angeklagte habe den Mann sodann in den Schwitzkasten genommen, aus diesem sich der Mann nur durch den Einsatz von Tierabwehrspray habe befreien können. Der Angeklagte habe den Mann, der zwischenzeitlich zu einer nahegelegenen Tankstelle gerannt sei, verfolgt und versucht, ihn auf den Boden zu werfen und zu würgen. Durch die Wucht des Angriffs sei der Mann in ein verglastes Kühlregal eingeschlagen. Der Mann habe erneut das Tierabwehrspray eingesetzt, woraufhin der Angeklagte geflüchtet sei. Durch den Angriff habe der Mann unter anderem Schulterschmerzen, eine Schwellung des rechten Schulterblatts und ein Hämatom am linken Auge erlitten.

Im August 2022 soll der Angeklagte der Frau, die er bereits im Juni zweimal verletzt habe, auf einer Straße in Halle mit einer teilweise befüllten Plastikflasche in den Bauchbereich und mit den Fäusten in die Rippen und das Gesicht geschlagen haben. Die Gewalteinwirkung sei derart heftig gewesen, dass die Frau lebensbedrohliche Verletzungen erlitten habe, mehrere Tage intensivmedizinisch habe behandelt und mehrfach habe operiert werden müssen.

Ebenfalls im August 2022 sei der Angeklagte auf einen Mann, der auf einer Bank gesessen habe, zugerannt. Als der Mann aus Angst vor dem Angeklagten habe wegrennen wollen, habe der Angeklagte ihn so heftig geschubst, dass der Mann sofort zu Boden gefallen sei. Am Boden liegend habe der Angeklagte den Mann gewürgt. Erst als bislang unbekannte Zeugen hinzugekommen seien, habe der Angeklagte von dem Mann abgelassen. Durch die Handlungen des Angeklagten habe der Mann diverse Schürfwunden erlitten.

Der Angeklagte hat zu den Tatvorwürfen bislang keine Angaben gemacht.

Gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
09.07.24, 09:00 ; 11.07.24, 09:00 ; 30.07.24, 09:00 ; 05.08.24, 09:00 ; 06.08.24, 09:00 ; 13.08.24, 09:00 ; 14.08.24, 09:00 ; 19.08.24, 09:00 ; 21.08.24, 09:00 ; 03.09.24, 09:00

Raum 96

11 KLs 4/23

Dem im November 1973 geborenen Angeklagten werden 70 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie 48 Fälle der Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Der Angeklagte soll jedenfalls von Januar 2015 bis Januar 2019 Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Gesellschaft gewesen sein, deren Gegenstand die Erbringung von Bauleistungen war. Die Gesellschaft sei bei verschiedenen Bauvorhaben anderer Bauunternehmen als Nachunternehmen tätig gewesen. Zur Erfüllung dieser Aufträge habe die Gesellschaft ausschließlich eigene Arbeitnehmer eingesetzt, welche der Angeklagte zu einem großen Teil nicht oder jedenfalls nicht im vollen Umfang zur Sozialversicherung angemeldet, sondern mittels Barzahlungen "schwarz" entlohnt habe. Insgesamt seien im Tatzeitraum durch den Angeklagten nicht zur Sozialversicherung gemeldete Löhne in Höhe von mehr als 922.000,00 Euro "schwarz" zur Auszahlung gekommen. Insoweit habe der Angeklagte es bewusst pflichtwidrig unterlassen, der zuständigen Einzugsstelle der Sozialversicherung die Beschäftigung der Arbeitnehmer der Gesellschaft zu melden, die von dieser gezahlten Entgelte zu übermitteln und die hierauf entfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt abzuführen, obwohl der Gesellschaft entsprechende Zahlungen möglich und zumutbar gewesen wären. Hierdurch habe der Angeklagte der jeweils zuständigen Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 394.311,05 Euro vorenthalten. Gleichermaßen habe es der Angeklagte bewusst pflichtwidrig unterlassen, auf die Schwarzlöhne die Lohnsteuer für die bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer einzubehalten und gegenüber dem Finanzamt Halle (Saale) anzumelden und abzuführen. Hierdurch habe der Angeklagte im Tatzeitraum Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 126.957,55 Euro verkürzt.

Der Angeklagte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Besonders schwerer Raub u. a. in Sangerhausen

Tag, Uhrzeit
10.07.24, 09:00 ; 15.07.24, 09:00 ; 29.07.24, 09:00

Raum 90

6 KLs 5/24

Dem im Mai 1985 geborenen Angeklagten wird ein besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der im Januar 2002 geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, dem Angeklagten zu dessen Tat Hilfe geleistet zu haben.

Der mutmaßlich Geschädigte soll im November 2023 in einer Spielothek in Wimmelburg 1.000,00 Euro gewonnen haben. Hiervon habe er die Angeklagte mit einer Nachricht in Kenntnis gesetzt. Die Angeklagte habe sodann den Angeklagten informiert. Daraufhin habe die Angeklagte den mutmaßlich Geschädigten in ihre Wohnung in Sangerhausen eingeladen und diesem dabei vorgespiegelt, mit ihm den Gewinn feiern zu wollen. Dieser Einladung sei der mutmaßlich Geschädigte nachgekommen. Kurze Zeit später sei der Angeklagte wie mit der Angeklagten abgesprochen hinzugekommen. Die Angeklagte habe gewusst, dass der Angeklagte geplant habe, angebliche Schulden vom mutmaßlich Geschädigten mit Gewalt einzutreiben. In der Wohnung habe der Angeklagte den mutmaßlich Geschädigten aufgefordert, zu ihm zu kommen. Nachdem dieser der Aufforderung nachgekommen sei, habe der Angeklagte dem mutmaßlich Geschädigten unvermittelt mit einem großen Karabinerhaken, den er wie einen Schlagring eingesetzt habe, etwa zehn Mal ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Als der mutmaßlich Geschädigte blutend am Boden gelegen und geäußert habe, dass er nicht mehr könne, habe der Angeklagte von ihm abgelassen und dessen Geldbörse, die auf dem Bett der Angeklagten gelegen habe, und in der sich der Spielgewinn in Höhe von 1.000,00 Euro befunden habe, an sich genommen, um diesen für sich zu behalten. In gleicher Absicht habe er dem mutmaßlich Geschädigten ferner dessen Silberkette, die dieser um den Hals getragen habe, durch Öffnen des Verschlusses ab- und dessen Handy im Wert von ca. 700,00 Euro an sich genommen. Außerdem habe sich der Angeklagte durch den mutmaßlich Geschädigten den Schlüssel für dessen vor der Wohnung stehendes E-Bike aushändigen lassen. Ferner habe er den mutmaßlich Geschädigten aufgefordert, einen Kaufvertrag über das Handy, den der Angeklagte handschriftlich aufgesetzt habe, zu unterschreiben. Dem sei der mutmaßlich Geschädigte aus Angst vor weiteren Schlägen nachgekommen. Durch die Tat habe der mutmaßlich Geschädigte im Gesicht diverse Schnitt- und Platzwunden sowie Hämatome an der Lippe und über der rechten Augenbraue erlitten.

Die Angeklagten haben zum Tatvorwurf bislang keine Angaben gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; die Strafe für die Angeklagte als Gehilfin wäre im Vergleich zur Strafdrohung für den Angeklagten zu mildern.

Sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Weißenfels

Tag, Uhrzeit
29.07.24, 09:00 ; 06.08.24, 09:00

Raum 123

14 KLs 8/24

Dem im Februar 1967 geborenen Angeklagten werden sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, das Besitzverschaffen kinderpornografischer Inhalte in zehn Fällen und der Besitz kinderpornografischer Inhalte zur Last gelegt.

Er soll zwischen April 2020 und April 2022 in drei Fällen sexuelle Handlungen vor seiner im Jahr 2011 geborenen Tochter und einem 2008 geborenen Jungen vorgenommen haben. Von November 2022 bis Januar 2023 soll er über einen Messengerdienst eine Bilddatei sowie neun Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen versandt haben. Außerdem soll der Angeklagte bis Januar 2023 auf vier Mobiltelefonen 34 Bilddateien und 165 Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen gespeichert haben.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte eingeräumt und die übrigen Tatvorwürfe in Abrede gestellt bzw. von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Osterfeld u. a.

Tag, Uhrzeit
31.07.24, 09:00 ; 01.08.24, 09:00 ; 07.08.24, 09:00 ; 08.08.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 28/23

Dem im November 1977 geborenen Angeklagten S. G. wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, dem Angeklagten H. G. Beihilfe zu einer dieser beiden Taten in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt.

Im Februar 2022 soll der Angeklagte S. G. zusammen mit einem gesondert verfolgten Mittäter in einem Pkw einen Karton nach Osterfeld verbracht haben. In diesem Karton hätten sich 2.475 g CBD-Hanf und 109 g Cannabis befunden. Der gesondert verfolgte Mittäter habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten S. G. als Verkäufer den Karton einem Kurierfahrer des Käufers übergeben. Wenige Tage später seien die Betäubungsmittel bei einer Durchsuchung des Depots des Käufers aufgefunden worden.

Bis Ende Februar 2022 hätten der Angeklagte S. G. und der gesondert verfolgte Mittäter zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs über 34 kg Marihuana und 4,9 kg Haschisch erworben. Darüber hinaus hätten der Angeklagte S. G. und der gesondert verfolgte Mittäter in einem Wohnhaus des Angeklagten H. G. in Schkölen 5,8 kg Marihuana und 9,78 g Haschisch verwahrt. Auch diese Betäubungsmittel seien zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Der Angeklagte H. G. habe Kenntnis von und Zugriff auf die Betäubungsmittel gehabt. Er habe den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten S. G und des gesondert verfolgten Mittäters als Depothalter unterstützen wollen.

Der Angeklagte S. G. hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Der Angeklagte H. G. hat seine Tatbeteiligung in Abrede gestellt.

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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